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LG Hildesheim: Wettbewerbsverstoß bei unaufgefordertem Versand von Waren an Verbraucher

Unternehmen, die einem Verbraucher ungefragt Waren liefern und zur Zahlung auffordern, handeln wettbewerbswidrig, so das LG Hildesheim (Urt. v. 05.05.2010 - Az.: 11 O 42/09).

Die Beklagte, die einen Online-Versandhandel für Münzen betrieb, schickte Verbrauchern unaufgefordert Ware zu und forderte die Begleichung der angefallenen Kosten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hielt dies für wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung.

Die Hildesheimer Richter gaben den Verbraucherschützern Recht.

Es sei rechtswidrig, wenn Endkunden unverlangt Waren erhielten und zur Zahlung aufgefordert würden. Es handle sich um eine wettbewerbswidrige Überrumpelung und Ausnutzung der Situation.

Ähnlich sieht es das OLG Koblenz (Urt. v. 17.06.2009 - Az.: 9 U 120/09), dass es wettbewerbswidrig erachtet, wenn ein Unternehmer die Ware dennoch an den Verbraucher liefert, obwohl dieser längst den Vertrag wirksam widerrufen hat.


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