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AG Waiblingen: Verspätetes technisches Prüfprotokoll bei Telefonrechnung

Das AG Waiblingen (Urt. v. 15.09.2005 - Az.: 8 C 2472/04 - PDF) hatte darüber zu entscheiden, wann ein Netz-Betreiber ein technisches Prüfprotokoll nach § 16 Abs.3 TKV vorzulegen hat, wenn er die Bezahlung von Telefon-Entgelten verlangt.

Im vorliegenden Fall hatte der Netz-Betreiber Entgelte aus dem Jahre 2003 eingeklagt. Der Beklagte, der durch die Kanzlei Dr. Bahr vertreten wurde, forderte von Beginn, also seit 2003, die Vorlage eines technischen Prüfprotokolls.

Dies geschah jedoch erst 2 Jahre später, im Jahre 2005. Aus diesem Grunde wies das AG die Klage auch ab:

"Das erst auf Veranlassung des Gerichts erstellte technische Prüfprotokoll basiert auf einer technischen Prüfung vom 27.6.2005.

Die Überprüfung erfolgte damit mehr als zwei Jahre nach dem Zeitraum, in dem die Dienste nach Vortrag der Klägerin in Anspruch genommen wurden. Unstreitig legte der Beklagte bereits im Mai 2003 Widerspruch gegen die streitgegenständliche Abrechnung ein. Eine zeitnahe technische Überprüfung erfolgte daraufhin offensichtlich nicht.

Ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren zwischen vorgebrachter Dienstleistung und deren erbrachter Dokumentation führt jedoch dazu, dass die Ergebnisse der Dokumentation nicht mehr verlässlich sind. Damit ist der Fall der weit verspätet vorgelegten Dokumentation mit der unterlassenen Dokumentation bzw. dem Unterlassen deren Vorlegung, gleichzusetzen.

In diesem Fall besteht dann kein Beweis des ersten Anscheins für ein einwandfreies Zustandekommen der Verbindung. Anderenfalls würde ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht sanktionslos bleiben, was erkennbar nicht mit Sinn und Zweck der Beweislastverteilung des § 16 TKV vereinbar ist."


Ein verspätetes Prüfprotokoll nach § 16 TKV gilt somit als nicht vorgelegt. Der Netz-Betreiber hat keinen Anspruch auf Begleichung der Telefonrechnung.

Diese Rechtsansicht stimmt mit der des AG Cochem überein, das vor kurzem den umgekehrten Fall zu entscheiden hatte: Ein Telefonkunde hatte erstmals nach 2 Jahren das Prüfprotokoll beanstandet und um Vorlage gebeten. Das Gericht hatte dieses Begehren als zu spät eingestuft und den Kunden zur Zahlung verurteilt, vgl. die die Kanzlei-Infos v. 21.03.2005.

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