OLG Köln: Schriftform-Klausel von DHL für Schadensanzeige unzulässig

Der Paket-Dienst DHL darf nicht in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmen, dass Kunden Schäden schriftlich anzeigen müssen (OLG Köln, Urt. v. 27.04.2010 - Az.: 3 U 160/09).

Das bekannte Lieferunternehmen DHL verwendete in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachfolgende Klausel:

"Zeigt der Absender oder Empfänger Beschädigungen der DHL nicht innerhalb von 7 Tagen schriftlich an, (…)"

Die Kölner Richter stuften diese Klausel als rechtswidrig ein.

Die Juristen verwiesen auf die handelsrechtlichen Vorschriften, nach denen eine Schadensanzeige auch per E-Mail und per Fax möglich sei.

Dadurch liege eine erhebliche Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften vor, die unzulässigerweise zu Lasten des Verbrauchers gehe und daher rechtswidrig sei.


Jetzt twittern / bookmarken:share on facebooktwitterngoogle.comblogmarksdel.icio.usdigg.comDZoneMister WongnetvouzTechnoratiThisNextWebnews
Die URL dieser News lautet:
http://www.dr-bahr.com/news/schriftform-klausel-von-dhl-fuer-schadensanzeige-unzulaessig.html