OLG Frankfurt a.M.: Wettbewerbswidrige Reklame mit "Unabhängigkeit" bei eigentlicher Aktienmehrheit

Ein Finanzdienstleistungsunternehmen darf nicht mit dem Begriff "unabhängig" werben, wenn ein Drittunternehmen einen 97% Aktienanteil am der Firma hat (OLG Frankfurt, Urt. v. 02.12.2010 - Az.: 6 U 238/09).

Der Beklagte, ein Finanzdienstleister, warb für seine Produkte mit folgenden Aussagen:

"(…) ist Europas größter unabhängiger Finanzdienstleister"

"(…) - Europas Nr.1 für unabhängige Finanzoptimierung"

"(…) bietet eine unabhängige, ganzheitliche Finanzberatung"

Die Frankfurter Richter stuften dies als irreführend und somit wettbewerbswidrig ein. Denn die 97% der Geschäftsanteile der Beklagten würden von dem Unternehmen gehalten, dessen Finanzprodukte verkauft würde.

Durch diesen Umstand entstehe zwangsläufig eine wirtschaftliche Abhängigkeit. Durch die Werbeaussagen werde jedoch das genaue Gegenteil erweckt. Nämlich, dass die Beklagte vollkommen autonom sei und vollkommen frei entscheiden könne. Dies sei gerade nicht der Fall.

Siehe dazu auch die Entscheidung des LG Hannover (Urt. v. 30.06.2009 - Az.: 18 O 193/08), wo das Gericht auch von einem Wettbewerbsverstoß bei dieser Aussage ausging.

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