Der Anspruch, Zugang zu bestimmten Admin-Daten einer Homepage zu erhalten, kann auch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(LG Wiesbaden, Beschl. v. 29.05.2013 - Az.: 2 O 128/13).
Die Antragstellerin war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit mehreren Mitgliedern. Der Antragsgegner war ebenfalls Gesellschafter der Antragstellerin, seine Mitgliedschaft endet im Herbst 2013.
Die Antragstellerin unterhielt im Internet eine Homepage. Zugang zu dieser erhieten die einzelnen GbR-Mitglieder über ein Administrator.Passwort. Der Antragsgegner sperrte diesen Account gesperrt und richtete ein neues Passwort ein. Die Antragstellerin hatte somit keinen Zugriff mehr auf ihre Internetpräsenz.
Das LG Wiesbaden sprach nun der Antragstellerin den Anspruch zu, die Admin-Zugangsdaten vom Antragsgegner herauszubekommen. Ein solches Begehren sei auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutz möglich, denn andernfalls bestehe die Gefahr eines irreparablen Schadens. Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren sei zeitlich unangemessen und unverhältnismäßig.