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LG Kiel: Zur Übertragung von Rechten im Urheberrecht
Das LG Kiel (Urt. v. 23.07.2009 - Az.: 4 O 145/08) hat noch einmal bestätigt, dass eine im Rahmen eines Insolvenzvergleichs übernommene Übertragung von Nutzungsrechten den Erwerber in die gleiche rechtliche Position bringt wie der Veräußerer diese innehatte.
Herkömmlicherweise bedarf die Übertragung von Nutzungsrechten der Zustimmung des Urhebers (§ 34 Abs.1 UrhG). Hiervon machten die Richter aber keinen Gebrauch, sondern beriefen sich vielmehr auf eine Ausnahmevorschrift. Wird nämlich eine Gesamtveräußerung eines Betriebes vorgenommen, so ist eine solche Zustimmung durch den Urheber nicht erforderlich (§ 34 Abs.3 UrhG).
Einen solchen Fall nahmen die Richter hier an. Da der Vergleich im Rahmen der Insolvenz geschlossen wurde, gingen die Juristen von einer Gesamtübertragung aus.
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