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BGH: Auch Zeitschriften genießen Urheberrechts-Ausnahme

Gemäß § 49 Abs.1 UrhG ist es "Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern" erlaubt, einzelne Artikel aus Zeitungen zu vervielfältigen und zu verbreiten.

Der BGH (Urt. v. 25.01.2005 - Az.: I ZR 119/02) hatte nun zu entscheiden, ob auch Zeitschriften, die nur wöchentlich oder monatlich erscheinen, unter diese urheberrechtliche Ausnahme-Vorschrift fallen.

Zunächst äußern sich die Richter skeptisch, ob die Norm hier anwendbar ist:

"Die Revision wendet gegenüber der Beurteilung des Berufungsgerichts ein, es handele sich bei den fraglichen Zeitschriften weder um Zeitungen noch um Informationsblätter (...). Zutreffend ist, daß das Urheberrechtsgesetz durchaus zwischen Zeitungen und Zeitschriften unterscheidet (...), so daß es zunächst nicht naheliegt, die hier in Rede stehenden Periodika, die nach dem üblichen Sprachgebrauch Zeitschriften sind, dem Begriff der Zeitungen unterzuordnen. Auch der Begriff des Informationsblattes kann nicht als ein die Zeitschriften umfassender Oberbegriff herangezogen werden, weil damit unterhalb von Zeitungen angesiedelte Korrespondenzen, Nachrichten- und Informationsdienste gemeint sind (...).

Die Revision weist im übrigen mit Recht darauf hin, daß sich der Gesetzgeber 1965 dagegen entschieden hat, neben Zeitungen auch Zeitschriften in die Ausnahmebestimmung des § 49 UrhG einzubeziehen. Maßgeblicher Grund hierfür war, daß "Zeitschriften auch zu politischen, wirtschaftlichen oder religiösen Tagesfragen oft Artikel enthalten, die bleibende Bedeutung haben und deshalb unabhängig von einem Vorbehalt gegen Nachdruck geschützt werden sollten" (...)".


Trotz dieser Bedenken bejahen die höchsten deutschen Zivilrichter schließlich das Vorliegen der Regelung:

"Aus der Gesetzesgeschichte wird indessen deutlich, daß es für die Abgrenzung zwischen Zeitungen, die vom Pressespiegelprivileg erfaßt werden, und Zeitschriften, die der Gesetzgeber ausdrücklich nicht erfaßt wissen wollte, auf zwei Gesichtspunkte nicht ankommt: Zum einen zählen zu den Zeitungen nicht nur täglich erscheinende Blätter; auch Wochenzeitungen oder wöchentlich erscheinende Anzeigenblätter, die der Übermittlung aktueller Nachrichten dienen, fallen unter diesen Begriff (...)"

Zum anderen kommt es für die Abgrenzung von Zeitungen und Zeitschriften nicht darauf an, ob das jeweilige Blatt im typischen (ungehefteten) Zeitungsformat erscheint oder nicht.

Für den Ausschluß von Zeitschriften ist vielmehr entscheidend, ob die dort veröffentlichten Artikel eher der Befriedigung des Informationsbedürfnisses über aktuelle (Tages-)Ereignisse dienen oder ob sie bleibende Bedeutung haben und daher typischerweise archiviert werden, damit sie zu einem späteren Zeitpunkt nachgeschlagen und gelesen werden können (...)."


Somit fallen auch Zeitschriften, die nach ihrem Gesamtcharakter im wesentlichen der aktuellen Information dienen, unter die Privilegierung des § 49 UrhG.

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