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LG München I: Keine Mitstörerhaftung des Anschluss-Inhabers für P2P-Urheberrechtsverletzung

Das LG München I (Urt. v. 04.10.2007 - Az.: 7 O 2827/07: PDF) hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für sämtliche von seinem Anschluss vorgenommenen rechtswidrigen Handlungen als Mitstörer auf Unterlassung haftet.

Die Abgemahnte betreibt einen Radiosender in München. Ein Volontär hatte über einen der Firmen-Rechner über eine P2P-Tauschbörse urheberrechtswidrige Musikstücke zum Download angeboten.

Daraufhin wurde der Radiosender von Rechteinhabern auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen. Zu Unrecht wie nun die Münchener Richter entschieden

Ein Anspruch auf Unterlassung bestünde nicht, weil der Sender kein Störer sei:

"Vorliegend war es der Klägerin nach Auffassung der Kammer nicht zuzumuten, ohne konkrete Anhaltspunkte, dass dies notwendig sein könnte, den Zugriff des Volontärs auf Internetinhalte durch Filterprogramme oder gar durch Abschalten des Internetzugangs zu beschränken, denn dies hätte nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin (...) dazu geführt, dass auch erwünschte und legale Internetinhalte, die für die Internetpräsenz der Klägerin bestimmt gewesen seien, herausgefiltert worden wären.

Ferner liegt auf der Hand, dass der Klägerin eine ständige manuelle Kontrolle der Tätigkeit des Volontärs, dem die Pflege des Internetauftritts der Klägerin alleinverantwortlich anvertraut war, nicht zuzumuten war. Stellte man eine derartige Verpflichtung auf, würden kleine Rundfunkunternehmen wie das der Klägerin vom Markt verschwinden, da sie sich diesen Aufwand nicht leisten könnten.

Ein derart schwerwiegender Eingriff in die Rundfunk- und Meinungsfreiheit erscheint keinesfalls als verhältnismäßig. Insoweit schließt sich die Kammer der Meinung des LG Mannheim in dem als Anlage K 11 vorgelegten Urteil vom 29.6.2006, dass aus der Tatsache der Überlassung eines Internetanschlusses allein ohne weitere konkrete Anhaltspunkte einer drohenden Rechtsverletzung durch den unmittelbar handelnden keine Störereigenschaft des Anschlussinhaber abgeleitet werden könne, in vollem Umfang an."


Auch bestünde kein Anspruch auf Schadensersatz, da es an einem Verschulden fehle.

"Jedenfalls ist unstreitig, dass der oder die unmittelbaren Täter jedenfalls keine Organstellung bei der Klägerin innegehabt haben. Eine Zurechnung des Verschuldens des Täters über § 31 BGB scheidet daher aus. (...)

Auf eine Zurechnung über § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB haben sich die Beklagten nicht berufen. Unabhängig hiervon setzt eine Zurechnung nach dieser Norm voraus, dass der Mitarbeiter in Ausführung der Verrichtung und nicht nur gelegentlich gehandelt hat (...).

Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Denn dem Vortrag der Klägerin, dass der Volontär rein privat und entgegen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gehandelt habe, haben die Beklagten nichts entgegengesetzt. Dieser Vortrag ist daher als zugestanden anzusehen (...).

Insoweit ist auch unstreitig, dass die streitgegenständlichen Musikdateien nicht im Radioprogramm der Klägerin gesendet wurden und auch nicht über die Internetpräsenz der Klägerin abrufbar waren. Darüber hinaus haben die Beklagten den Vortrag der Klägerin, dass sie sich bei der Einstellung des von dessen Zuverlässigkeit überzeugt habe und während seiner Tätigkeit keinerlei
Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass dieser Musikdateien über Filesharing-Programme austauschte, nicht bestritten.

Dieser Vortrag gilt demnach ebenfalls als zugestanden (...), so dass jedenfalls der Entlastungsbeweis. gem. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB , gelingt.

Aus der Tatsache, dass auf dem bereitgestellten Computer keine Firewall installiert gewesen war,, lässt sich auch kein fahrlässiges Organisationsverschulden der Organe der Klägerin ableiten, da im Zeitraum bis zu den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen unstreitig (...) keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Volontär Musikdateien über Filesharing-Programme austauschte."



LG Hamburg:
- Mitstörerhaftung des Anschluss-Inhabers für P2P-Urheberrechstverletzung = Kanzlei-Infos v. 13.10.2006
- Mitstörerhaftung des Anschluss-Inhabers für P2P-Urheberrechstverletzung = Kanzlei-Infos v. 27.10.2006
- Mitstörerhaftung für WLAN-Zugang bei P2P-Urheberrechtsverletzungen = Kanzlei-Infos v. 03.04.2007


LG Köln:
- Mitstörerhaftung des Anschluss-Inhabers für P2P-Urheberrechtsverletzung = Kanzlei-Infos v. 07.12.2007


LG Mannheim:
- Mitstörerhaftung des Anschluss-Inhabers für P2P-Urheberrechtsverletzung = Kanzlei-Infos v. 22.01.2007
- LG Mannheim: Keine Mitstörerhaftung des Anschluss-Inhabers für P2P-Urheberrechtsverletzung = Kanzlei-Infos v. 23.01.2007

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