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Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz und Wirtschaftsrecht.
Neben der Entscheidung des VGH Mannheim zur Videoüberwachung von Plätzen und dem Urteil des LG Hamburg (Fernseh-Werbe-Ausblender rechtswidrig) gibt es diesmal eine Vielzahl
von Meldungen aus dem außergerichtlichen Bereich: So will Quam seine UMTS-Lizenz nicht zurückgeben, die Reichweite des neuen § 95a UrhG wird in Frage gestellt und es
gibt einen neuen Artikel von RA Dr. Bahr: Haftung für Google AdWords.
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Die Themen im Überblick:
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1. VGH Mannheim: Videoüberwachung v. Plätzen gs. zulässig
2. LG Hamburg: Fernseh-Werbe-Ausblender rechtswidrig
3. LG Hamburg: Benutzung von "Harry Potter" in Schulbüchern
4. AG Krefeld: Neues 0190-Dialer-Urteil
5. EURid: Zeitplan für EU-Domains
6. FFI: Gegen Software-Patente - Aufruf II
7. Neues Urheberrecht: Reichweite des § 95a UrhG ?
8. Quam: Keine UMTS-Lizenzrückgabe
9. Neuer Aufsatz: Haftung für Google AdWords
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1. LG Hamburg: Fernseh-Werbe-Ausblender rechtswidrig
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Das VGH Mannheim (Urt. v. 21.07.2003 - Az.: 1 S 377/02 = http://snipurl.com/3oir) hatte darüber zu entscheiden, ob die Videoüberwachung
von öffentlichen Plätzen rechtlich zulässig ist.
In der Innenstadt von Mannheim wurden bestimmte öffentliche Plätze mit Videokameras überwacht. Diese Maßnahme geschah aufgrund von § 21 Abs.3 PolG, der dafür neu eingeführt wurde:
"(3) Der Polizeivollzugsdienst und die Ortspolizeibehörden können zur Abwehr von Gefahren, durch die die öffentliche Sicherheit bedroht wird, oder zur Beseitigung von Störungen der
öffentlichen Sicherheit die in § 26 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte, soweit sie öffentlich zugängliche Orte sind, offen mittels Bildübertragung beobachten und Bildaufzeichnungen von Personen
anfertigen."
Diese Maßnahme ist nach § 26 Nr.3 PolG u.a. nur an bestimmten Orten zulässig:
"Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen (...) wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude
oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen
werden sollen (...)."
Die Videobilder werden zur Polizei übertragen, dort von einem Polizeibeamten auf Monitoren beobachtet und rund um die Uhr automatisch gespeichert. Nach 48 Stunden erfolgt die automatische
Löschung der Bilddaten, soweit nicht beweiserhebliche Videosequenzen von dem Polizeibeamten vorher markiert wurden. Zur Begründung der Überwachung wurde angegeben, dass es sich bei den
beobachteten Plätzen um statdtbekannte Kriminalitätsbrennpunkte handle, die mittels statistischer Auswertung ermittelt worden seien.
Der Kläger machte nun geltend, diese Videoüberwachung sei rechtswidrig, weil sie in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreife und zudem § 21 Abs.3 PolG viel zu unbestimmt
sei, da aus der Norm Art und Umfang der Grundrechts-Einschränkung nicht eindeutig ersichtlich sei. Auch sei die Maßnahme unverhältnismäßig, da von ihr fast ausnahmslos unbeteiligte
Passanten betroffen wären. Bei einer Fußgängerfrequenz an einem durchschnittlichen Samstag in der Zeit von 11.00 bis 13.00 Uhr von über 9.000 und an einem durchschnittlichen Dienstag im
selben Zeitraum von 3.500 Personen liege die Gefahr von Straftaten mit 0,25 im Promillebereich.
Diesen Rechtsansichten hat der VGH Mannheim eine klare Absage erteilt.
Zwar greifen die Maßnahmen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, diese Eingriffe seien aber gerechtfertigt, denn hier geschehe die Videoüberwachung aus Gründen der
Gefahrenabwehr. Auch sei § 21 Abs.3 PolG hinreichend bestimmt:
"Die Vorschrift wird den Geboten der Normenklarheit und Bestimmtheit noch gerecht. (...)
Eingriffe der staatlichen Verwaltung in die Freiheitssphäre zum Zwecke der Gefahrenvorsorge bedürfen einer besonderen gesetzlichen Regelung, weshalb beispielsweise ein Rückgriff auf die
polizeiliche Generalermächtigung nicht ausreicht. (...)
Hiervon ausgehend hat der Senat an der ausreichenden Bestimmtheit (...) keine durchgreifenden Zweifel. Aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 3 PolG geht (...) klar erkennbar hervor, welcher
technischen Einsatzformen sich die Polizei (...) bedienen kann (...), und dass der Betroffene (...) u.U. auch mit Nahaufnahmen zu rechnen hat.
Auch die Örtlichkeiten, an denen eine Videoüberwachung zulässig ist, werden (...) ausreichend klar beschrieben."
Weiter setze die Annahme eines Kriminalitätsbrennpunktes voraus, dass sich die Kriminalitätsbelastung des Ortes deutlich von der anderer abhebe. Die Polizei müsse die Tatsachen, die solche
Annahmen rechtfertigen könnten, hinreichend dokumentieren, so dass die Einschätzungen im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung vollständig gerichtlich überprüfbar seien.
All dies war im vorliegenden Fall gegeben, so dass die Klage abgewiesen und die Videoüberwachung für rechtmäßig erklärt wurde.
Die polizeiliche Videoüberwachung wird inzwischen von einer Vielzahl von Bundesländern schon in der Praxis eingesetzt. So bekam der Innenminister von NRW im Jahre 2002 den Big Brother-Award
(= http://snipurl.com/3oit) für seine diesbzgl. Bestrebungen.
Erst vor kurzem kochten die Gemüter hoch, als bekannt wurde, dass in Thüringen die Nummernschilder von PKWs gespeichert wurden, ohne dass hierfür eine entsprechende Rechtsgrundlage
existierte, vgl. die Heise-News v. 02.01.2004 = http://snipurl.com/3oiv
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2. LG Hamburg: Fernseh-Werbe-Ausblender rechtswidrig
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Das LG Hamburg (Urt. v. 07.11.2003 - Az.: 308 O 504/03) hatte darüber zu entscheiden, ob der Betrieb eines TV-Switch-Systems, mittels dem die Werbe-Blöcke bei Fernseh-Sendungen ausgeblendet
werden können und eigene, neue Werbung eingeblendet wird, rechtswidrig ist.
Kläger war vor im vorliegenden Fall der bekannte Privatsender RTL, Beklagte die Betreiberin eines Hotels. Die Beklagte betrieb in ihrem Hotel u.a. zwei Kanäle: Einmal das unveränderte
Original-Programm der Klägerin und einmal das mittels dem TV-Switch-System veränderte.
Die Beklagte war der Meinung, es finde keine Veränderung der eigentlichen Sendung statt, so dass keine Urheberrechtsverletzung vorliege. Insbesondere liege keine Sendung iSd. § 20 UrhG vor,
da das TV-Switch-System keine neue, eigene Sendung produziere, sondern lediglich bestimmte Teile der fremden Sendung ausblende. Auch sei der Betrieb des TV-Switch-System nicht
wettbewerblich zu beanstanden, da eine Behinderung fremder Werbung nicht stattfinde. Jeder Hotelgast könne ja jederzeit auf den 2. Sendeplatz mit dem Original-Programm der Klägerin
wechseln.
Dieser Auffassung ist das LG Hamburg nicht gefolgt. Es hat vielmehr einen Unterlassungsanspruch aus §§ 97 Abs.1, 20 UrhG bejaht, da das TV-Switch-System widerrechtlich das Senderecht der
Klägerin aus § 87 UrhG verletze.
Denn die Weiterübertragung von Rundfunksendungen über eine Rundfunkverteileranlage in einem Hotel ist eine Weitersendung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 UrhG:
"Mit dem TV-Switch-System wird bei dessen bestimmungsgemäßen Einsatz das ausschließliche Recht (...) auf Weitersendung ihrer Funksendungen im Rahmen des Programms von "RTL" gemäß § 87
Abs. 1 UrhG widerrechtlich verletzt.
Das den Hotels (...) lizenzierte Recht der Weitersendung (...) gestattet (nur) eine zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weitersendung, nicht aber die Vornahme von Veränderungen am
Programm und insbesondere keine Einschübe eigener Programmteile wie Werbung. Genau das geschieht aber durch die dargestellte Funktionsweise des TV-Switch-Systems."
Als wichtigen Punkt sahen die Richter auch die Tatsache an, dass vor dem eigentlichen Empfang durch den Zuschauer schon die Veränderung vorgenommen werde:
"(...) der Betrieb (...) [ist auch] nicht dem freien Empfang zuzurechnen.
Zwar ist die Zuordnung einzelner technischer Vorgänge zum erlaubnispflichtigen Sende- oder zum freien Empfangsbereich im Einzelnen umstritten (...). Da das TV-Switch-System ein
Programmsignal aber schon verändert, bevor es zur hausinternen Verteilung der Sendesignale auf die einzelnen Zimmer kommt, steht es vorliegend nicht in Frage, dass hier Eingriffe in den
Sendebereich stattfinden. Insofern besteht auch ein nachhaltiger Unterschied zu anderen Werbeblocker-Systemen (vgl. OLG Frankfurt NJW 2000, 2029 ff. - Fernsehfee), die erst am
Wiedergabegerät eingesetzt und dem Empfangsbereich zugerechnet werden."
An dieser Verletzung ändere auch der Umstand nichts, dass das RTL-Programm in unveränderter Form auf einem weiteren Programmplatz zur Verfügung stehe. Denn das mache - so die Richter - die
widerrechtliche Änderung der Funksendung auf dem anderen Programmplatz nicht ungeschehen.
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3. LG Hamburg: Benutzung von "Harry Potter" in Schulbüchern
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Das LG Hamburg (Urt. v. 17.09.2003 - Az.: 308 O 57/03) hatte zu entscheiden, ob die Verwendung der Figuren und Ereignisse aus den bekannten "Harry Potter"-Romanen der englischen Autorin
Joanne K. Rowling in deutschen Schulbüchern gegen geltendes Recht verstößt.
Geklagt hatten sowohl die englische Autorin als auch der deutsche Rechteinhaber, der für Deutschland die Nutzungsrechte an den Werken eingeräumt bekommen hat. Beklagte war ein
Schulbuch-Verlag.
Die Kläger machten marken-, urheber- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend.
Die Beklagte vertreibt Bücher in Lose-Blatt-Form als Arbeitshilfen für Lehrer, die den im Unterricht zu behandelnden Stoff aufbereiten. In den Büchern werden jeweils durch Fragen,
Zeichnungen, Spielanregungen und andere Aufgabenstellungen für die Schüler Bezüge zum Roman hergestellt. In unterschiedlicher Form werden der Handlungsablauf, die handelnden Personen und
ihre Namen, die Umgebungsszenerie, die Benennung der im Roman verwendeten Orte und Gegenstände, die Zaubersprüche sowie zahlreiche weitere Details in Bezug genommen. Der Beklagten sind
keine Nutzungsrechte von den Klägern eingeräumt worden.
Die Kläger machten geltend, dass der verarbeitete Originalroman lediglich in seinen wichtigsten Elementen von einer Buchform, einem Roman, in eine andere Buchform, nämlich ein Lehrbuch,
umgeschrieben worden sei, ohne dass insbesondere von der Beklagten irgend etwas eigenes hinzugefügt worden sei. Das Lehrbuch erfordere nicht, dass die Schüler den zugrunde liegenden Roman
auch tatsächlich lesen würden. Damit seien urheberrechtlich geschützte Elemente abhängig bearbeitet worden.
Die Hamburger Richter sind dieser Ansicht weitesgehend nicht gefolgt. In einer ausführlichen und komplexen Begründung haben sie festgestellt, dass die Lehrbücher keine urheberrechtlichen
Verwertungsrechte der Kläger verletzen, da keine geschützten Inhalte übernommen würden und es sich auch um eine freie Bearbeitung der Bücher i.S. von § 24 Abs. 1 UrhG handle. Der innere
Abstand sei erheblich. Die Übernahme gehe über bloße Bezugnahmen auf Gestalten und Geschehnisse nicht hinaus. (Lediglich in dem Fall eines Buches haben die Richter die Verletzung
entsprechender Rechte bejaht, da ein ein ausreichender schöpferischer Abstand zum benutzten Originalroman nicht bestehe).
"Wie ausgeführt, kommt es bei der Frage, ob ein selbständiges neues Werk in freier Benutzung eines geschützten älteren Werkes geschaffen worden ist, entscheidend auf den Abstand an, den
das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. (...)
Längere Teile des Originalromans werden (...) nicht wiedergegeben. Die in der Kartei enthaltenen inhaltlichen Bezugnahmen und kurzen Beschreibungen übernehmen die dichterische Welt des
Romans nicht. Die (...) Kartei (...) geht eigene Wege, die außerhalb der Erzählebene des Originalromans liegen. Die Kartei hat einen anderen Aussagegehalt und ersetzt nicht den Werkgenuss,
sondern setzt ihn voraus. (...)
Die Fabel erschließt sich hier in verständlicher Art und Weise nicht einmal, wenn die selbständigen (...) Sätze im Kopf des Lesers zu einem Ganzen zusammengeführt werden. Ohne eine Kenntnis
des Originalwerkes bleibt der Inhalt der (...) Kartei (...) auch (...) unverständlich.
Der innere Abstand des vorbenutzten und des neuen Werkes ist damit erheblich."
Den ebenso begehrten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch haben die Richter verneint, weil keine sittenwidrige Ausnutzungshandlung vorliege.
Hinsichtlich der geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche gab das LG Hamburg den Klägern recht: Da die Marke "Harry Potter" in kennzeichenmäßiger Weise benutzt werde und zudem mittels
Großschreibung und Fettdruck hervorgehoben werde, liege eine Markenverletzung vor.
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4. AG Krefeld: Neues 0190-Dialer-Urteil
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Es gibt ein neues 0190-Dialer-Urteil zu vermelden:
Urteil des AG Krefeld vom 30.12.2003 - Az.: 79 C 484/03
(Leitsätze:)
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Fehlt die technische Überprüfung nach § 16 TKV, so greift kein Anscheinsbeweis zugunsten des Netz-Betreibers.
3. Durch Vorlage eines Prüfzertifikats im Sinne des § 5 TKV zur Qualitätssicherung genügt ein Netz-Betreiber nicht den Anforderungen an eine Einzelfallprüfung nach § 16 TKV.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agkrefeld301203.htm
Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von Dialern finden Sie unter http://www.dialerundrecht.de ausführliche Erläuterungen. Das Portal
betreibt RA Dr. Bahr zusammen mit seiner Kollegin RAin Sybille Heyms.
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5. EURid: Zeitplan für EU-Domains
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Die Europäische Registrierungsstelle für Domains EURid (= http://www.eurid.org) hat auf ihren Seiten einen Zeitplan (= http://snipurl.com/3oj0) für die Einführung der neuen EU-Domains bekanntgegeben:
March 2004: Preparation and translation
= Vorbereitung und Abstimmung der internen Organisations-Prozesse
June 2004: Accrediting .eu registrars
= Akkreditierung der Registrare; wie auch sonst üblich ist eine Domain-Bestellung nicht direkt bei EURid möglich, sondern nur über die Registrare (z.B. Strato, Puretec. usw.).
September 2004 to November 2004: Sunrise period (Phased registration for those holding prior rights to a name)
= Inhaber von Kennzeichenrechten und sonstigen Rechten können bevorzugt Domains registrieren. Siehe generell zur Sunrise period dieses aufschlussreiche Interview (= http://snipurl.com/3oj1)
November 2004: eu goes live and general registrations begin
= Registrierungsmöglichkeit für die Allgemeinheit
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6. FFI: Gegen Software-Patente - Aufruf II
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Der Verein "Förderverein für eine Freie Informationelle Infrastruktur" (FFII = http://www.ffii.org) hat einen "Aufruf II" (= http://snipurl.com/3oj3) veröffentlicht. Inhaltlich geht es um die Frage der Patentierbarkeit von Software. Erst vor kurzem war ein
offensichtlich nichtiges Software-Patent Gegenstand zahlreicher Abmahnungen, vgl. die Kanzlei-Info v. 02.12.2003 mwN = http://snipurl.com/3oj5
Nun kann sich jeder Surfer auf einer Unterschriften-Liste (= http://snipurl.com/3oj6) online eintragen, um das Europäische Parlament zu
bestärken, weiterhin an seiner sehr restriktiven Politik hinsichtlich Software-Patenten festzuhalten.
Interessant auch diese Seite (= http://snipurl.com/3oj7), die einige der schon bestehenden, kritisch zu hinterfragenden
Software-Patente auflistet.
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7. Neues Urheberrecht: Reichweite des § 95a UrhG ?
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Der Kopiersoftware-Herstellers S.A.D. ist schon der Vergangenheit aufgrund seiner Aktivitäten gegen die Regelungen des neuen, zum 13.09.2003 in Kraft getretenen Urheberrechts aufgefallen,
vgl. die Kanzlei-Info v. 09.10.2003 = http://snipurl.com/3oja
So hat die Firma zum einen ein aktuelles Rechtsgutachten (PDF - 1,5 MB = http://snipurl.com/3ojb) bei Prof. Dr. Bernd Holznagel in
Auftrag gegeben, das zu dem Ergebnis kommt, dass § 95 a UrhG verfassungswidrig ist.
Verboten ist nach § 95a UrhG eine private oder sonstige Kopie herzustellen, die nur unter Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen möglich ist. Vgl. ausführlich zum neuen Urheberrecht die
Rechts-FAQ: Neues Urheberrecht von RA Dr. Bahr = http://snipurl.com/3cdc
Zum anderen hat das Unternehmen die Webseite "Copy is Right" (= http://www.copyisright.de) initiiert.
Nun bietet S.A.D. einen Patch für seine Kopier-Software an, der es laut Hersteller-Angaben ermöglicht "bis zu 3 Privatkopien kopiergeschützter Medien zu erstellen." Das Unternehmen beruft
sich dabei insbesondere auf das Gutachten von Holznagel und stellt damit die Reichweite des neuen § 95 a UrhG in Frage.
Es bleibt somit spannend, welche Ansicht und Auslegung der neuen Vorschriften sich in der Rechtsprechung durchsetzen wird.
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8. Quam: Keine UMTS-Lizenzrückgabe
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Nach einem Bericht der Wirtschaftswoche (= http://snipurl.com/3ojg) will die Münchener Telefon-Gesellschaft Quam ihre teuer erworbene
UMTS-Lizenz bis auf weiteres nicht zurückgeben.
Quam war Ende 2001 mit großem Elan gestartet und hatte dabei u.a. die teure UMTS-Lizenz erworben. Schon ein 1 Jahr später, im November 2002, stellte das Unternehmen den Netz-Betrieb aber
schon wieder ein.
Quam weigert sich jedoch standhaft, die erworbene Lizenz an die Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation (RegTP) zurückzugeben.
Die RegTP will nach offiziellen Verlautbaren allen Telefongesellschaften die Lizenz wieder entziehen, wenn die Abdeckung bis Ende 2003 nicht mindestens 25 % der Bevölkerung beträgt.
Quam widerspricht dieser Rechtsansicht vehement. Die RegTP habe, so das Unternehmen, eine solche Überprüfungs-Kompetenz erst dann, wenn die UMTS-Technik auch real einsetzbar sei. Da das
Produkt aber noch keine entsprechende Marktreife besitze, stünden der RegTP auch keine derartigen Rechte zu.
Erst vor kurzem hat die Telefon-Gesellschaft Mobilcom in einer Pressemitteilung (= http://snipurl.com/3ojh) angekündigt, ihre
UMTS-Lizenz zurückzugeben.
Eine Erstattung der für die Lizenz erbrachten Entgelte wird es im Falle der Rückgabe nicht geben.
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9. Neuer Aufsatz: Haftung für Google AdWords
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Es gibt einen neuen Aufsatz von RA Dr. Bahr zur Haftung von Google AdWords:
http://www.drweb.de/onlinerecht/google-adwords.shtml
Dabei geht es vor allem um die Frage, inwieweit Suchmaschinen für die von ihnen angezeigten Ergebnisse verantwortlich sind.
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