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Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz und Wirtschaftsrecht.
Diese Woche sind vor allem die Entscheidung des OLG Stuttgart (Haftung des Admin-C) und die beiden landgerichtlichen Urteile zum Vertragsschluss im Internet (LG Essen, LG
Gießen) hervorzuheben. Ebenso lesenswert ist die Einschätzung des AG Krefeld zur Beweislast bei "11xxx"-Mehrwertdiensten. Aus dem außergerichtlichen Bereich ragt diese Woche ein
aktuelles Gutachten zur Urheberrechtsreform hervor, das Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelungen hat.
Die Kanzlei RA Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie ganz einfach die Kanzlei, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.dr-bahr.com/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
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1. OLG Stuttgart: Haftung des Admin-C
2. LG Essen: Vertragsschluss im Internet
3. LG Gießen: Vertragsschluss im Internet
4. LG München: Gewinnversprechen trotz AGB einklagbar
5. AG Krefeld: Beweislast bei "11xxx"-Mehrwertdiensten
6. Neue 0190-Dialer-Urteile
7. AG Geldern: Keine Entgelt bei fehlender techn. Überprüfung
8. Gutachten: Neues Urheberrecht verfassungswidrig?
9. Elektronische Kommunikation: EU-Vertrags-Verletzungsverfahren gegen Deutschland
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1. OLG Stuttgart: Haftung des Admin-C
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In einer aktuellen Entscheidung des OLG Stuttgart (Beschl. v. 01.09.2003 - Az.: 2 W 27/03 = http://www.jurpc.de/rechtspr/20030277.htm) hatten die Richter die Frage zu beantworten, ob ein Admin-C bei kennzeichnungsrechtlichen Ansprüchen mit in die Haftung genommen
werden kann.
In der instanzgerichtlichen Zivil-Rechtsprechung ist außerordentlich umstritten, ob und in welchem Umfang der Admin-C für die Inhalte einer Seite zivilrechtlich als Mitstörer
haftet.
Das Problem hängt an Punkt III. der DENIC-Registrierungs-Richtlinien (= http://www.denic.de/doc/faq/registrierungsrichtlinien.html), der da lautet:
"Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain
betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, und die damit den Ansprechpartner der DENIC darstellt. (...) Sofern der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland hat, ist der
admin-c zugleich dessen Zustellungsbevollmächtigter i. S. v. §§ 174 f. ZPO; er muss in diesem Falle seinerseits seinen Sitz in Deutschland haben und seine Straßenanschrift
angeben."
Die entscheidende Frage ist nun, ob aus dieser Formulierung sich eine rechtliche Verpflichtung und somit eine Mitstörerhaftung des Admin-C ergibt.
Das OLG Koblenz (Urt. v. 25. Januar 2002 - Az.: 8 U 1842/00 = http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/zivilrecht/olg/4126), das OLG München (Urt. v. 20.04.2000 - Az.: 6 U 5868/99 = http://www.netlaw.de/urteile/olgm_07.htm) und das LG Kassel (Urt v. 15.11.2002 - Az.: 7 0 343/02 = http://tinyurl.com/qxxd) verneinten die Passiv-Legitimation und damit auch eine Mitstörerhaftung des Admin-C.
Das OLG München (Urt. v. 20.01.2000 - Az.: 29 U 5819/99 = http://www.jurpc.de/rechtspr/20000185.htm) dagegen bejahte
eine Mithaftung.
Irgendwo in der Mitte steht das Urteil des LG Magdeburg (Urt v. 18.6.1999 - Az.: 36 O 11/99 = http://tinyurl.com/qxwl), das den
Unterschied zwischen Domain-Inhaber und Admin-C deutlich hervorhebt und bei den Urteilsgründen entsprechend differenziert. Daneben gibt es eine Reihe von weiteren Urteilen, die
außerordentlich unklar und/oder widersprüchlich sind.
In der aktuellen Entscheidung schloss sich nun das OLG Stuttgart der Meinung an, dass der Admin-C als Mitstörer hafte, da er als Bevollmächtigter des Domaininhabers berechtigt und
verpflichtet sei und damit einen Tatbeitrag leiste.
Vollkommen unklar ist die Problematik in strafrechtlichen Angelegenheiten. Hierzu gibt es - soweit ersichtlich - noch keine Rechtsprechung. Nach Ansicht mehrerer Staatsanwaltschaften
begründet die Stellung als Admin-C jedoch einen ausreichenden Tatverdacht, um ermittlungsbezogene Maßnahmen (z.B. Hausdurchsuchung, Beschlagnahme) durchzuführen. Dies ist auch dann der
Fall, wenn sich aus dem DENIC-Eintrag oder aus den Inhalten der betreffenden Domain unzweifelhaft ergibt, dass jemand Drittes der Domain-Inhaber bzw. Betreiber der Seite ist. Ob diese
staatsanwaltschaftliche Einschätzung auch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten wird, kann durchaus bezweifelt werden.
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2. LG Essen: Vertragsschluss im Internet
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Das LG Essen (Urt. v. 13. Februar 2003 - 16 O 416/02) hatte darüber zu entscheiden, wann bei Online-Geschäften ein Vertrag zustande kommt.
Der Verkäufer bot im Internet Waren zum Verkauf an. In seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand die Klausel: „Die Annahme Ihrer Bestellung erfolgt durch Versendung der
Ware“.
Der Käufer bestellte nun Waren und erhielt zweimal eine Bestätigungs-Nachricht: "„Vielen Dank für Ihre Bestellung! Ihre Bestellnummer lautet:… Sie haben folgende Waren bestellt: …“.
Und „Folgende Bestellung … uns vorliegt.“
Der Verkäufer lehnte jedoch wenig später die Lieferung der Ware ab und meinte, es sei kein Kaufvertrag zustande gekommen.
Das LG Essen hat der Ansicht des Verkäufers zugestimmt. Denn das Einstellen und Online-Anbieten eines Produktes ist - wie im Offline-Leben die Präsentation im Schaufenster - lediglich als
Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (sog. invitatio ad offerendum) anzusehen. Ein verbindlicher Vertrag wurde daher nicht geschlossen. Der Verkäufer brauchte nicht zu
liefern.
Die Richter schließen sich damit der Meinung des AG Butzbach (Urt. v. 14. Juni 2002 - Az.: 51 C 25/02 = http://www.jurpc.de/rechtspr/20020348.htm) und des AG Wolfenbüttel (Urt. v. 14. März 2003 - Az.: 17 C 477/02 = http://www.jurpc.de/rechtspr/20030237.htm) an. Siehe dazu auch ausführlich die Rechts-FAQ von RA Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien unter http://www.dr-bahr.com/findex.php?p=faq/faq_rechtderneuenmedien.php.
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3. LG Gießen: Vertragsschluss im Internet
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Das LG Gíeßen (Urt. v. 04.06.2003 - Az.: 1 S 413/02 = http://www.jurpc.de/rechtspr/20030278.htm) hatte die Frage zu
beantworten, wann im Internet-Handel ein Vertrag zustande kommt.
Seit der Grundlagen-Entscheidung "ricardo.de" des Bundesgerichtshofs (Urt. 7. November 2001 - Az.: VIII ZR 13/01 = http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/zivilrecht/bgh/3829) ist es höchstrichterlich anerkannt, dass für Verträge, die über das Internet geschlossen werden,
grundsätzlich die allgemeinen Rechtsprinzipien gelten. D.h. gibt jemand per Mail, Chat oder auf sonstige Art eine Willenserklärung ab, ist diese genauso rechtlich verbindlich wie im
Offline-Leben.
Es kommt nach Ansicht des LG Köln (Urteil v. 16. April 2003 - Az.: 9 S 289/02 = http://www.jurpc.de/rechtspr/20030138.htm) selbst dann ein Vertrag zustande, wenn die Annahme eines Angebots per automatischem Skript (sog. Auto-Reply) erfolgt. Etwas anderes
gilt nur dann, wenn der E-Mail-Empfänger sich eine Annahme des Angebotes ausdrücklich vorbehält, so das AG Butzbach (Urt. v. 14. Juni 2002 - Az.: 51 C 25/02 = http://www.jurpc.de/rechtspr/20020348.htm), das AG Wolfenbüttel (Urt. v. 14. März 2003 - Az.: 17 C 477/02 = http://www.jurpc.de/rechtspr/20030237.htm) und das LG Essen (Urt. v. 13. Februar 2003 - 16 O 416/02). Denn das Einstellen und
Online-Anbieten eines Produktes ist - wie im Offline-Leben die Präsentation im Schaufenster - lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (sog. invitatio ad offerendum)
anzusehen.
In der aktuellen Entscheidung schloss sich nun das LG Gießen dieser, inzwischen als ständigen Rechtsprechung zu bezeichnenden Ansicht an: Ein Vertrag komme nur dann zustande, wenn die
Kauf-Bestätigungs-Mail verbindlich sei.
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4. LG München: Gewinnversprechen trotz AGB einklagbar
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Ein Münchner Rechtsanwalt erhielt am 24.10.2001 von einem italienischen Versandhandel einen mehrseitigen Werbebrief mit einer "Gewinnbenachrichtigung". Ein beigefügtes Gewinnerprotokoll vom
12.10.2001 bezeichnete den Anwalt als offiziell ermittelten Gewinner eines Gewinnspiels von 35.000,- DM.
Diesem wurden auch noch für eine bestimmte Losnummer Geschenke im Gesamtwert von 3.080,53 Euro in Aussicht gestellt. Das letzte als "Geschenk-Abruf" überschriebene Blatt der Zusendung war
eine Bestellformular, auf dem der Adressat verschiedene Waren bestellen konnte, die auf der Rückseite angepriesen waren. Dort fanden sich auch in winziger Schrift die Vergabebedingungen des
Gewinnspiels für den Kunden. Der ausgesetzte Gewinn von 35.000,- DM wird danach zu gleichen Teilen unter allen Einsendern aufgeteilt. Wenn dabei nur noch Beträge unter drei DM herauskommen,
gehen sie als Jackpot in die nächste Ziehung ein.
Der Anwalt trug sein Geburtsdatum in die beigefügte "eidesstattliche Versicherung" ein und bestellte auf seinem "Geschenk-Abruf"-Formular verschiedene Waren, wobei er auf § 661 a BGB
hinwies. Er erhielt weder einen Geldgewinn noch Sachgeschenke. Bei 68.000 Einsendungen blieb für den Anwalt nach den Vergabebedingungen des Gewinnspielveranstalters kein Gewinn mehr übrig.
Deshalb verklagte er die italienische Firma und forderte Auszahlung des versprochenen Gewinns und den Wert der angepriesenen Geschenke, insgesamt rund 18.000,- Euro.
Beim Landgericht München I bekam der Anwalt nun Recht. Die Versandhandelsfirma muss den versprochenen Gewinn nach § 661 a BGB ausbezahlen.
Nach Auffassung des Gerichts spielen die auf der Rückseite des Bestellformulars abgedruckten Vergabebedingungen dabei keine Rolle. Die Beklagte habe so viele Anschreiben an Verbraucher
gerichtet, dass sich nach ihren eigenen Vergabebedingungen die Gewinnzusage ins Gegenteil verkehrt habe. Die versprochenen Geschenke muss die Beklagte aber nicht liefern oder ihren Wert
auszahlen. Ein Geschenkversprechen ist keine Gewinnzusage nach § 661 a BGB.
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 07. Oktober 2003
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5. AG Krefeld: Beweislast bei "11xxx"-Mehrwertdiensten
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Urteil des AG Krefeld vom 24.09.2003 - Az.: 71 C 172/03
(Leitsatz:)
Bei "11xxx"-Mehrwertdiensten ist der Netzbetreiber verpflichtet, die vollständigen Verbindungsdaten und die Angabe, welcher Dienst sich hinter dieser Nummer verbirgt, beizubringen. Dies
gilt auch dann, wenn der Kunde bei der Abrechnung eine Rufnummernverkürzung beantragt hat.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agkrefeld240903.htm
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6. Neue 0190-Dialer-Urteile
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Es gibt zwei neue 0190-Dialer-Urteile zu vermelden:
a) Urteil des AG Norderstedt vom 01.10.2003 - Az.: 42 C 119/03
(Leitsätze:)
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Auch ein mit "Einzelverbindungsübersicht" überschriebener Ausdruck einer Bildschirmanzeige ist als Beweis nicht geeignet. Denn der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit gilt nur, wenn es
sich bei dem Dokument um eine Aufzeichnung handelt, die den technischen Vorgang wiedergibt und zudem vollständig die Verbindungen unter Angabe der Zielrufnummern enthält. Diese
Voraussetzungen erfüllt ein solcher Bildschirm-Ausdruck nicht.
3. Auch wenn der Kunde lediglich einen gekürzten Einzelverbindungsnachweis gewünscht hat, ist der Netz-Betreiber nicht davon entbunden und vor allem auch nicht daran gehindert, die
vollständigen Daten gleichwohl aufzubewahren und ggf. vorzulegen (so auch schon AG Paderborn, Urt. v. 10.04.2002 in NJW-RR 2002, 1141).
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agnorderstedt011003.htm
b) Urteil des AG Bonn vom 30.07.2003 - Az.: 9 C 588/02
(Leitsätze:)
1. Ein Telefonkunde hat dem Grunde nach einen Rückerstattungsanspruch gegen den Netz-Betreiber, wenn die Verbindungen durch einen betrügerischen Dialer hergestellt wurden und der Kunde die
Rechnung ursprünglich bezahlt hatte.
2. Dem Kunden steht in diesen Fällen ein Rückerstattungsanspruch nicht in voller Höhe, sondern nur in dem Umfang zu, in dem die betrügerischen Mehrwertdienste erbracht wurden. Eine
Rückerstattung ist jedoch für den Teil ausgeschlossen, der sich auf die technische Bereitstellung der Leitungsverbindungen durch den Netz-Betreiber bezieht. Denn der Netz-Betreiber stellt
idR. die Verbindungen zur Verfügung, ohne Kenntnis über den Inhalt dieser Verbindungen zu haben.
(Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da die Gegenseite die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt hat.)
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agbonn300703.htm
Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von Dialern finden Sie unter http://www.dialerundrecht.de ausführliche Erläuterungen. Das Portal
betreibt RA Dr. Bahr zusammen mit seiner Kollegin RAin Sybille Heyms.
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7. AG Geldern: Keine Entgelt bei fehlender techn. Überprüfun
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Urteil des AG Geldern vom 24.8.2000 - Az.: 17 C 159/00
(Leitsatz:)
Legt der Netzbetreiber keine technische Überprüfung nach § 16 TKV vor, trotzdem der Kunde diese verlangt, hat er keinen Anspruch auf Zahlung der angefallenen Telefon-Entgelte.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/aggeldern290800.htm
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8. Gutachten: Neues Urheberrecht verfassungswidrig?
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In Verbindung mit dem neuen, am 13.09. in Kraft getretenen Urheberrecht gibt es noch viele Unklarheiten. RA Dr. Bahr hat hierzu eine eigene Rechts-FAQ unter http://www.dr-bahr.com/findex.php?p=faq/faq_neuesurheberrecht.php online gestellt, die es auch als
PDF zum Download unter http://www.dr-bahr.com/download/reform_urheberrecht.pdf gibt.
Große Kritik hat vor allem die faktisch erhebliche Einschränkung der Privatkopie bei der Bevölkerung hervorgerufen.
Ein aktuelles Rechtsgutachten unter http://www.s-a-d.de/copyisright/SAD-Gutachten.pdf (PDF - 1,5 MB) von
Prof. Dr. Bernd Holznagel kommt zu dem Ergebnis, dass § 95 a UrhG verfassungswidrig ist. Es gilt dabei aber zu berücksichtigen, dass dieses Gutachten im Auftrage des
Kopiersoftware-Herstellers S.A.D. (u.a. GameJack, CDRWin) enstanden ist.
In einer aktuellen Pressemitteilung ( = http://tinyurl.com/qxrz) und einem Positionspapier ( = http://www.s-a-d.de/copyisright/SAD-Position.pdf) erklärt die Firma, demnächst entsprechende Patches für die
Kopiersoftware zur Verfügung zu stellen.
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9. Elektronische Kommunikation: EU-Vertrags-Verletzungsverfahren gegen Deutschland
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Die Europäische Union hat Maßnahmen ergriffen um die neuen Regelungen für elektronischeKommunikation durchzusetzen. Sie leitete Verfahren wegen Vertragsverstößen gegen acht Mitgliedstaaten
ein, darunter Deutschland, Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Luxemburg, Niederlande und Portugal. Alle betroffenen Länder hatten Umstellungsmaßnahmen der Kommission nicht zur
Kenntnis genommen.
Erkki Liikanen, Kommissar für Unternehmen und die Informationsgesellschaft, sagte zu dem Vorgehen der Kommission: “Für die Kommission hat die rechtzeitige Umsetzung des neuen
Rahmenprogramms für elektronische Kommunikation Priorität. Zum einen werden dadurch für weitere Investitionen wichtige Aspekte wie rechtliche Vorhersagbarkeit und Flexibilität gesorgt. Zum
anderen ergänzt das Rahmenprogramm die eEurope-Ziele von Wettbewerb beim Zugang für Internet-Anbieter über Breitband-Netzwerke zu möglichst niedrigen Preisen auf nachhaltiger Basis“.
Die Kommission hat den ersten Schritt des Vertragverletzungsverfahren eingeleitet. Deutschland sowie die anderen sieben Staaten sind nun aufgefordert in den nächsten Monaten Stellung zu
Beziehen.
Weitere Informationen finden Sie in der ausführlichen Pressemitteilung ( = http://tinyurl.com/qxs9).
Quelle: Pressemitteilung der EU v. 9. Oktober 2003
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