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Newsletter vom 15.07.2009 |
Betreff: Rechts-Newsletter 28. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
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1. BGH: Urheberrechtlicher Schutz von Datenbanken _____________________________________________________________ Der BGH (Urt. v. 30.04.2009 - Az.: I ZR 191/05) hat in einer weiteren Grundlagen-Entscheidung die Reichweite des urheberrechtlichen Datenbankschutzes präzisiert. Danach entsteht ein Datenbankschutz nicht bereits dann, wenn ein Unternehmen sich Lizenzen an einer Datenbank einräumen lässt oder diese insgesamt erwirbt. Denn hierbei würde es sich um keine Investitionen handeln, die das Urheberrecht schütze. Ein Anspruch entsteht vielmehr erst dann, wenn der Betreiber personelle oder technische Aufwendungen tätigt, z.B. um z.B. die erworbene Datenbank zu pflegen und zu aktualisieren. Da in aller Regel die einzelnen Teile einer Datenbank keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, ist es für das Unternehmen, das erhebliche finanzielle Mittel in den Betrieb und Pflege der Daten steckt, von geradezu existentieller Bedeutung, dass ein Abwehranspruch gegen Content-Diebstähle aus dem Datenbankrecht besteht. Andernfalls könnte nämlich ein direkter Mitbewerber lustig die Inhalte übernehmen, ohne einen einzigen Cent bezahlen zu müssen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. OLG Frankfurt a.M.: Keine Markenverletzung durch Meta-Tag bei klarstellendem Snippet-Hinweis _____________________________________________________________ Das OLG Frankfurt a.M. (Beschl v. 03.03.2009 - Az.: 6 W 29/09) hat noch einmal klargestellt, dass nicht ausnahmslos jede Markennutzung als Meta-Tag eine Rechtsverletzung ist. Das Gericht bekräftigt damit seine erst jüngst in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.01.2008 - Az.: 6 U 177/07). Nach der Grundlagen-Entscheidung "Impuls" des BGH (Urt. v. 18.05.2006 - Az.: I ZR 183/03) schien alles klar zu sein: Die Benutzung fremder Begriffe als Meta-Tags ist eine Markenverletzung. Dieser Ansicht erteilen die Frankfurter Richter erneut eine Absage. Für eine Rechtsverletzung sei es erforderlich, dass eine Verwechslungsgefahr vorliege. Und eben diese sei zu verneinen, wenn für den Betrachter von Beginn an klar sei, dass der geschützte Begriff nicht zur Kennzeichnung eines Unternehmens verwendet werde. Im vorliegenden Fall lehnte das OLG Frankfurt a.M. eine solche Verwechslung ab. Nach Eingabe des relevanten Begriffes in die Suchmaschine sei für den durchschnittlichen Betrachter bereits aus dem angezeigten Snippet des Suchtreffers ersichtlich gewesen, dass der Name lediglich in Zusammenhang mit einer ausgesprochenen Abmahnung auftauche. Es hätte von Beginn an keinerlei Irritation bestanden, dass das Kennzeichen evtl. für den Betrieb einer fremden Firma verwendet werde. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OVG Koblenz: Agrar-Subventionen für das Jahr 2008 dürfen im Internet veröffentlicht werden _____________________________________________________________ Der Empfänger von Agrarförderung für das Jahr 2008 muss die Veröffentlichung der Höhe der Subvention und von Informationen über seine Person hinnehmen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Der Antragsteller, Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, beantragte im Frühjahr 2008 Agrarförderung für das laufende Jahr. Das von ihm unterschriebene Antragsformular enthält einen Passus, wonach ihm bekannt ist, dass die erhaltenen Beträge mit Informationen über den Empfänger (Name, Gemeinde) zu veröffentlichen sind. Das rheinland-pfälzische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau leitete die entsprechenden Daten an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung weiter, die sie zum 30. April 2009 auf ihrer Internetseite veröffentlichte. Dem hiergegen gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gab das Verwaltungsgericht statt und untersagte die Veröffentlichung der Daten. Auf die Beschwerde des Ministeriums hin lehnte das Oberverwaltungsgericht den Eilantrag ab. Nach dem in das nationale Recht umgesetzten Recht der Europäischen Gemeinschaften sei die Veröffentlichung der Höhe von Agrarförderung sowie der Informationen über die Empfänger mit der Subventionsgewährung eng verklammert. Dadurch sei die Bekanntgabe der Informationen zur „Geschäftsgrundlage“ der Bewilligung der Förderung geworden. Dies sei für den Antragsteller nach dem Inhalt des Förderantrages für das Jahr 2008 und des dem Bewilligungsbescheid beigefügten Informationsblattes bekannt gewesen. Durch seine Unterschrift auf dem Förderantrag und die vorbehaltlose Entgegennahme des Bewilligungsbescheides sowie des Förderbetrages habe er freiwillig auf den Schutz seiner persönlichen Daten verzichtet. Beschluss vom 10.07.2009, Az.: 10 B 10607/09.OVG Quelle: Pressemitteilung des OVG Koblenz v. 13.07.2009 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG München: GEMA kann Werbemaßnahmen für Internet-Dienste pauschal vergüten _____________________________________________________________ Die Musikverwertungsgesellschaft GEMA nimmt die Interessen ihrer Mitglieder ausreichend war, wenn sie die Musik für die Bewerbung eines Online-Zugangs pauschal vergütet, so das OLG München (Urt. v. 02.04.2009 - Az.: 29 U 3866/08). Kläger waren zwei Komponisten, die ihre Rechte nicht ausreichend durch die GEMA wahrgenommen sahen. Die beklagte Verwertungsgesellschaft hatte einem Internet-Dienstleister im Rahmen einer Werbemaßnahme Musikwerke der Kläger zur Verfügung gestellt, die für eine Gratis-CD-Rom verwendet wurden. Auf dieser CD fand sich eine Multimediashow, mit der ein Online-Zugang beworben wurde. Verteilt wurde diese kostenlose CD an eine Vielzahl deutscher Haushalte. Die von der GEMA vorgenommene pauschale Vergütung im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung mit dem Internet-Dienstleister sei nicht interessensgerecht gewesen, fanden die Komponisten und verklagten die GEMA auf Schadensersatz. Zu Unrecht wie die Münchener Richter nun betonten. Zwar habe eine Verwertungsgesellschaft grundsätzlich die Verpflichtung, bei Rechtsverletzungen an den ihr eingeräumten Rechten eine angemessenen Lizenzgebühr vom Schädiger zu erhalten. Diese Pflicht habe jedoch dort ihre Grenze, wo ein Rechtsstreit erhebliche Unwägbarkeiten habe und der Ausgang des Verfahrens unklar sei. In einem solchen Fall verstoße die GEMA nicht gegen die Pflichten aus ihren Wahrnehmungsverträgen, wenn sie sich auf eine niedrige Summe im Rahmen eines Vergleiches einlasse. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG München: Unzulässige Glücksspiel-Reklame für Spielbanken _____________________________________________________________ Ist eine Spielbank-Werbung bewusst darauf ausgerichtet zur Teilnahme am Glücksspiel aufzufordern, verstößt diese Reklame gegen das Sachlichkeitsgebot von § 5 Glücksspiel-Staatsvertrag (GlüStV) und ist wettbewerbswidrig, so das OLG München (Urt. v. 30.04.2009 - Az.: 29 U 5351/08). Eine Plakatwerbung für die Bayerischen Spielbanken lautete wie folgt: "CASINO.RESTAURANT.BAR.BÜHNE" und "SPIELBANKEN BAYERN STAATLICH - BAYERISCH - AUFREGEND ANDERS". Die Münchener Richter sahen in den Slogans eine unzulässige Werbung, denn diese enthielten einen verbotenen Aufforderungscharakter und würden nicht nur - wie vom GlüStV gefordert - sachlich informieren. Auf dem betreffenden Plakat werde das Wort "CASINO" in der Aufzählung gleich an erster Stelle genannt. Damit rücke das künstlerische und gastronomische Programm in den Hintergrund. Im Blickfeld sei das Casino und damit die Teilnahme am Glücksspiel. Darüber hinaus werde mit dem Slogan "SPIELBANKEN BAYERN STAATLICH - BAYERISCH - AUFRGEND ANDERS" nicht nur untergeordnet mit Emotionen geworben. Durch den emotionalen Charakter trete die sachliche Information zurück.
"Damit hat die GEMA für ihre Mitglieder im Kampf gegen die Online-Piraterie einen von vielen Experten für nicht möglich gehaltenen Erfolg errungen. Schaut man sich nun die aktuelle Entscheidung des LG Hamburg an, so finden sich diese Behauptungen nur begrenzt wieder. Seit langem schon streiten sich die Musikindustrie bzw. die GEMA mit dem Unternehmen Rapidshare. Eine ganze Reihe von Entscheidungen ist bis dato ergangen. Das letzte Urteil, das in diesem Bereich für viel Aussehen sorgte, war das des OLG Hamburg (Urt. v. 02.07.2008 - Az.: 5 U 73/07). Die Richter entschieden damals, dass der Hosting-Anbieter zu einer pro-aktiven Vorabprüfung verpflichtet ist. Siehe dazu ausführlich unsere Rechts-News v. 26.09.2008. Die Juristen des Hamburger Landgerichts gehen nun noch einen Schritt weiter und erklären sämtliche Sicherheitsmaßnahmen von Rapidshare für ungenügend. So sei weder der Einsatz einer Abuse-Abteilung noch ein MD5-Filter ausreichend, um eine Mitstörerhaftung des Anbieters zu unterbinden. Dies ist das Neue. In der oben erwähnten OLG-Entscheidung hatten die Richter zwar bereits in diese Richtung ansatzweise argumentiert. Nun machen die Robenträger des LG Hamburg endgültig den Sack zu und lassen Rapidshare quasi unbegrenzt und dauerhaft haften. Rapidshare hat bereits angekündigt, gegen die Entscheidung in Berufung zu gehen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Hamburg: Schreibwarenhersteller PELIKAN hat kein Anspruch auf "pelikan-und-partner.de" _____________________________________________________________ Der bekannte Schreibwaren-Hersteller PELIKAN hat keinen Anspruch auf die Domain "pelikan-und-partner.de", so das LG Hamburg (Beschl. v. 23.04.2008 - Az.: 310 O 210/08). Der Antragsgegner, der mit Nachnamen "Pelikan" hieß, hatte die Domains "pelikan-und-partner.de" und "pelikan-und-partner.com"für sich registriert und benutzte diese geschäftlich für seine Beratungsagentur. Der Schreibenwaren-Hersteller PELIKAN verlangte nun die Nutzung der Domains zu unterlassen. Zu Unrecht wie die Hamburger Richter entschieden. Zwar sei "PELIKAN" durchaus ein unterscheidungskräftiger und somit markenrechtlich geschützter Begriff. Jedoch könne auch der Antragsgegner sich auf sein Namensrecht berufen. Bei mehreren berechtigten Namensträgern für eine Domain entscheide grundsätzlich das Prioritätsprinzip, d.h. wer die Domain zuerst registriert hat, ist und bleibt der Berechtigte. Etwas anderes ergeben sich sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin über eine überragende Verkehrsbekanntheit verfüge. Denn im vorliegenden Fall sei dem Domainnamen ein unterscheidungskräftiger Zusatz hinzugefügt worden. Der vom Antragsgegner gewählte Zusatz "und-partner" sei ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Dieser weise auf eine Partnerschaftsgesellschaft hin, die nur den freien Berufen zustehe. Dem Verkehr sei auch bewusst, dass kein in Produktion und Vertrieb tätiges Unternehmen in Deutschland den Zusatz "und Partner" trage, sondern dies auf freie Berufe wie Rechtsanwälte, Ärzte etc. hinweise. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Hamburg: Unangemessen kurze Zeit von drei Stunden für Abgabe einer Unterlassungserklärung _____________________________________________________________ Eine Abmahnungsfrist von 3 Stunden für die Abgabe einer Unterlassungserklärung ist zu kurz, so das LG Hamburg (Urt. v. 19.06.2009 - Az.: 324 O 190/09). Die Beklagte war ein TV-Sender, der einen rechtswidrigen Fernsehbericht über die Klägerin ausstrahlte. Da die Klägerin eine Wiederholung des Beitrages befürchtete, mahnte sie den Fernsehsender ab und setze eine Frist bis 12:00 Uhr des nächsten Tages. Die Abmahnung ging der Beklagten nach 20:00 Uhr abends zu. Da die Beklagte innerhalb der Frist nicht reagierte, erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung. Diese erkannte die Beklagte an, wehrte sich jedoch gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten. Zu Recht wie die Hamburger Richter entschieden. Die gesetzte Frist sei unangemessen kurz gewesen. Da die Abmahnung erst nach 20:00 Uhr und somit nach Geschäftsschluss bei der Beklagten eingegangen sei, beginne die Frist erst am nächsten Tag ab 09:00 Uhr zu laufen. Die dann gesetzte Frist bis 12:00 Uhr sei unzumutbar kurz gewesen. Der Beklagten sei es unmöglich gewesen, innerhalb dieses knappen Zeitraumes die Angelegenheit rechtlich zu überprüfen. Es habe auch keinerlei sachlicher Grund für eine solche kurze Abmahnfrist bestanden. Denn die Beklagte habe keine kurzfristige Wiederholung geplant, die ein solches Vorgehen notwendig hätte machen können. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Hamburg: Verdachtsäußerung in Presse-Bericht über "Prügel-Vorwurf" muss Verlag beweisen _____________________________________________________________ Berichtet ein Verlag über einen bekannten Adligen, dass dieser wiederholt Gewalt gegen andere Personen ausgeübt habe, muss er diese Prügel-Vorwürfe im Zweifel beweisen, so das LG Hamburg (Urt. v. 12.06.2009 - Az.: 324 O 147/04). Der Kläger war Mitglied eines Adelshauses und wandte sich gegen die Berichterstattung der beklagten Zeitung. Diese hatte mehrfach in ihren Artikeln behauptet, dass der Kläger wiederholt gegen andere Personen körperliche gewalttätig geworden sei. Sowohl auf der Titelseite der beklagten Zeitschrift als auch im Heft-Innenteil wurde darüber berichtet. Auch wurden seitens der Zeitung die Überlegungen angestellt, ob der Kläger "jetzt endlich in den Knast" komme. Der Kläger meinte, er müsse diese neuen, unwahren "Prügel-Vorwürfe" nicht hinnehmen und verlangte Unterlassung. Zu Recht wie die Hamburger Richter entschieden. Der Verlag müsse beweisen, dass die von aufgestellten Behauptungen zuträfen. Dies habe die Beklagte aber nicht können. Die angehörten Zeugen hätten sich vor Gericht in Widersprüche verstrickt oder wichen in den zentralen Punkten von den Äußerungen im Pressebericht ab. Insofern sei der gesamte Bericht über den Kläger rechtswidrig und verletze ihn in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. LG Kiel: Irreführende Online-Reklame mit Äußerung "geprüfter Sachverständiger" _____________________________________________________________ Das LG Kiel (Urt. v. 28.11.2008 - Az.: 14 O 59/08) hat entschieden, dass die Werbeaussage "geprüfter Sachverständiger" auf einer Webseite irreführend und somit wettbewerbswidrig sein kann. Der Beklagte war Geschäftsführer einer Beratungsfirma aus dem Immobilienbereich und belegte mehrere Kurse bei der Industrie- und Handelskammer (IHK). Zum Abschluss erhielt er eine Bestätigung, in der bescheinigt wurde, dass er an dem IHK-Zertifikatslehrgang "Sachverständiger für bebaute und unbebaute Grundstücke" teilgenommen habe. Er warb wenig später auf der Webseite seines Unternehmens mit den Aussagen: "geprüfter Sachverständiger" Die Klägerin, die IHK, sah darin eine Irreführung des Publikums. Die Kieler Richter gaben der klägerischen IHK nur teilweise Recht. Die Aussage "geprüfter Sachverständiger" sei unzulässig, da bei potentiellen Kunden eine irrige, fehlerhafte Annahme ausgelöst werde. Die Öffentlichkeit gehe bei dieser Wortwahl davon aus, dass es sich um eine amtlich festgelegte Prüfung gehandelt habe, die eine deutlich überragende Qualifikation gegenüber den Mitbewerbern begründe. Genau dies sei hier aber nicht gegeben. Zulässig hingegen sei die Äußerungen "durch die IHK zertifizierter Sachverständiger" und "Gutachter mit Zertifizierung durch die IHK". . Denn "Zertifizieren" bedeute nichts anderes als das Ausstellen einer Bescheinigung und nicht etwa - wie die Klägerin der Ansicht war - das Erreichen bestimmter Normen. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte mit dem erlangten IHK-Zertifikat werbe. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. LG München: Internet-Portal-Betreiber haftet für Verstöße gegen Heilmittelwerbegesetz _____________________________________________________________ Der Betreiber eines Internet-Shopping-Portals, der in seinem Informationsforum Werbung für die Antibabypille ermöglicht, verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz, so das LG München (Urt. v. 04.11.2008 - Az.: 33 O 20212/07). Die Beklagte unterhielt ein Online-Portal, auf dem die Teilnehmer in einem Forum selbständig Erfahrungsberichte zu verschiedenen Themen hochladen konten. Zudem stellte sie mit Hilfe einer Suchmaschine Preisvergleiche zu verschiedenen Waren bereit. Das Portal wurde durch automatisch eingeblendete Werbung finanziert. Auch war es Händlern möglich, im Rahmen des Preisvergleichs auf ihren eigenen Online-Shop hinzuweisen.. In dem Internetforum fanden sich folgende Beiträge: "Die Antibabypille XY, jetzt günstig bei ihrer Online-Apotheke bestellen!" Direkt darunter befand sich eine Auflistung von Angeboten unter Angabe des jeweiligen Preises. Der Kläger hielt die Werbung für rechtswidrig. Es werde gegen das Heilmittelwerbegesetz verstoßen, wofür die Beklagte als Betreiberin des Internetportals verantwortlich sei. Zu Recht wie die Münchener Richter entschieden. Die Beklagte hafte für die Wettbewerbsverstöße als Täterin. Es liege eine Wettbewerbsverletzung vor, weil außerhalb von Fachkreisen für ein verschreibungspflichtiges Medikament geworben werde. Denn sie nehme als Betreiberin auf die Anordnung der Veröffentlichungen unmittelbaren Einfluss und sei daher verantwortlich. Insbesondere durch die Art und Weise der Platzierung der Werbeaussage beeinflusse die Beklagte, wie die Aussage beim Verbraucher ankomme. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. LG Saarbrücken: Musikindustrie hat strafrechtliche Akteneinsicht in P2P-Fällen _____________________________________________________________ Nach Ansicht des LG Saarbrücken (Beschl. v. 02.07.2009 - Az.: 2 Qs 11/09) hat die Musikindustrie einen Anspruch auf Akteneinsicht bei P2P-Urheberrechtsverletzungen. Im vorliegenden Fall hatte der Beschuldigte rund 3.000 Dateien illegal zum Download angeboten. Die Staatsanwaltschaft lehnte die Akteneinsicht ab. Zu Unrecht wie die Saarbrücker Richter nun entschieden. Die Akteneinsicht sei nicht unverhältnismäßig. Zum einen liege bei 3.000 Audio-Dateien keine bagatellartige Rechtsverletzung mehr vor. Zum anderen würde bei einer Verweigerung der Akteneinsicht der gesetzlich gewollte urheberrechtliche Schutz vollständig ins Leere laufen, da der Geschädigte nicht den Täter ermitteln könne. Daher sei der Musikindustrie Akteneinsicht zu gewähren. Anfang 2008 war das LG Saarbrücken (Beschl. v. 28.01.2008 - Az.: 5 (3) Qs 349/07) noch anderer Ansicht und hatte eine Einsichtnahme in die Strafakten abgelehnt, da unklar sei, wer der Täter sei und somit die schützwürdigen Interesse der beschuldigten Person überwiegten. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Die Creative Commons License - Teil 3 _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Die Creative Commons License - Teil 3". Inhalt: Der Podcast beschäftigt sich mit dem Thema, welche Ziele die Creative Commons verfolgen, wo ihre Vorteile, aber auch die rechtlichen Risiken liegen. Aufgrund des großen Umfangs ist dieser Podcast in drei Teile geteilt. Heute hören Sie den dritten Teil, der die Vor- und Nachteile der Lizenzen für den Nutzer erklärt. Teil 1 und Teil 2 gab es bereits die beiden letzten Wochen. zurück zur Übersicht |