anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 42. KW im Jahre 2004. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Der Schwerpunkt des Newsletter liegt diesmal im Bereich der Gerichtsurteile. Neben den Entscheidungen des BGH (irreführende Preiswerbung; stillschweigende Rechteeinräumung von Urheberrechten) sind hier vor allem die Urteile des OLG Hamm (kein Urheberrecht an Webseiten?) und des OLG Düsseldorf (einstweiliger Rechtsschutz bei Spam) zu nennen. Aus dem außergerichtlichen Bereich gibt es folgende Neuigkeiten zu vermelden: RegTP: Für VoIP Rufnummerngasse 032 und Affiliate-Interview mit OTTO.
Die Kanzlei Heyms & Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Heyms-DrBahr.de/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
_____________________________________________________________
1. BGH: Irreführende Preiswerbung
2. BGH: Stillschweigende Rechteeinräumung von Urheberrechten
3. OLG Hamm: Kein Urheberrecht an Webseiten?
4. OLG Düsseldorf: Einstweiliger Rechtsschutz bei Spam
5. OLG Frankfurt: "Cartier" bei Online-Auktion unzul. Markenbenutzung
6. OLG Frankfurt: Fax-Spamming keine Sachbeschädigung
7. LG Frankfurt a.M.: Schadensersatz für verloren gegangene Domain
8. AG Hamburg-Barmbek: Vertragsstrafe bei Newsletter-Zusendung
9. VG Schleswig-Holstein: Sportwetten mit Auslands-Lizenz erlaubt
10. RegTP: Für VoIP Rufnummerngasse 032
11. Affiliate-Interview mit OTTO
_____________________________________________________________
1. BGH: Irreführende Preiswerbung
_____________________________________________________________
Der BGH (Urt. v. 08.07.2004 - Az.: I ZR 142/02 = http://snipurl.com/9wmb) hatte darüber zu entscheiden, ob die Preisangabe für ein bestimmtes Produkt irreführend iSd. § 5 UWG ist.
Die Beklagte warb für die Eintragung von Daten in ein Datenregister, das im Internet unter einer bestimmten Domain abrufbar war.
Der Kläger hält dieses Formularschreiben für wettbewerbswidrig, weil es den unzutreffenden Eindruck erwecke, dass der Grundeintrag kostenfrei sei. Zahlreiche regionale und überregionale Anbieter von Branchenbüchern böten den "normalen Eintrag" (Grundeintrag) kostenlos an. Wenn daher der Adressat des Werbeschreibens im Feld "Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis" anders als bei den hervorgehobenen Feldern betreffend Zusatzleistungen keine Preisangabe sehe, liege für ihn die Gefahr nahe anzunehmen, auch bei der Beklagten sei der Grundeintrag kostenfrei.
Die Beklagte hält dem entgegen, dass es zwar Firmenverzeichnisse gebe, bei denen ein Eintrag kostenlos sei. Andererseits gebe es aber auch genügend Verzeichnisse, bei denen jeder Eintrag kostenpflichtig sei.
Der BGH ist der Ansicht des Klägers gefolgt.
"Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. (...)
Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Irreführungsgefahr (...) damit begründet, dass in dem Formular für einzelne Formen der Einträge aus dem Fließtext herausgelöst und hervorgehoben Preisangaben gemacht würden, während für das ebenfalls hervorgehobene Feld "Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis" jegliche Preisangabe fehle.
Der Durchschnittsgewerbetreibende werde sich vielfach nicht mehr die Mühe machen, vor der Unterschriftsleistung auf Details wie das "Sternchen" bei dem Feld "Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis" zu achten, und er werde auch dem Umstand, dass die Preisangabe für die Zusatzleistungen als "Aufpreis" gekennzeichnet sei, keine besondere Bedeutung beimessen.
Dieser Beurteilung hält die Revision ohne Erfolg entgegen, ein durchschnittlich informierter (...) Durchschnittsgewerbetreibender nehme den über dem Unterschriftsfeld angebrachten Hinweis im Fließtext, dass für den Grundeintrag 845 € zu zahlen sei, zur Kenntnis, weil er regelmäßig vor Abgabe seiner Unterschrift dasjenige durchlesen werde, was er unterschreibe."
Der BGH moniert dabei insbesondere die fehlende grafische Aufbereitung:
"Der Eindruck der Kostenlosigkeit des Grundeintrags könne zudem wegen der Verwendung des Wortes "Aufpreis" bei den Zusatzleistungen nicht entstehen.
Hierbei berücksichtigt die Revision nicht genügend, dass der Sternchenhinweis sich nicht allein auf den Grundeintrag bezieht, sondern bei "allen Einträgen" gleichermaßen angebracht ist.
Damit kann ihm eine aufklärende Bedeutung gerade für den Grundeintrag nicht ohne weiteres beigemessen werden. Ein Hinweis auf den Preis des Grundeintrags findet sich zudem erst in dem nicht die Aufmerksamkeit des Lesers hinsichtlich der Preisgestaltung weckenden Satz in der Mitte des Fließtextes, der damit eingeleitet wird, daß die "Richtigkeit der oben aufgeführten Firmendaten ... bestätigt" werde."
_____________________________________________________________
2. BGH: Stillschweigende Rechteeinräumung von Urheberrechten
_____________________________________________________________
Der BGH (Urt. v. 22.04.2004 - Az.: I ZR 174/01 = http://snipurl.com/9wmd) hatte zu beurteilen, in welchem Umfang bei der Übertragung von Urheberrechten eine stillschweigende Rechteeinräumung möglich ist.
Die Klägerin hatte für die Beklagte, einen Verlag, gegen Vergütung Comic-Bücher aus dem Italienischen ins Deutsche übersetzt. Nun legte die Beklagte diese Bücher neu auf. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen ihre Urheberrechte.
Die Vorinstanz hatte den klägerischen Anspruch abgelehnt, weil es damals branchenüblich gewesen sei, pauschale Nutzungsrechte an den Leistungen für alle Folgeauflagen und -verwertungen einzuräumen.
Dem ist der BGH nicht gefolgt:
"Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe entsprechend einer damals bestehenden Branchenübung Nutzungsrechte auch für alle Folgeauflagen und -verwertungen eingeräumt. (...)
Wie der Senat bereits in der ersten Revisionsentscheidung (...) ausgeführt hat, richtet sich der Umfang, in dem ein Urheber Nutzungsrechte eingeräumt hat, nach dem Vertragsinhalt.
Fehlt (...) eine ausdrückliche Regelung, so ist von dem nach dem gesamten Vertragsinhalt von den Parteien übereinstimmend verfolgten Vertragszweck und den danach vorausgesetzten Bedürfnissen der Vertragspartner auszugehen und zu fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Einräumung von Nutzungsrechten zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Denn nach dem Zweckübertragungsgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG räumt der Urheber Nutzungsrechte im Zweifel nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert.
In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, daß die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser an den Erträgnissen seines Werkes in angemessener Weise beteiligt wird. Dies bedeutet, daß im allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerläßlich sind.
Dagegen kann die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten nur angenommen werden, wenn ein entsprechender Parteiwille (...) unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist (...)."
Die bloße Bezugnahme auf eine damalige Branchenübung reiche daher nicht aus. Insbesondere auch deswegen, weil sich in aller Regel darin nicht der eigentliche Wille der Vertragsparteien widerspiegle.
_____________________________________________________________
3. OLG Hamm: Kein Urheberrecht an Webseiten?
_____________________________________________________________
Das OLG Hamm (Urt. v. 24.08.2004 - Az.: 4 U 51/04 = http://snipurl.com/9wmf) hatte darüber zu entscheiden, ob Webseiten urheber- und wettbewerbsrechtlich geschützt sind.
Der Beklagte hatte drei Grafiken und das Layout von der Webseite der Klägerin entnommen.
Die Richter haben beides abgelehnt:
"Es fehlt aber an der erforderlichen Schöpfungshöhe bei den in Rede stehenden Grafiken (...), durch die einer solchen Grafik erst urheberrechtlicher Schutz zuteil werden kann. Denn es handelt sich bei den Grafiken im Ausgangspunkt um Fotografien, die am Computer lediglich verfremdet worden sind, um gewisse hell-dunkel-Effekte zu erzielen.
Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dieser Verfremdungseffekt auf besonderen Leistungen beruht, die die Grafiken über das normale handwerkliche Können hinausheben. Es ist nicht ersichtlich, daß diese Verfremdungseffekte eine Kunstfertigkeit verlangen, die nicht jedem gegeben ist, der Bilder am Computer verfremden will. Auch die Klägerin hat in diesem Zusammenhang zur Schöpfungshöhe der Grafiken nichts Detailliertes vortragen können."
Hinsichtlich des Wettbewerbsrechts führt das OLG Hamm aus:
"Für einen aus § 8 Abs. 1 UWG herleitbaren Unterlassungsanspruch fehlt es auf jeden Fall an einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise des Beklagten.
Zunächst einmal gilt nämlich der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit (...). Kann die Klägerin aber für ihre Grafiken keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen, ist die Nachahmung bzw. Übernahme nur dann unlauter, wenn zusätzliche Umstände vorliegen, die zur Unlauterkeit führen. Anderenfalls würden die Wertungen des Urheberrechtsgesetzes unterlaufen.
An solchen zusätzlichen Umständen, die die Unlauterkeit der Übernahme begründen könnten, fehlt es hier. Eine Herkunftstäuschung ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ihr steht bereits das unübersehbare Logo des Beklagten entgegen, das in die Grafiken der Klägerin eingearbeitet ist.
Auch eine Rufausbeutung ist nicht ersichtlich. Es müßte dann die Wertschätzung der nachgeahmten Dienstleistung unangemessen ausgenutzt oder beeinträchtigt sein. Zu einer solchen Wertschätzung gerade der Computergrafiken in der Oberzeile hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Zudem unterscheiden sich die Internetauftritte der Parteien signifikant. Die Klägerin kann insofern nur auf die Übernahme der Grafiken und der Farbkombination verweisen. Wie dargelegt kann die Klägerin die Farbkombination aber nicht für sich monopolisieren. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß sich die Farbkombination im Zusammenhang mit den Grafiken als Unterscheidungsmerkmal für die Dienstleistungen der Klägerin durchgesetzt hätte."
Das Urteil hat in der Web-Szenze, nicht zuletzt wegen des reißerischen Aufmachers von ibusiness (= http://snipurl.com/9wmg), vor Veröffentlichung der Entscheidungsgründe für viel Aufsehen gesorgt. Die Schlagzeile "Oberlandesgericht legalisiert Website-Plagiate" war überall zu lesen.
Liest man sich die Entscheidungsgründe durch, so ist außerordentlich fraglich, ob sich diese Schlagzeile wirklich ableiten lässt. Es geht dabei "nur" um drei Grafiken und das grafische Layout.
Es geht nicht - wie mancherorts behauptet - um die Übernahme einer ganzen Webseite. Das OLG Hamm weisst ausdrücklich darauf hin, dass nur wenige Bestandteile der Webseite übernommen wurden. Insbesondere wurde auch kein Text übernommen.
Insofern handelt es sich hier um einen speziellen Einzelfall mit einer besonderen Konstellation, der auf keinen Fall verallgemeinerungsfähig ist.
_____________________________________________________________
4. OLG Düsseldorf: Einstweiliger Rechtsschutz bei Spam
_____________________________________________________________
Erst vor kurzem hatte das LG Lübeck es abgelehnt, gegen eine Spam-E-Mail die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes in Form einer einstweiligen Verfügung zuzulassen, vgl. die Kanzlei-Info v. 06.10.2004 = http://snipurl.com/9wml
Nun hat das OLG Düsseldorf (Urt. v. 22.09.2004 - Az.: I-15 U 41/04 = http://snipurl.com/9wmm) das genaue Gegenteil entschieden.
Ein Betroffener könne gegen den Rechtsverletzer auch dann vorgehen, wenn dieser gesagt habe, er werde eine weitere E-Mail nicht nicht versenden, da aufgrund einer fehlenden strafbewehrten Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr drohe:
"Der Auffassung des Landgerichts, der Unterlassungsanspruch des Klägers scheitere an der fehlenden konkreten Wiederholungsgefahr, ist jedoch nicht zu folgen.
Die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung begründet in der Regel die tatsächliche Vermutung für die vom Unterlassungsanspruch (...) vorausgesetzte Wiederholungsgefahr (...). An die Widerlegung dieser Gefahr durch den Störer sind hohe Anforderungen zu stellen (...)
Das bloße Versprechen, die störende Handlung nicht zu wiederholen, kann die Wiederholungsgefahr nur ausräumen, wenn es in Verbindung mit einer Vertragsstrafe erklärt wird."
____________________________________________________________
5. OLG Frankfurt: "Cartier" bei Online-Auktion unzul. Markenbenutzung
_____________________________________________________________
Erst vor kurzem hatte das OLG Frankfurt darüber zu entscheiden, ob der bei einer Online-Auktion verwandte Text "im Cartier-Stil" als vergleichende Werbung einzustufen ist, vgl. die Kanzlei-Info v. 24.09.2004 = http://snipurl.com/9wmo
Nun hatte das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 16.08.2004 - Az.: 6 W 128/04) zu beurteilen, inwieweit ein Verkäufer bei einer Online-Auktion den Markennamen "Cartier" für den Verkaufsgegenstand verwenden kann.
Ein berechtigte Untersagung sahen die Richter bei Einfuhr und Vertrieb von "Cartier"-Marken, wenn dies nicht mit Einwilligung des Markeninhabers geschehe. Insbesondere sei es unzulässig, derartige Produkte in Verbindung mit dem Begriff zu bewerben.
Ein Unterlassungsanspruch bestehe jedoch dagegen nicht, wenn der Verkäufer bloß ein solches Cartier-Produkt bei dem Online-Auktionshaus zum Verkauf anbiete und dieses mittels des Suchbegriffs "Cartier" auffindbar sei:
"Unabhängig von der Frage, ob von vornherein jeder Gebrauch des Wortes „Cartier“, der eine entsprechende, zu einem Warenangebot führende, Suchfunktion auslöst, als markenrechts- oder wettbewerbswidrig angesehen werden könnte, begegnet der zweite Teil des Klageantrags (...) schon wegen der von der konkreten Verletzungsform wegführenden Verallgemeinerung Bedenken.
Der Rechtsverstoß der Beklagten, der in der Verwendung der Bezeichnung „Cartier“ liegt, wird bereits durch den ersten Teil des Klageantrages erfasst. Eine Wiederholung dieses konkreten Verstoßes einschließlich seiner Auswirkungen auf das Suchsystem bei (...) würde bereits durch einen dem ersten Teil des Klageantrags (inhaltlich) entsprechenden Urteilsausspruch verboten werden.
Mit der darüber hinausgehenden Antragsfassung strebt die Klägerin aber ein umfassendes Verbot an, das (bei dem Vorhandensein einer entsprechenden Suchfunktion) die Verwendung des Wortes „Cartier“ im Rahmen eines elektronisch beworbenen Schmuckangebots schlechthin – gänzlich unabhängig von dem jeweiligen Kontext – erfasst."
_____________________________________________________________
6. OLG Frankfurt: Fax-Spamming keine Sachbeschädigung
_____________________________________________________________
Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 20.05.2003 - Az.: 2 Ss 39/03 = http://snipurl.com/9wmp) hatte darüber zu entschieden, ob ein Fax-Spammer eine strafbare Sachbeschädigung iSd. § 303 StGB begeht, wenn er Dritten unverlangt Werbung mittels dieses Mediums zusendet.
Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt a.M. (Vfg. v. 07.12.2001 - Az.: Zs 31754/01 = http://snipurl.com/9wmq) hatte schon Ende 2001 entschieden, dass darin keine strafbare Handlung zu sehen sei.
Nun musste das OLG Frankfurt auf gerichtlicher Ebene zu diesem Rechtsproblem Stellung nehmen. Die Vorinstanz hatte den Angeklagten freigesprochen.
Das OLG ist dieser Ansicht gefolgt und hat die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.
"Die Beschädigung setzt eine unmittelbare Einwirkung auf die betroffene Sache und eine dadurch verursachte Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit voraus (...).
In dem Zusenden der Telefaxnachricht liegt keine unmittelbare Einwirkung auf das Telefaxpapier und den Toner.
Durch das Absenden einer Telefaxnachricht wird nämlich an einem betriebsbereiten Empfangsgerät bei deren Empfang der Druckvorgang ausgelöst und das bereitgehaltene Papier mit der Tonerfarbe bedruckt. Das bedruckte Papier und die verwendete Tonerfarbe können deshalb für zukünftigte Druckvorgänge nicht mehr genutzt werden. Dadurch ist zumindest eine Substanzbeeinträchtigung (...) von Papier und Toner gegeben (...)."
Hierin sehen die Richter jedoch keine unzulässige Sachbeeinträchtigung:
"Es liegt jedoch keine Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit des Telefaxpapiers vor (...). Dies ergibt sich daraus, dass § 303 StGB nicht vor dem Entzug der Sache schützt, sondern vor der Substanzverletzung (...). Die schlichte Sachentziehung ist aber straflos (...)."
Somit ist Fax-Spamming keine strafbare Sachbeschädigung.
Vollkommen unabhängig davon ist jedoch die zivilrechtliche Beurteilung des Fax-Spammings. Sowohl nach UWG als auch BGB ist Fax-Spamming eine wettbewerbswidrige bzw. rechtswidrige Handlung. Vgl. dazu unsere Rechts-FAQ "Fragen zum neuen Wettbewerbsrecht" = http://snipurl.com/49ec
____________________________________________________________
7. LG Frankfurt a.M.: Schadensersatz für verloren gegangene Domain
_____________________________________________________________
Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 30.04.2004 - Az.: 2-8 S 83/03 = http://snipurl.com/9wms) hatte darüber zu entscheiden, ob der Kunde eines Internet Service-Providers (ISP) für eine verloren gegangen Domain Schadensersatz verlangen kann.
Der Kläger sicherte sich im Jahre 1998 eine Domain, die beim Beklagten gehostet wurde. Ende 2002 merkte der Kläger, dass er unter der Domain und seinen E-Mail-Adressen nicht mehr erreichbar war. Da der Beklagte an die zuständige NIC-Stelle nicht die entsprechenden Gebühren abgeführt hatte, wurde die Domain freigegeben. Ein Dritter registrierte sich die Domain.
Der Kläger verlangte nun Schadensersatz. Zum einen die Kosten für den ursprünglichen Erwerb der Domain, zum anderen einen pauschalen Umsatzausfall von 150,- EUR/Monat.
Das LG Frankfurt a.M. hat den Anspruch weitestgehend bejaht:
"(...) nimmt die Kammer an, dass der Beklagte seine Pflichten aus dem (...) geschlossenen Providervertrag rechtswidrig und schuldhaft verletzt hat. Der Beklagte hat die Domain (...) nicht in hinreichendem Maße verwaltet und überwacht. (...)
(...) nimmt die Kammer (...) an, dass der Beklagte zunächst verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten für den Erwerb der Domain (...) zu zahlen. (...) Hätte (...) der Beklagte die (...) Pflichtverletzung nicht begangen, wäre der Kläger nach wie im Besitz der Domain (...) Damit besteht auf Seiten des Beklagten die Verpflichtung, dem Kläger - etwa durch Rückerwerb von der Fa. X (...) - die Domain zu verschaffen, damit der gleiche wirtschaftliche Zustand hergestellt wird, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde."
Hinsichtlich des Erreichbarkeitsausfalls erklärt das Gericht jedoch:
"Soweit der Kläger für den Erreichbarkeitsausfall Zahlung von 150,00 EUR monatlich (...) begehrt, steht ihm indes kein Anspruch gegen den Beklagten zu.
Zwar hätte der Beklagte für den Erreichbarkeitsausfall des Klägers (...) grundsätzlich Schadensersatz zu leisten. Der Kläger hat trotz des Umstandes, dass es sich bei der Domain (...) offenbar um eine sog. Top-Level-Domain handelt, nicht substantiiert dargetan, welcher konkrete wirtschaftliche Schaden ihm durch den Wegfall der Internetadresse entstanden ist. (...)
Abgesehen davon, dass es er einen - in der Höhe nicht vorgetragenen - Teil des Erreichbarkeitsausfalls durch die neu erworbene Domain (...) kompensiert haben dürfte, kann auf der Grundlage des unterbreiteten Vortrages nicht festgestellt werden, welchen konkreten Nutzen der Kläger etwa aus dem behauptetn über 400 Internetanfragen (etwa konkreter Jahresumsatz der durch Online-Angebot erzielten Mandanten-Akquisiton) gezogen hat."
____________________________________________________________
8. AG Hamburg-Barmbek: Vertragsstrafe bei Newsletter-Zusendung
_____________________________________________________________
Das AG Hamburg-Barmbek (Urt. v. 13.10.2004 - Az.: 811 A C 415/04 = http://snipurl.com/9wmu) hatte zu beurteilen, in welcher Höhe eine Vertragsstrafe bei einer erneuten Newsletter-Zusendung anfällt.
Die Beklagte hatte in der Vergangenheit an den Kläger eine unverlangte Newsletter-Werbung geschickt. Der Kläger hatte daraufhin der Beklagten abgemahnt. Die Beklagte hatte schließlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, mit dem Inhalt,
"es bei Meidung einer von dem Kläger nach billigem Ermessen festzusetzenden Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhanges es zukünftig zu unterlassen, den Zwecken der Werbung dienende E-Mails unaufgefordert an"
zu senden.
Daraufhin unterließ die Beklagte die weitere unverlangte Zusendung. Durch einen nachweisbaren innerbetrieblichen Organisations-Fehler kam es jedoch zu einer erneuten Zusendung.
Der Kläger verlangte daraufhin als Vertragsstrafe 5.000,- EUR, die Beklagte zahlte jedoch nur 1.500,- EUR. Den Differenzbetrag begehrte nun der Kläger.
Das AG Hamburg-Barmbek hat die Klage abgewiesen:
"Jedenfalls ist eine über die bereits geleisteten 1.500,00 EUR hinaus eine weitere Zahlungsverpflichtung unangemessen.
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Unterlassungserklärung am 25.09.2002 unterzeichnet wurde und über mehr als neun Monate, während derer die Beklagte zahlreiche Newsletter verschickte, der Kläger keine E-Mails empfangen hat.
Vielmehr handelt es sich bei der E-Mail vom 15.07.2003 um den erstmaligen und einzigen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung. Unzutreffend bzw. irreführend ist daher die Behauptung des Klägers, es läge ein Wiederholungsfall vor.
Darüber hinaus trifft die Beklagte entsprechende Sorgfaltsmaßnahmen, damit den Kläger keine unverlangten E-Mails erreichen. Diese Sorgfaltsmaßnahmen wurden auch im Vorfeld der am 15.07.2003 versandten E-Mails getroffen.
Dass nach als neun Monaten einmalig eine E-Mail an die Adresse (...) versandt wurde, ist ausschließlich darauf zurückzuführen, dass die Newsletter anders als zuvor nicht über den bisherigen Provider verschickt werden konnten, sondern die Versendung über einen Rechner im Hause der Beklagten erfolgen musste und der Geschäftsführer der Beklagten fälschlich davon ausging, es würde sich bei der Datenbank um die einen Tag zuvor bereinigte Datenbank handeln.
Es ist deshalb allenfalls von einem äußerst geringen Verschulden der Beklagten auszugehen. Die Beeinträchtigung und der Schaden, die auf Klägerseite durch den Empfang des Newsletters eingetreten sind, ist minimal."
_____________________________________________________________
9. VG Schleswig-Holstein: Sportwetten mit Auslands-Lizenz erlaubt
_____________________________________________________________
Das VG Schleswig-Holstein (Beschl. v. 24.09.2004 - Az.: 12 B 60/04) hat dem andauernden Streit, ob das Anbieten von Sportwetten nur mit einer ínländischen Genehmigung erlaubt ist, eine weitere Entscheidung hinzugefügt. Es handelt sich um ein einstweiliges Rechtsschutz-Verfahren.
Der Antragsteller wendete sich gegen die städische Schließungsverfügung seines Sportwetten-Büros. Er vermittelte für einen österreichischen Anbieter, der in seinem Heimatland über eine entsprechende Lizenz verfügt, die Wetten.
Die zuständige Stadt sah hierin keine ausreichende Rechtsgrundlage, sondern wertete dies vielmehr als einen Fall des illegalen Glücksspiels, da nur eine inländische, deutsche Genehmigung zu einem solchen Handeln berechtige.
Das VG hat dem Antragsteller Recht gegeben und die sofortige Untersagung des Betriebes ausgesetzt.
"Die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung (...) ist derzeit nicht abschließend feststellbnar, sondern als offen zu würdigen.
Voraussetzung für das ordnungsbehördliche Einschreiten ist eine Störung der öffentlichen Sicherheit (...). Sportwetten sind nach der herrschenden Meinung als Glücksspiel (...) anzusehen.
Indes sind die Tathandlungen nur strafbar, wenn sie ohne behördliche Erlaubnis vorgenommen werden (...). Der vom Antragsteller bediente Sportwettenanbieter hat keine diesbezügliche Erlaubnis für Schleswig-Holstein.
Indes wird von der (...) Rechtsprechung zunehmend in Frage gestellt, ob ein solche staatliches Monopol derzeit noch EU-rechtskonform ist. Unter Bezug auf die sog. Gambelli-Entscheidung des EuGH (...) wird zunehmend in Zweifel gezogen, ob angesichts des tatsächlichen Verhaltens der staatlich konzessionierten Sportwettenanbieter (intensive Bewerbung ihres Angebots) (...) noch genügende Rechtfertigungsgründe für die Aufrechterhaltung des staatlichen Monopols bestehen."
Weiter führen die Richter aus:
"So wird (...) insbesondere bezweifelt, ob die Tätigkeit anderer Anbieter im Inland noch wirksam beschränkt werden kann, was auch eine Strafbarkeit ausschließen könnte.
Vor diesem Hintergrund ist es nach dem Ergebnis der Kammerberatung zweifelhaft, ob der Antragsteller als Vermittler von Sportwetten überhaupt eine der Tathandlungen begehen kann. (...).
Zum anderen ist es (...) ebenfalls zweifelhaft, ob nicht im Licht der vom EuGH vorgenommenen EU-rechtskonformen Auslegung nationaler Glücksspiel-Regelungen der jetzt in Kraft getretene Lotteriestaatsvertrag durch seinen Ausschluss anderer Glücksspiel-Anbieter (...) die EU-rechtlichen Vorgaben erfüllt. (...)"
Aus diesem Grunde hat das VG Schleswig-Holstein die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung wiederhergestellt.
_____________________________________________________________
10. RegTP: Für VoIP Rufnummerngasse 032
_____________________________________________________________
Kaum ist die Glosse in der aktuellen c´t (22/04 = http://snipurl.com/9wmx) über das kritikbedürtige Verhalten der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) in Sachen Voice over IP (VoIP) erschienen, so holt die Wirklichkeit den Artikel schon ein.
In einer Pressemitteilung (= http://snipurl.com/9wmz) erklärt die RegTP, dass sie "schon ab November Zuteilungsregeln für nationale Rufnummern" veröffentlichen will.
Siehe dazu auch die Rede des RegTP-Präsidenten Matthias Kurth (PDF, 42 KB) = http://snipurl.com/9wn0
_____________________________________________________________
11. Affiliate-Interview mit OTTO
_____________________________________________________________
Affiliate.de hat ein interessantes Interview (= http://snipurl.com/9wn5) mit dem bekannten OTTO-Konzern über sein Affiliate-Programm veröffentlicht.
Zu Verwirrung dürfte insbesondere nachfolgende Antwort von OTTO: führen: "Affiliates dürfen auch mit AdWords für uns werben, auf jeden Fall! Wir geben unseren Affiliates sogar konkrete Tipps, wie Sie am besten vorgehen sollten."
Mancher Leser wird diese Äußerung dahingehend verstehen, dass er nun den Begriff "OTTO" als AdWord benutzen kann. Aber das werden die interviewten Gesprächspartner sicherlich nicht gemeint haben. Denn "OTTO" ist als Marke eingetragen und für die Benutzung dieser Marke müsste der Affiliate vorher eine Lizenz (§ 30 MarkenG) erworben haben.
Um dem generell bestehenden Missbrauch bei Clicks im Affiliate-Bereich (z.T. bis zu 50%, vgl. die Kanzlei-Info v. 09.10.2004 = http://snipurl.com/9wn6) zu begegnen, hat OTTO eine Versandkostenpauschale von 5 EUR eingeführt. Damit ist aufgrund des fehlenden wirtschaftlichen Nutzens im Falle eines Click-Spammings die Gefahr eines Betruges sehr stark reduziert.
RA Dr. Bahr hat vor kurzem zu dem Problem des Click Spamming einen ausführlichen Aufsatz "Click Spamming: Ein (rechtlich) junges Phänomen" geschrieben = http://snipurl.com/9q13
Auf Affiliate & Recht (= http://www.affiliateundrecht.de) bietet die Kanzlei Heyms & Dr. Bahr Aufsätze, Gerichtsurteile, Newsletter und ein Forum zum großen Bereich der Affiliates und Merchants aus juristischer Sicht an.
|