anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 8. KW im Jahre 2005. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Neben den Urteilen des BGH (Beschwerde gegen Domain-".ag"-Urteil abgelehnt; Verstoß gegen RBerG ist wettbewerbswidrig) sind hier vor allem die Entscheidungen des OLG Köln (Preisangabepflichten bei Online-Shops), des LG Paderborn (neues R-Gesprächs-Urteil), des LG Deggendorf (Link auf ausländisches Glücksspiel nicht wettbewerbswidrig) und des AG Meppen (Brutto- oder Netto-Preise bei Online-Auktion?) zu nennen.
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Die Themen im Überblick:
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1. BGH lehnt Beschwerde gegen Domain-".ag"-Urteil ab
2. BGH: Verstoß gegen RBerG ist Wettbewerbswidrigkeit
3. OLG Köln: Preisangabepflichten bei Online-Shops
4. OLG Hamburg: "Sorgenfrei ins Internet" wettbewerbswidrig
5. LG Paderborn: Neues R-Gesprächs-Urteil
6. LG Deggendorf: Link auf ausländisches Glücksspiel nicht wettbewerbswidrig
7. AG Eggenfelde: Rechtsschutz gegen negative Bewertungen bei Online-Auktionen
8. AG Meppen: Brutto- oder Netto-Preise bei Online-Auktion?
9. AG Offenbach: Keine Strafbarkeit bei Vermittlung von "DDR"-Sportwetten
10. Gesetzes-Entwurf: Spam soll Ordnungswidrigkeit werden
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1. BGH lehnt Beschwerde gegen Domain-".ag"-Urteil ab
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Wie das domainblog (= http://snipurl.com/cz2s) berichtet, hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Hamburg in Sachen "tipp.ag" verworfen.
Das OLG Hamburg (Urt. v. 16. Juni 2004 - Az.: 5 U 162/03 = http://snipurl.com/cz2t) hatte die Entscheidung des LG Hamburg (vgl. die Kanzlei-Info v. 08.09.2003 = http://snipurl.com/cz2u) bestätigt, dass ".ag"-Top-Level-Domains grundsätzlich nur von Aktiengesellschaften genutzt werden dürfen. Vgl. dazu die Kanzlei-Infos v. 21.07.2004 = http://snipurl.com/cz2w
Wie schon die Vorinstanz überzeugte auch die Argumentation des OLG Hamburg nicht. Es darf dabei jedoch nicht übersehen werden, dass die Entscheidung zum erheblichen Teil von Gründen getragen wird, die ausschließlich den Offline-Bereich betreffen. So war die Beklagten-Seite u.a. als "tipp.AG“ oder „tipp.ag" aufgetreten:
"Gegenstand des Unterlassungsantrages ist die Verwendung der Zeichen „tipp.AG“ bzw. „tipp.ag“ als geschäftliche Bezeichnung in jeder Verwendungsform und für jede Ware oder Dienstleistung. Der Verbotsantrag beschränkt sich damit weder auf die Verwendung in der Internet-Domain www.tipp.ag noch ist er auf die Erbringung von Telediensten oder die Veranstaltung von Lottospielgemeinschaften beschränkt.
Vielmehr will die Klägerin der Beklagten die Verwendung dieser Bezeichnung in jedem denkbaren Zusammenhang untersagt wissen, wenn und so lange sie nicht unter einer Aktiengesellschaft mit der Bezeichnung tipp.ag auftritt."
Es ist daher angesichts o.g. Umstände fraglich, ob man aus diesem Urteil - wie dies in vielen Anmerkungen geschieht - wirklich herleiten kann, dass die TLD-Endung ".ag" demnach nur noch von Aktiengesellschaften benutzt werden darf.
Diese Frage wird jedoch bald geklärt werden, da schon eines neues Verfahren ins Haus steht. Gegen den Betreiber der Domain "vaterschaftstest.ag" wurde vor einiger Zeit Klage beim LG Hamburg eingereicht. Grund: Der Beklagte betreibe eine ".ag"-Domain, sei aber keine Aktengesellschaft.
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2. BGH: Verstoß gegen RBerG ist Wettbewerbswidrigkeit
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Der BGH (Urt. v. 11.11.2004 - Az.: I ZR 182/02 = http://snipurl.com/cz34) hat entschieden, dass ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) eine unlautere, wettbewerbswidrige Handlung und damit grundsätzlich abmahnfähig ist.
In der konkreten Entscheidung hat der BGH zwar letzten keinen Verstoß erkennen können, jedoch hat er zuvor die klare Aussage getroffen, dass Art. 1 § 1 RBerG zu den Vorschriften i.S. des § 4 Nr. 11 UWG zähle, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln.
Auf Ebene der Oberlandesgerichte wurde hier bislang z.T. anders entschieden und eine Wettbewerbswidrigkeit abgelehnt. Dies dürfte nun der Vergangenheit angehören.
Das RBerG ist schon seit jeher Gegenstand kontroverser Diskussion, insbesondere wegen seiner zeitgeschichtlicher Entstehungsgeschichte. Vgl. dazu die weiterführenden Infos auf Rechtsberatungsgesetz.info (= http://snipurl.com/cz36) und Jurawiki (= http://snipurl.com/6srw). Erst vor kurzem hat das BVerfG entschieden, dass das Gesetz restriktiv auszulegen ist, vgl. die Kanzlei-Infos v. 06.08.2004 = http://snipurl.com/cz37
Durch das aktuelle Urteil des BGH gilt es für Foren- und sonstige Online-Plattformen-Betreiber noch sorgsamer darauf zu achten, dass das RBerG durch ihre Nutzer eingehalten wird. Denn es ist vermuten, dass Trittbrettfahrer die Entscheidung als Vorwand nutzen werden, um wieder einmal rechtsmißbräuchliche Massenabmahnungen zu versenden.
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3. OLG Köln: Preisangabepflichten bei Online-Shops
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Das OLG Köln (Urt. v. 06.08.2004 - Az.: 6 U 93/04 = http://snipurl.com/cz38) hatte über Preisangabepflichten (insb. Versandkosten) bei Online-Shops zu entscheiden.
Die Parteien stehen als Anbieter von Mobiltelefonen, die sie über das Internet vertreiben, miteinander im Wettbewerb. Die Antragstellerin beanstandet die Bewerbung zweier Handys durch die Antragsgegnerin.
Diese bot auf ihrer Internetseite u.a. das Handy SonyEricsson T610 an. Dabei wurde das Gerät zunächst mit der Preisangabe "ab 0,00 EUR" präsentiert. Ein Hinweis auf anfallende Versandkosten fand sich auf dieser Eingangsseite nicht. Interessierte sich ein potenzieller Kunde näher für den Erwerb dieses Gerätes ohne eine Vertragsbindung eingehen zu wollen, so gelangte er auf eine weitere Internetseite. Auf dieser Seite war der Einzelpreis mit 349,77 EUR aufgeführt und Versandkosten wiederum nicht angegeben.
Bei Kaufinteresse hatte der Kunde das Gerät virtuell in einen Warenkorb zu legen. Tat er dies, so gelangte er auf eine dritte Website und erfuhr dort erstmals, dass zusätzlich zu dem Einzelpreis von 349,77 EUR noch Versandkosten in Höhe von 10 EUR verlangt wurden.
Die Antragstellerin beanstandet diese Werbung als irreführend und Verstoß gegen § 1 PAngV.
Dem ist das OLG Köln gefolgt:
"Die Antragsgegnerin bietet durch ihren geschilderten Internetauftritt gewerbsmäßig Letztverbrauchern im Wege des Fernabsatzes Waren an. Sie hatte daher gem. § 1 Abs.2 S.1 Ziff.2, S.2 PAngV anzugeben, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe Liefer - und Versandkosten beansprucht wurden. Die Angaben waren nach Maßgabe des § 1 Abs.6 PAngV zu machen, nach dessen Satz 2 sie u.a. dem Angebot eindeutig zuzuordnen sind.
Diesen Anforderungen wird die beanstandete Werbung nicht gerecht.
Unter dem Angebot im Sinne des § 1 Abs.6 S.2 PAngV ist die auf eine einzelne Ware aus dem Sortiment des Anbieters gerichtete Offerte zu verstehen. Das gilt auch, soweit Angaben zu den Versandkosten in Rede stehen. Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf, dass nach der Rechtsprechung des BGH (...) Versandkosten nicht Bestandteil des nach § 1 Abs.1 PAngV anzugebenden Endpreises der versandten Waren sind und der Verordnungsgeber diese Rechtsprechung zum Anlass genommen hat, durch den im Jahre 2002 neu geschaffenen § 1 Abs.2 Ziff.2 PAngV die Verpflichtung zur Angabe auch der Versandkosten zu begründen.
Durch diese Erweiterung der Pflichtangaben auch auf die Versandkosten im Anwendungsbereich des § 1 Abs.2 PAngV werden die Versandkosten zwar (...) nicht Bestandteil des Endpreises, auf sie beziehen sich aber nach dessen umfassenden Wortlaut die Verpflichtungen des § 1 Abs.6 PAngV u.a. über die Zuordnung der Angabe zu dem einzelnen Angebot gleichwohl auch."
Und weiter:
"Das ist durch den angegriffenen Internetauftritt nicht geschehen. Der Senat lässt dabei offen, ob die Angabe bereits auf der ersten (...) Internetseite hätte gemacht werden müssen, weil es sich dabei etwa bereits um eine Werbung im Sinne des § 1 Abs.1 S. 1 PAngV für das konkrete Handy gehandelt haben könnte. Denn jedenfalls bestand die Verpflichtung, auf der anschließenden zweiten Seite (...) daraufhinzuweisen, dass zusätzlich zu dem Verkaufspreis von 349,77 EUR auch Versandkosten zu zahlen waren."
Siehe zu Preisangabepflichten bei Online-Shops auch die Entscheidung des OLG Hamburg, vgl. die Kanzlei-Infos v. 22.01.2005 = http://snipurl.com/cz39
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4. OLG Hamburg: "Sorgenfrei ins Internet" wettbewerbswidrig
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Das OLG Hamburg (Urt. v. 15.01.2004 - Az.: 3 U 40/03) hat entschieden, dass die Werbung mit dem Slogan "sorgenfrei ins Internet" irreführend und somit wettbewerbswidrig ist.
Beide Parteien boten für den Endverbraucher den Zugang zum Internet an bzw. bewarben diesen. Die Beklagte benutzte dabei den Slogan "Entpannen Sie sich. Mit T. sorgenfrei ins Internet."
Die Hamburger Richter sahen diese Werbung als irreführend an.
"(...) Ein beachtlicher Teil des angesprochenen Verkehrs [wird] die blickfangmäßig hervorgehobene (...) Auslobung "mit sorgenfrei im Internet" dahingehend verstehen, dass die Beklagte einen Internetanschluss anbietet, welcher die Gefahren des Internet, nämlich die Gefahr, den eigenen Computer durch eine Verbindung mit dem Internet mit sog. Viren zu infizieren und dadurch ggf. Datenverluste oder Datenbeeinträchtigungen zu erleiden, sowie die Gefahr, dass eigene Daten von Dritten ausgespäht oder manipuliert werden, zwar nicht absolut ausschließt, aber dennoch einen Schutz bietet, welcher diese Gefahren ganz weitgehend auszuschließen vermag. (...)"
Da der angebotene Internet-Zugang diese besonderen Sicherheitsvoraussetzungen nicht erfüllte, sondern es sich vielmehr um einen handelsüblichen Zugang handelte, wertete das OLG Hamburg die Werbung als missverständlich und demnach wettbewerbswidrig.
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5. LG Paderborn: Neues R-Gesprächs-Urteil
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Das LG Paderborn (Beschl. v. 05.11.2004 - Az.: 5 S 142/04) hat in einem neuen Verfahren über R-Gespräche eine Entscheidung getroffen.
In der Vergangenheit hatten schon das LG Braunschweig (vgl. die Kanzlei-Info v. 07.10.2004 = http://snipurl.com/ct0f), das AG Gelsenkirchen (vgl. die Kanzlei-Info v. 07.10.2004 = http://snipurl.com/ct0g) und das AG Limburg: (vgl. die Kanzlei-Info v. 09.02.2005 = http://snipurl.com/cz3f) hierüber unterschiedlich entschieden. Vgl. dazu auch den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Vergütungspflicht für R-Gespräche?" = http://snipurl.com/ct0h
In der aktuellen Entscheidung hatte das LG Paderborn als Berufungsinstanz über den Fall zu entscheiden. Der Beklagte war in der 1. Instanz zur Bezahlung der Kosten verurteilt worden, die seine minderjährige Tochter verursacht hatte.
Dazu das Berufungsgericht:
"Die Berufung bietet keine Aussicht auf Erfolg.
Zutreffend hat das AG ausgeführt, daß der Beklagte auch für die möglicherweise von der minderjährigen Tochter verursachten Kosten der Nutzung seines Telefonanschlusses einzustehen hat. Der Beklagte hat sich gegenüber der Klägerin vertraglich dazu verpflichtet, die anfallenden Kosten für R-Gespräche zu zahlen, die er von seinem Anschluß aus in zurechenbarer Weise geführt oder ermöglicht hat (Ziff. 2.5 der Geschäftsbedingungen).
Diese Regelung ist als Allgemeine Geschäftsbedingung nicht zu beanstanden, weil sie unter Berücksichtigung der Vielfältigkeit des Leistungsangebotes der Klägerin und der dem Nutzer verbleibenden Entscheidungsfreiheit, von diesem Gebrauch zu machen oder es technisch oder tatsächlich einzuschränken, einen interessengerechten Ausgleich darstellt.
Davon geht offensichtlich auch der BGH in seiner Entscheidung vom 04.03.2004 (BGHZ 158,201 ff) aus, der das Sphärenrisiko auf der Grundlage einer vergleichbaren Klauselfassung für den Fall der unbemerkten Dialerinstallation im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in Anlehnung an § 16 Abs.3 TKV der Klägerin zugewiesen hat."
Und weiter:
"Abgesehen davon ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß ein Telefonanschlußinnaber, der es einem in seinem Haushalt lebenden Minderjährigen in zurechenbarer Weise ermöglicht, sein Telefon zu nutzen, für die von dem Minderjährigen verursachten Telefongebühren haftet und zwar auch dann, wenn es sich um die Inanspruchnahme sog. 0190-Nummern handelt, durch die ein Minderjähriger entgegen dem Willen des Anschlußinhabers Anrufe zu Mehrwertdiensten tätigt (vgl. auch LG Berlin, Urteil vom 11.07.2001- 18 0 03/01 - ZAP 2002,565 ff.).
Es ist nämlich allein der Sphäre des Telefonanschlußinhabers zuzurechnen, wenn dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Minderjähriger oder einem dazu nicht befugten Dritten die Nutzung der Telefonanlage tatsächlich möglich ist. Unerheblich ist demgegenüber, ob im Innenverhältnis mit Dritten, Verabredungen getroffen werden, die die Nutzungsmöglichkeit einschränken sollen. Dem Anschlußinhaber steht es frei, wie er den Zugang Dritter ausschließt. Er kann sich dabei für die Installation anlagentechnischer oder mechanischer Zugangs- oder Nutzungssperrmechanismen entscheiden."
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6. LG Deggendorf: Link auf ausländisches Glücksspiel nicht wettbewerbswidrig
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Das LG Deggendorf hatte über die Berufung gegen das Urteil des AG Deggendorf zu entscheiden, vgl. die Kanzlei-Infos v. 18.05.2004 = http://snipurl.com/cz3g
Die Klägerin hatte die Beklagte abgemahnt, weil diese angeblich für ein nicht konzessioniertes Glücksspiel in Deutschland geworben hatte. Die Beklagte betrieb eine Suchmaschine, die Abmahnende, deren Hamburger Rechtsanwalt als Kläger auftrat und die Abmahnkosten einklagte, war im Bereich eines Offline-Casions tätig. Die Beklagte hatte hier auf einen ausländischen Online-Casino-Anbieter einen Link gesetzt. Das AG Deggendorf hatte den Anspruch insbesondere deswegen abgelehnt, weil es in der Verlinkung keine wettbewerbsbezogene Handlung sah.
Diese Ansicht teilte auch das LG Deggendorf (Urt. v. 12.10.2004 - Az.: 1 S 36/04) als Berufungsgericht:
"Die Berufung bleibt (....) ohne Erfolg.
Auch nach Auffassung der Kammer hat die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten (...).
Die Beklagte hat nicht dadurch rechtswidrig gehandelt, dass sie im Rahmen der von ihr betriebenen Internetdomain Hyperplinks zu Internetseiten von in Deutschland nicht konzessionierten Online-Casinos gesetzt hat.
Die Beklagte hat hierdurch nicht selbst iSe. unerlaubten Wettbewerbs gehandelt (...). Hierzu müsste die Beklagte beim Setzen der Hyperlinks in der Absicht gehandelt haben, den Wettbewerb der ausländischen Glücksspiel-Unternehmen um inländische Teilnehmer am Glücksspiel zu fördern."
Und weiter:
"Ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs (...) ist dabei nur dann gegeben, wenn ein (...) Verhalten (...) in der Absicht erfolgt, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu fördern (...). Das Setzen der Hyperlinks war zwar objektiv geeignet, den Wettbewerb bei ausländischen Unternehmen zu fördern (...).
Daraus, dass die Beklagte dies wollte, kann aber noch nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass sie auch in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat, zumal für die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, keine Vermutung besteht. (...)
Das Setzen des Hyperlinks ist (...) kein Werben iSd. § 284 Abs.4 StGB."
In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wird die Verlinkung auf ausländische Glücksspiel-Seiten unterschiedlich bewertet. Das OLG Hamburg [MMR 2002, 471 (472) m. Anm. Bahr; MMR 2004, 822 (823 f.)], das AG Regensburg (Urt. v. 29.06.2004 – Az.: 6 C 295/04) und das VG Münster (Beschl. v. 05.11.2004 – Az.: 1 L 1118/04 = http://snipurl.com/b71l) bejahen die Haftung für eine Verlinkung auf eine Webseite. Das LG Deggendorf und das LG München II (Urt. v. 30.9.2004 – Az.: 8 S 2980/04) dagegen verneinen dies.
Insofern kann weder in die eine noch in die andere Richtung eine klare Aussage getroffen werden. Es ist jedoch festzuhalten, dass das Setzen von Links auf ausländische Glücksspiel-Seiten außerordentlich problematisch ist und daher vermieden werden sollte, um sich auf der rechtlich sicheren Seite zu bewegen.
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7. AG Eggenfelde: Rechtsschutz gegen negative Bewertungen bei Online-Auktionen
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Das AG Eggenfelden (Urt. v. 16.08.2004 - Az.: 1 C 196/04 = http://snipurl.com/cz3j) hatte zu beurteilen, in welchem Umfang sich ein Betroffener gegen eine negative eBay-Bewertung wehren kann.
Das Gericht differenziert dabei zwischen Tatsachenbehauptungen auf der einen und bloßen Meinungsäußerungen auf der anderen Seite. Bei ersteren bestehe ein Löschungsanspruch, bei zweiteren greife das Recht auf freie Meinungsäußerung, so dass keine Beseitigung in Betracht komme:
"Der Kläger hat Anspruch auf Veranlassung der Löschung der durch die Beklagten gegenüber dem Online-Auktionshaus abgegebenen Bewertungen, soweit darin behauptet wird, der Kläger habe nach Vertragsschluss mehr Porto verlangt und unberechtigter Weise seinerseits die Lieferung verweigert (...) Hierbei handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, die vom wirklichen Geschehen nicht gedeckt sind. (...) Die Unterstellung einer falschen Behauptung beeinträchtigt den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (...) Dies muss er nicht hinnehmen."
Und weiter:
"Auch das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit (...) gibt der Beklagten nicht die Befugnis, falsche Tatsachenbehauptungen in Bezug auf den Kläger aufzustellen.
Dagegen muss der Kläger es (...) hinnehmen, dass die Beklagte ihn als "unglaublich unverschämt" bezeichnet. Es erscheint zwar nachvollziehbar, dass der Kläger aufgrund der vorangegangenen Auseinandersetzung um den Differenzbetrag und die Portohöhe den Boden einen höflichen Diskussion verlassen hat.
Tatsache ist jedoch, dass er in diesem Zusammenhang gegenüber der Beklagten Ausdrücke wie "Null Ahnung von Porto und Verpackung, "Gezeter", "fast eine Frechheit", "vielleicht liegts ja auch am Alter", verwendete, während die Beklagte durchaus sachlich blieb. Hier darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Meinungsverschiedenheiten letztlich an einem Rechenfehler des Klägers entzündeten und die Beklagte ihre negativen Bewertungen erst abgab, nachdem der Kläger seinerseits die Beklagte im Online-Auktionshaus negativ bewertet hatte.
Insbesondere die in diesem Rahmen vom Kläger aufgestellte Behauptung "falsche Adressangabe" ist zumindest grob verkürzt, da es sich hierbei um offensichtliche Schreibversehen der Beklagten handelte, insoweit vergleichbar dem Rechenfehler des Klägers. Im Unterschied zu den weiteren Bewertungselementen enthält die Bezeichnung als "unglaublich unverschämt" keine Tatsachenbehauptung, sondern eine bloße Wertung. Diese unterfällt dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit (...) und entzieht sich einer Einstufung als richtig oder falsch, als vertretbar oder unvertretbar."
Das Urteil steht damit auf einer Linie mit den Entscheidungen des LG Düsseldorf und des AG Koblenz. Lediglich das AG Erlangen ist hier anderer Ansicht. Vgl. dazu insgesamt unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 18 "Online-Auktionen und rechtliche Probleme: Negative Bewertungen" = http://snipurl.com/2xd6
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8. AG Meppen: Brutto- oder Netto-Preise bei Online-Auktion?
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Das AG Meppen (Urt. v. 26.07.2004 - Az.: 8 C 742/04) hatte zu entscheiden, wie ein Kaufpreis-Angebot bei einer Online-Auktion zu verstehen ist: Netto oder brutto.
Die Klägerin verkaufte bei eBay ein Fahrgestell und schrieb im Versteigerungstext ausdrücklich, dass der genannte Preis sich zzgl. MwSt verstehe. Gemäß § 8 Nr. 6 der eBay-AGB müssen die angegebenen Preise jedoch jeweils Brutto-Preise sein.
Der Käufer verweigerte demnach die Zahlung. Die Verkäuferin klagte daraufhin auf Begleichung des Kaufpreises zzgl. MwSt. und bekam recht:
"Der Beklagte schuldet der Klägerin aus dem (...) geschlossenen Kaufvertrag (...) den eingeklagten Betrag.
Der Vertragsschluss zwischen den Parteien erfolgte auf Grund des in das Netz von eBay gestellten Angebots der Klägerin. Dort heisst es ausdrücklich: "Der Preis versteht sich netto zzgl MwSt. von zur Zeit 16%".
Auf dieses Angebot der Klägerin hat der Beklagte sein Preisangebot (...) abgegeben. Unter Berücksichtigung des in Netz gestellten Angebotes der Klägerin, in dem ausdrücklich aufgeführt ist, dass der Preis sich als Netto-Preis (...) verstehe, musste ein unbefangener Betrachter in der Situation des Beklagten davon ausgehen, dass sich zu dem (...) Preisangebot noch die Mehrwertsteuer hinzuaddiere.
Dabei spielt es keine Rolle, ob nach den Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Firma eBay sich der Preis (...) als Endpreis einschließlich Mehrwertsteuer versteht. Eine solche Regelung in den AGB beträfe allenfalls das Innenverhältnis der jeweils einzelnen Partei mit der Firma eBay, hat jedoch keinen Einfluss auf das Zustandekommen des Vertrages zwischen den Parteien (...)."
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9. AG Offenbach: Keine Strafbarkeit bei Vermittlung von "DDR"-Sportwetten
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Das AG Offenbach (Beschl., Az.: 201 Ds 1200 Js 80901/03) hat entschieden, dass kein Strafverfahren gegen eine Person durchgeführt wird, weil sie in Hessen für einen Sportwetten-Anbieter aus Gera, der über eine sog. "DDR"-Lizenz für diesen Bereich verfügt, wirbt.
Der Richter hat die Eröffnung des Hauptsacheverfahrens abgelehnt:
"Der Angeschuldigte hat in seiner Eigenschaft als Geschäftsfflhrer der O (...)GmbH für die Firma Sportwetten G. GmbH (...) in Offenbach am Main eine Annahmestelle für Sportwetten eröffnet. (...)
Vom Hessischen Ministerium des Inneren und für Sport ist dem Angeschuldigten keine Genehmigung zur Veranstaltung von Spiel- und Wettgeschäften erteilt worden. Die Firma Sportwetten G. GmbH ist aber im Besitz einer Genehmigung der damals zuständigen DDR-Verwaltungsbehörde vom 14. September 1990 über den Abschluss von Sportwetten."
Und weiter:
"Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis ist der Angeschuldigte einer Straftat aus Rechtsgründen nicht hinreichend verdächtig. Eine Strafbarkeit des Angeschuldigten gemäß § 284 StGB entfällt schon deshalb, weil die Firma Sportwetten G. GmbH eine gültige behördliche Erlaubnis für die Durchführung von Sportwetten besitzt Ein Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis liegt somit nicht vor. Eine strafbare Beihilfehandlung seitens des Angeklagten kann mithin ebenfalls nicht vorliegen, da es insoweit an einer Haupttal fehlt.
Dazu ist folgendes auszufahren: Die Sportwetten G. GmbH erhielt am 14. September 1990 vom Magistrat der Stadt Gera (...) die gültige Erlaubnis zum Äbschluss von Sportwetten erteilt (...). Es handelt sich hierbei um einen wirksamen Verwaltungsakt, der nach Artikel 19 des Einigungsvertrages für das gesamte Bundesgebiet fortgilt. Ausschlaggebend hierfür ist, dass die Genehmigung nach einem DDR-Bundesgesetz" erlassen worden ist. Genau wie ein Verwaltungsakt der in den alten Bundesländern nach Bundesrecht erlassen wurde, gilt ein solcher grundsätzlich auch für das gesamte Bundesgebiet (...).
Den Geltungsbereich auf das Gebiet der neuen Bundesländer begrenzen zu wollen würde das Gebiet der ehemaligen DDR zu einem Bundesland reduzieren und der Intension des Einigungsvertrages zuwider laufen (...). Eine räumliche Beschränkung, die sich aus der Genehmigung selbst ergibt, Ist ebenfalls nicht ersichtlich (...). Die Genehmigung stellt insoweit eine ausreichende Grundlage für die bundesweite Tätigkeit der Beklagten dar (...)."
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10. Gesetzes-Entwurf: Spam soll Ordnungswidrigkeit werden
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Es wurde schon seit längerem darüber gesprochen, nun liegt er offiziell vor: Der Gesetzes-Entwurf der SPD- und BÜNDNIS 90/GRÜNEN-Fraktion (BT-Drs. 15/4835 - PDF = http://snipurl.com/cz3m).
Während zu Beginn noch darüber nachgedacht wurde, Spam sogar als Straftat einzustufen, beschränkt sich der Entwurf nunmehr ausschließlich auf die Pflicht, kommerzielle E-Mails nicht zu verschleiern und eine gewisse Mindestransparenz einzuhalten. Dazu soll in das Teledienstegesetz (TDG) ein neuer § 7 Nr.3 eingefügt werden:
"Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post (E-Mail) versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender, noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt insbesondere dann vor, wenn die Kopf- oder Betreffzeile absichtlich so gestaltet ist, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.“
Wer gegen diese Pflicht verstößt, begeht gemäß dem neuen § 12 TDG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- EUR geahndet werden kann.
Der Gesetzesentwurf ist sicherlich gut gemeint, wird aber an der bestehenden Spam-Problematik nichts großartig ändern können. Zum einen werden sich hauptberufliche Spammer sicherlich nicht von einer Geldbuße von bis 50.000,- EUR abhalten, zumal die weit überwiegende Anzahl von Spam-Nachrichten aus dem Ausland stammt und die Strafe ohnehin dort nur schwer vollstreckt werden wird können. Zum anderen stellt sich die Frage, wer denn genau die Ordnungswidrigkeiten feststellen und die Verantwortlichen ermitteln soll? In welchem Umfang stehen hier bei der zuständigen Behörde genug Sach- und Personal-Resourcen zur Verfügung, und das bei der derzeitig knappen fiskalischen Haushaltslage?
Der Gesetzes-Entwurf, wenn er denn umgesetzt wird, führt übrigens zu einer interessanten Ungleichbehandlung von Teledienst und Mediendienst. Da der Bund nur für die Teledienste die Gesetzgebungskompetenz hat, wird die neue Vorschrift auch nur für Teledienste iSd. § 2 TDG gelten. Mediendienste, die unter den MDStV fallen, unterliegen der Hoheit der Länder und bleiben von dem Entwurf vollkommen unberührt. In einem solchen Fall würde die problematische und umstrittene Abgrenzung der beiden Medienformate erheblich an Gewicht zunehmen.
Zwar ist noch für dieses Jahr die Vereinheitlichung von Tele- und Mediendiensten in einem gemeinsamen Gesetz geplant. Es ist aber fraglich, ob sich Bund und Länder in diesem Punkt wirklich zusammenraufen werden können.
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