Rechts-FAQ: Das neue Verpackungsgesetz 2019
Da das neue Verpackungsgesetz außerordentlich detailliert ist und sich für jeden konkreten Einzelfall besondere Spezifikationen gelten, werden hier nur die groben Grundzüge dargestellt:
Allgemein: Ab wann gilt das neue Verpackungsgesetz?
Das neue Verpackungsgesetz tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Da es aber unter anderem die Pflicht enthält, sich rechtzeitig zu registrieren, ist es ratsam, sich frühzeitig mit dem neuen Gesetz auseinanderzusetzen und die nötigen Schritte einzuleiten.
Welche wesentlichen Pflichten enthält das Gesetz?
a) Registrierungspflicht (§ 9 VerpackG)
Das neue Verpackungsgesetz sieht für jeden, der systembeteiligungspflichtige Verpackungen, d.h. mit Ware befüllte Verpackungen, erstmals in Verkehr bringt, eine Registrierung vor.
Jeder Händler muss sich, bevor er erstmals Verpackungen in Verkehr bringt, unter anderem mit seinem Namen, seiner Kontaktadresse, der Angabe eines Vertretungsberechtigten etc. bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ registrieren: https://www.verpackungsregister.org
Diese bei der Registrierung angegebenen Daten werden inklusive des Datums der Registrierung von der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ öffentlich für Jedermann einsehbar im Internet veröffentlich.
Die Registrierung muss der jeweilige Händler auch höchstpersönlich vornehmen (§ 33 VerpackG).
Ohne vorherige Registrierung oder mit einer unvollständigen Registrierung, ist ein Inverkehrbringen von Verpackungen unzulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 34 VerpackG).
b) Systembeteiligungspflicht ( § 7 VerpackG)
Ebenso wie nach der alten Verpackungsverordnung müssen sich die Händler an einem oder mehreren dualen Systemen beteiligen. D.h. sie dürfen auch weiterhin nicht, die Rücknahme und Verwertung ihrer Verpackungen in Eigenregie organisieren.
Bei der Anmeldung muss der Händler seine Registrierungsnummer, die er von der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ erhalten hat, angeben. Ebenfalls anzugeben hat der Händler die jeweilige Materialart sowie die Masse seiner Verpackungen.
Im Gegensatz zur Registrierungspflicht, kann sich der Händler bei der Anmeldung bei einem dualen System vertreten lassen (§ 33 VerpackG).
Ohne vorherige Systembeteiligung oder mit einer unvollständigen oder unzutreffenden Beteiligung, ist ein Inverkehrbringen von Verpackungen ebenfalls unzulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 34 VerpackG).
c) Datenmeldepflicht (§ 10 VerpackG)
Alle Händler sind darüber hinaus verpflichtet, alle Daten und Angaben, die sie im Rahmen der Systembeteiligung getätigt haben, sowie den Namen und den Zeitraum der Systembeteiligung ebenfalls der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ mitzuteilen.
Ebenso wie die Registrierung, muss der jeweilige Händler auch die Datenmeldung auch höchstpersönlich vornehmen (§ 33 VerpackG).
Der Verstoß gegen die Datenmeldepflicht stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 34 VerpackG).
d) Erklärungspflicht (§ 11 VerpackG)
Zudem sind alle Händler, die bei ihren systembeteiligungspflichten Verpackungen hinsichtlich der Verpackungsmaterialien bestimmte Schwellenwerte überschreiten, verpflichtet, jährlich eine Vollständigkeitserklärung über die im vorausgegangenen Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebrachten Verpackungen abzugeben, vgl. § 11 VerpackG.
Sowohl die „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ als auch die zuständige Landesbehörde können darüber hinaus auch von jedem anderen Händler, der dies Schwelle nicht überschreitet, die Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung verlangen (§ 11 Abs. 4 VerpackG).
Die Vollständigkeitserklärung hat unter anderem Angaben zu Materialart und Masse der Verpackungen, zur Systembeteiligung etc. zu enthalten (§ 11 Abs. 2 VerpackG).
Der Verstoß gegen die Erklärungspflicht stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 34 VerpackG).
Welche Verpackungen unterliegen der Systembeteiligungspflicht?
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind alle mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen (§ 2 Abs. 8 VerpackG).
Private Endverbraucher sind neben privaten Haushalten auch vergleichbare Stellen, bei denen die Verpackungen ebenfalls als Abfall anfallen. Dazu zählen beispielsweise Gaststätten, Kinos, Kantinen, Krankenhäuser, Verwaltungen, Niederlassungen von Freiberuflern, etc. (§ 2 Abs. 11 VerpackG).
Zu den Verpackungen zählen neben den Verpackungen, die zum Schutz, zur Handhabung oder zur Lieferung dienen, wie z.B. Kartons oder Beutel, auch die sonstigen Verpackungsmaterialien, wie z.B. Etiketten, Klebeband, Luftpolster etc.
Welche Verpackungen unterliegen nicht der Systembeteiligungspflicht?
Von der Systembeteiligungspflicht ausgenommen sind nach § 12 VerpackG:
- Mehrwegverpackungen,
- Einweggetränkeverpackungen, die nicht der Pfandpflicht unterliegen,
- Verpackungen, die nicht im Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes abgegeben werden und
- Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
Gelten die Vorschriften auch im B2B-Verhältnis?
Ja, die Regelungen gelten grundsätzlich auch im B2B-Verhältnis.
Da - wie bereits ausgeführt - systembeteiligungspflichtige Verpackungen alle mit Ware befüllten Verkaufs- und Umverpackungen sind, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen und zu den privaten Endverbrauchern neben privaten Haushalten auch andere vergleichbare Stellen wie Gaststätten, Kinos, Verwaltungen, etc. fallen, gelten die Vorschriften des Verpackungsgesetzes auch im B2B-Verhältnis.
In nur wenigen Ausnahmefällen beispielsweise, wenn die Verpackungen ausnahmslos an großgewerbliche Stellen abgegeben und dort zu Abfall werden, gelten die Vorschriften des Verpackungsgesetzes ausnahmsweise nicht.
Gibt es Hinweispflichten, die zu beachten sind?
Hinweispflichten ergeben sich nach dem neuen Verpackungsgesetz lediglich für Händler von Getränkeverpackungen.
Diese müssen deutlich sicht- und lesbar, in unmittelbarer Nähe zur Verpackung auf die Einweg- oder Mehrwegeigenschaft der Verpackung hinweisen.
Der Verstoß gegen die Hinweispflicht stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 34 VerpackG).
Was gilt beim Drop-Shipping?
Das VerpackG verpflichtet den Unternehmer, der die Verpackung mit Ware befüllt, also den Versender der Ware. Der Online-Händler, der eine Ware an seine Kunden mittels Drop-Shipping ausliefert, ist also grundsätzlich nicht verpflichtet.
Es gilt dabei aber zu beachten, dass der Online-Händler u.U. für etwaige Pflichtverletzungen des Herstellers (z.B. die Nicht-Registrierung des Herstellers) wettbewerbsrechtlich mit haftet. Er kann zwar dann im Innenverhältnis bei seinem Vertragspartner Regress nehmen, wird aber im Außenverhältnis aller Voraussicht nach mit haften.
Welche Sanktionen drohen bei einem Verstoß?
Bei einem Verstoß gegen das Verpackungsgesetz drohen zum eine wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Hier ist insbesondere zu beachten, dass die im Rahmen der Registrierung angegebenen Daten öffentlich einsehbar sind und somit für die Wettbewerber leicht nachzuvollziehen sind.
Zum anderen stellen Verstöße gegen das Verpackungsgesetz Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 200.000 Euro geahndet werden können (§ 34 VerpackG).