Rechts-FAQ: Die Geoblocking-Verordnung
Da die Geoblocking-Verordnung außerordentlich detailliert ist und sich für jeden konkreten Einzelfall besondere Spezifikationen gelten, werden hier nur die groben Grundzüge dargestellt:
Ab wann gilt das neue Gesetz?
Die Geoblocking-Verordnung tritt zum 03.12.2018 in Kraft.
Welchen Inhalt hat die Verordnung?
Ziel der Verordnung ist es den Binnenmarkt zu stärken und Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit und Herkunft zu beseitigen, indem die als „Geoblocking“ bekannte Praxis abzuschaffen.
Geoblocking meint in diesem Zusammenhang, dass der Unternehmer den Zugang zu seiner Webseite für Kunden aus dem EU-Ausland sperrt oder beschränkt. Man unterscheidet dabei zwei grobe Fälle:
a) ein Onlineshop – Sperrung bzw. Beschränkung des Zugangs
In diesem Fall unterhält der Unternehmer nur einen einzigen Onlineshop und sperrt ausländische Kunden aus, indem er den Zugang von vornherein verhindert oder aber eine Bestellung verhindert.
b) zwei oder mehrere Onlineshops – Weiterleitung in den länderspezifischen Shop
In diesem Fall unterhält der Unternehmer zwei oder mehrere unterschiedliche Onlineshops - einen für die inländischen Kunden und einen für die ausländischen Kunden. Bei Aufruf der Webseite werden die Kunden automatisch in den länderspezifischen Onlineshop weitergeleitet.
Gelten die Vorschriften auch für den stationären Handel?
Da die Verordnung nicht zwischen dem stationären und dem Online-Handel unterscheidet, gelten die Vorschriften auch für den stationären Handel.
Gelten die Vorschriften auch im B2B-Verhältnis?
Ja, die Regelungen gelten grundsätzlich auch im B2B-Verhältnis.
Die Verordnung findet nur dann keine Anwendung, wenn der Unternehmer die Ware nicht als Endverbraucher verwendet. D.h. derjenige Unternehmer der die Waren oder Dienstleistungen erwirbt, um sie anschließend weiterzuverkaufen, umzuwandeln, zu verarbeiten, zu vermieten oder an Subunternehmer weiterzugeben, kann sich nicht auf die Verordnung berufen.
Welche wesentlichen Pflichten enthält die Verordnung?
Die Verordnung enthält einige generelle Pflichten, die für jeden Onlineshop-Betreiber unabhängig von der Anzahl der betriebenen Onlineshops, gelten.
a) Keine Sperrung oder sonstige Zugangsbeschränkung
Ab dem 03.12.2018 darf der Onlineshop-Betreiber seinen Shop nicht mehr für Kunden aus dem EU-Ausland sperren oder den Zugang in sonstiger Weise beschränken.
b) Pflicht zum Vertragsschluss
Zukünftig muss jeder Händler für jeden EU-Bürger die Möglichkeit anbieten, einen Vertrag mit ihm abzuschließen. Der Onlineshop muss daher so programmiert werden, dass der Kunde auch eine ausländische Rechnungsadresse hinterlegen kann. Es ist also zukünftig nicht mehr erlaubt, den Zugang für ausländische Kunden faktisch zu sperren, indem eine Bestellung nur mit einer deutschen Rechnungsadresse möglich ist.
c) Keine Lieferpflicht
Auch, wenn zukünftig die Pflicht besteht, einen Vertragsschluss für jeden EU-Bürger anzubieten, folgt daraus keine Pflicht zur EU-weiten Lieferung. Der Händler hat weiterhin die Möglichkeit, sein Liefergebiet einzuschränken.
Kauft also ab dem 03.12.2018 beispielsweise ein Italiener bei einem deutschen Onlinehändler, der sein Liefergebiet auf Deutschland beschränkt hat, muss er entweder eine deutsche Zustelladresse benennen oder, falls der Händler eine Selbstabholung anbietet, die Ware beim Händler vor Ort abholen.
d) Versandkosten
Der Händler darf weiterhin die einzelnen Liefergebiete mit unterschiedlichen Versandkosten beliefern. Bietet beispielsweise ein deutscher Onlineshop sowohl die Lieferung nach Deutschland als auch nach Österreich an, darf er die Versandkosten für einen Versand nach Österreich höher ansetzen als nach Deutschland.
Kauft in dem Beispiel ein Italiener bei dem Händler ein und gibt eine deutsche Zustelladresse an, dann darf der Händler jedoch keine höheren Versandkosten nehmen, also bei jedem sonstigen Versand nach Deutschland.
e) Zahlungsarten
Der Händler muss keine neuen Zahlungsarten oder -mittel anbieten. Er ist lediglich verpflichtet, die vorhandenen Zahlungsarten und -mittel diskriminierungsfrei anzubieten.
Welche Besonderheiten gelten für Betreiber von länderspezifischen Onlineshops?
Neben den generellen Pflichten, die für jeden Onlineshop-Betreiber gelten, bestehen auch einige Besonderheiten für Betreiber von verschiedenen länderspezifischen Onlineshops.
a) Keine automatische Weiterleitung
Der einzelne Händler hat auch weiterhin die Möglichkeit verschiedene länderspezifische Onlineshops anzubieten. Er darf nur ab dem 03.12.2018 den Kunden nicht ohne dessen ausdrückliche Zustimmung automatisch in den jeweiligen länderspezifischen Onlineshop weiterleiten.
Eine Weiterleitung ist zum einen nur mit ausdrücklicher und widerruflicher Zustimmung des Kunden erlaubt und zum anderen muss er die Möglichkeit haben, jederzeit die ursprüngliche Seite wiederaufzurufen.
b) Keine einheitlichen Preise / Versandkosten / Zahlungsarten oder -mittel
Der Händler, der verschiedene länderspezifische Onlineshops betreibt, darf auch nach dem Inkrafttreten der Verordnung in jedem einzelnen Onlineshop unterschiedliche Preise und Versandkosten nehmen. Ebenso erlaubt ist es, unterschiedliche Zahlungsarten oder -mittel in den einzelnen Shops anzubieten. Er ist also nicht gezwungen, alle Shops einheitlich auszugestalten.
Haftet der Händler bei einem Verkauf an einen EU-Bürger?
Genauso wie bisher, muss sich der Händler, die länderspezifischen Gesetze beachten und einhalten, an deren Markt er sich gezielt wendet. Richtet beispielsweise ein Shop-Betreiber seinen Shop gezielt an den deutschen und an den österreichischen Markt, muss der Shop-Betreiber sowohl die deutschen als auch die österreichischen Gesetze beachten und einhalten.
Kauft in dem genannten Fall ein Italiener in dem Online-Shop ein, trifft den Händler aber keine Verpflichtung, sich über die gesetzlichen Verpflichtungen des Mitgliedsstaats des Kunden zu informieren, zu erfüllen oder den Kunden generell zu belehren.
Eine Haftung für Verstöße gegen ausländisches Recht besteht also grundsätzlich nicht. Der Händler muss sich also, genauso wie bisher, nur die länderspezifischen Gesetze beachten und einhalten, an deren Markt er sich gezielt richtet. Allerdings in der Verordnung nicht hinreichend deutlich, ob und in welchem Umfang zwingende Vorschriften der ausländischen Rechtsordnung doch gelten und zu beachten sind.
Welche Sanktionen drohen bei einem Verstoß?
Bei einem Verstoß gegen die Verordnung drohen zum einen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Zum anderen sind Verstöße gegen die Verordnung aller bußgeldbewehrt. Wobei die Höhe des Bußgeldes noch nicht abschließend festgelegt ist.
Räumlicher Anwendungsbereich
Die Geoblocking-Verordnung gilt für Shops, die sich an Kunden aus der EU und dem EWR (Norwegen, Island und Lichtenstein) richten. Auf Käufer aus anderen Ländern ist das Gesetz nicht anwendbar (u.a. auch die Schweiz).