Rechts-FAQ: Fernabsatzrecht 2011
Neuregelung des bisherigen § 312 e BGB in § 312 g BGB
Ist in einer vor dem 04.08.2011 abgegebenen Unterlassungserklärung die Vorschrift aus § 312 e BGB genannt, ist die Erklärung dahingehend anzupassen, dass anstelle des § 312 e BGB der § 312 g BGB zu nennen ist.
Eine Kündigung der Unterlassungserklärung anstatt einer Anpassung kann jedoch nicht erfolgen, da der Inhalt des neuen § 312 g BGB dem des alten § 312 e BGB entspricht.
Was passiert bei einer Nichtanpassung der Widerrufsbelehrung
Diejenigen, die ihre Widerrufsbelehrungen nicht bis zum 05.11.2011 anpassen, können von Mitbewerbern sowie von hierzu berechtigten Verbänden abgemahnt werden. Sollten Sie während der Übergangszeit bis zum 05.11.2011 noch das alte Muster verwenden, können Sie deswegen nicht abgemahnt werden. Sie können von den Verbrauchern dann aber auch keinen Wertersatz verlangen, da Sie diesen über die Verpflichtung zum Wertersatz nicht ordnungsgemäß aufgeklärt haben.
Was ist mit einstweiligen Verfügungen / Urteilen?
Wurde im Anschluss an eine Abmahnung wegen einer rechtswidrigen Widerrufsbelehrung seitens des Abmahnenden eine einstweilige Verfügung erwirkt, kann diese grundsätzlich aufgehoben werden, wenn nach der neuen Rechtslage ein Gesetzesverstoß nicht vorgelegen hätte.
Wurde ein Unterlassungsanspruch nicht im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, sondern durch eine ganz normale Hauptsacheklage geltend gemacht, kann gegen dieses Urteil mit der Vollstreckungsabwehrklage vorgegangen werden.
Diesbezüglich sollten Sie sich versierten anwaltlichen Rat einholen. Bei Bedarf, können Sie uns jederzeit kontaktieren.
Was ist mit in der Vergangenheit abgegebenen Unterlassungserklärungen?
Unterlassungserklärungen, die in der Vergangenheit aufgrund rechtswidriger Widerrufsbelehrungen abgegeben wurden, sind dahingehend zu prüfen, ob der monierte Rechtsverstoß nach der neuen Rechtslage immer noch gegeben wäre.
In den Fällen, in denen dies nicht so ist, ist die Unterlassungserklärung zeitnah nach dem 04.08.2011 von demjenigen, der sie abgegeben hat, zu kündigen. Erfolgt eine Kündigung nicht, kann eine Vertragsstrafe wegen eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung trotz des Umstands, dass die verwendete Widerrufsbelehrung nach dem neuen Recht korrekt ist, geltend gemacht werden.
Sollten Sie nicht sicher sein, ob eine von Ihnen abgegebene Unterlassungserklärung kündbar
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Welche Neuerungen sieht das Fernabsatzrecht 2011 vor?
Der Gesetzgeber hat im Zuge der erneuten Überarbeitung des Fernabsatzrechts eine neue Vorschrift in § 312 e BGB geschaffen. Die bisherige Regelung in § 312 e BGB ist jetzt in § 312 g BGB zu finden. Darüber hinaus hat er die Vorschrift in § 357 Abs.3 BGB novelliert. Nach der ab dem 04.08.2011 geltenden Rechtslage muss ein Verbraucher bei einem Abschluss eines Fernabsatzvertrages über die Lieferung von Waren grundsätzlich
"für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist."
Eine Wertersatzpflicht ist außerdem nur dann gegeben, wenn der Verbraucher zuvor auf diese hingewiesen worden und über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
Neben den zuvor dargestellten Änderungen von Vorschriften aus dem BGB hat der Gesetzgeber auch eine neue Muster-Widerrufsbelehrung geschaffen, deren Vorgaben spätestens ab dem 05.11.2011 verbindlich sind.
Die neue Muster-Widerrufsbelehrung darf erst ab dem 04.08.2011 verwendet werden.
Warum wurde das Fernabsatzrecht erneut überarbeitet?
Der Gesetzgeber hatte erst im Jahr 2010 Änderungen im Bereich des Fernabsatzrechts vorgenommen. Hierbei hatte er unter anderem die Möglichkeit der Vereinbarung einer Wertersatzpflicht des Verbrauchers für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der gelieferten Ware geschaffen.
Der EuGH hatte jedoch bereits mit Urteil v. 03.09.2009 - Az.: C 489/07 entschieden, dass die im Jahr 2010 in Kraft getretenen Regelungen bezüglich einer Wertersatzpflicht des Verbrauchers bei einer bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der Ware nicht gemeinschaftsrechtskonform sind. Der Gesetzgeber hat auf dieses Urteil nun mit der am 04.08.2011 in Kraft tretenden erneuten Überarbeitung des Fernabsatzrechts reagiert.
Ab wann gilt das neue Fernabsatzrecht?
Die vom Deutschen Bundestag am 26.05.2011 neuerlich beschlossenen Änderungen des Fernabsatzrechts treten in der Nacht vom 03.08.2011 auf den 04.08.2011 um genau 00:00 Uhr in Kraft. Aufgrund dieser Änderungen hat der Gesetzgeber erneut eine überarbeitete Muster-Widerrufsbelehrung herausgegeben.
Die bisherige Muster-Widerrufsbelehrung kann jedoch noch für einen Übergangszeitraum von drei Monaten verwendet werden. Ab dem 05.11.2011 müssen Sie aber spätestens den Inhalt Ihrer Belehrungen an die Vorgaben des neuen Musters angepasst haben.