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Rechts-FAQ: Digital Service Act (DSA): Neue Pflichten für Webhosting-Unternehmen

Der Digital Service Act (DSA) hat zum Ziel, die Verbreitung illegaler Inhalte auf digitalen Plattformen umfassend zu kontrollieren und einzuschränken. Neben anderen Unternehmen (z.B. Suchmaschinen oder große Plattform-Anbieter) stehen insbesondere auch Webhosting-Unternehmen dabei besonders in der Verpflichtung.

Eine allgemeine Einführung und einen guten Überblick erhalten Sie in unserer allgemeinen Rechts-FAQ zum DSA.

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Allgemein: Ab wann gelten die neuen Pflichten?

Die neuen Pflichten müssen bis zum 17.02.2024 umgesetzt sein.

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Gelten die neuen Pflichten für alle Webhosting-Unternehmen?

Ja, die neuen Pflichten gelten grundsätzlich für alle Unternehmen im Webhosting-Bereich. Es ist grundsätzlich egal, wie viele Mitarbeiter ein Unternehmen hat, welchen Umsatz es macht oder wie viele Kunden es hat.

Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme hinsichtlich der Erstellung und Veröffentlichung der Transparenzberichte nach Art. 15 DSA. Diese Berichtspflicht gilt nicht für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen. Dabei gilt folgende Bewertung:

Kleinstunternehmen = Zahl der Beschäftigten (bis 9 Mitarbeiter) und Umsatz/Jahr bis 2 Mio. EUR oder Bilanzsumme/Jahr bis 2 Mio. EUR

kleines Unternehmen = Zahl der Beschäftigten (bis 49 Mitarbeiter) und Umsatz/Jahr bis 10 Mio. EUR oder Bilanzsumme/Jahr bis 10 Mio. EUR

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Wie genau ist der Begriff "Webhosting" definiert?

Der DSA definiert Webhosting in Art. 3 g) iii) wie folgt:

"Vermittlungsdienst“ eine der folgenden Dienstleistungen der Informationsgesellschaft (…) 

iii) ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern; "

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Die neuen Pflichten im Überblick

Dieser Abschnitt bietet einen kurzen Überblick, welche neuen Pflichten für Webhosting-Unternehmen überhaupt eingeführt werden. Im Anschluss finden Sie zu jeder einzelnen Pflicht noch einen gesonderten, ausführlicheren Beitrag.

In den Artikeln 11 bis 18 DSA sind die jeweiligen Pflichten aufgelistet. 

Es handelt sich um folgende Pflichten:

- Einrichtung einer zentralen Kontaktstelle sowohl für Behörden als auch für Nutzer (Art. 11, 12 DSA)
- Transparente Erläuterungen in den AGB hinsichtlich der Inhalte-Moderation (Art. 14 DSA)
- jährliche Veröffentlichung von Transparenzberichten über Inhalte-Moderation (Art. 15 DSA)
- Einrichtung eines Melde- und Abhilfeverfahrens für rechtswidrige Inhalte (Art. 16 DSA)
- Begründung für Beschränkungen (Art. 17 DSA)
- Meldepflichten für Webhosting-Unternehmen bei besonderen Straftaten (Art. 18 DSA)

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Neue Pflicht: Einrichtung einer zentralen Kontaktstelle (Art. 11, 12 DSA)

Gesetzestext: 

Zunächst der konkrete Gesetzestext des DSA im Wortlaut:

Artikel 11
Kontaktstellen für die Behörden der Mitgliedstaaten, die Kommission und den Vorstand
(1)    Die Anbieter von Vermittlungsdiensten benennen eine zentrale Kontaktstelle, damit sie auf elektronischem Wege unmittelbar mit den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem in Artikel 61 genannten Gremium in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung kommunizieren können.
(2)    Die Anbieter von Vermittlungsdiensten veröffentlichen die Informationen, die nötig sind, um ihre zentrale Kontaktstelle leicht zu ermitteln und mit ihr zu kommunizieren. Diese Informationen müssen leicht zugänglich sein und stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden.
(3)    In den in Absatz 2 genannten Informationen machen die Anbieter von Vermittlungsdiensten Angaben zu der bzw. den Amtssprachen der Mitgliedstaaten, die - zusätzlich zu einer Sprache, die von möglichst vielen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern verstanden wird - zur Kommunikation mit ihrer Kontaktstelle verwendet werden können und zu denen mindestens eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats gehören muss, in dem der Anbieter von Vermittlungsdiensten seine Hauptniederlassung hat oder in dem sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist. 

Artikel 12
Kontaktstellen für Nutzer der Dienste
(1)    Die Anbieter von Vermittlungsdiensten benennen eine zentrale Kontaktstelle, die es den Nutzern ermöglicht, direkt und schnell mit ihnen zu kommunizieren, und zwar auf elektronischem Wege und in einer benutzerfreundlichen Weise, indem sie den Nutzern auch die Wahl des Kommunikationsmittels überlassen, das nicht ausschließlich auf automatisierten Instrumenten beruhen darf.
(2)    Zusätzlich zu den Verpflichtungen nach der Richtlinie 2000/31/EG veröffentlichen die Anbieter von Vermittlungsdiensten die Informationen, die erforderlich sind, damit die Nutzer die zentralen Kontaktstellen der Anbieter von Vermittlungsdiensten leicht ermitteln und mit ihnen kommunizieren können. Diese Informationen müssen leicht zugänglich sein und stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden.

Bedeutung:
Jeder Webhoster muss eine zentrale Kontaktstelle benennen, unter der er auf elektronischem Weg erreichbar ist. Und zwar sowohl ggü. Behörden (Art. 11 DSA) als auch ggü. Kunden (Art. 12 DSA). Diese Information muss auf der Webseite leicht zugänglich sein und zudem stets aktuell sein.

Es ist erlaubt, für beide Anfragen die identische Kontaktstelle zu benennen. Der Webhoster muss hier auch keine neue Kontakt-Adresse einführen, sondern es genügt, hier beispielsweise auf die allgemeine Support-Adresse zu verweisen.

Wir empfehlen angesichts der Ähnlichkeit zu den Impressumspflichten eine Platzierung auf der jeweiligen Impressums-Seite.

Bei der Benennung ggü. Behörden muss noch angegeben werden, in welchen Sprachen eine Kommunikation möglich ist (Art. 11 Abs. 3 DSA). Bei der Benennung ggü. Kunden  ist darauf zu achten, dass es sich nicht ausschließlich um ein rein automatisiertes Verfahren handeln darf, d.h. auf Seiten des Webhosters muss eine menschliche Person beteiligt sein.

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Neue Pflicht: Transparente Erläuterungen in den AGB hinsichtlich der Inhalte-Moderation (Art. 14 DSA)

Gesetzestext:

Zunächst der konkrete Gesetzestext des DSA im Wortlaut:

Artikel 14
Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Die Anbieter von Vermittlungsdiensten machen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen Angaben zu etwaigen Beschränkungen in Bezug auf die von den Nutzern bereitgestellten Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Nutzung ihres Dienstes auferlegen. Diese Angaben enthalten Angaben zu allen Leitlinien, Verfahren, Maßnahmen und Werkzeuge, die zur Moderation von Inhalten eingesetzt werden, einschließlich der algorithmischen Entscheidungsfindung und der menschlichen Überprüfung, sowie zu den Verfahrensregeln für ihr internes Beschwerdemanagementsystem. Sie werden in klarer, einfacher, verständlicher, benutzerfreundlicher und eindeutiger Sprache abgefasst und in leicht zugänglicher und maschinenlesbarer Form öffentlich zur Verfügung gestellt.

1. Die Anbieter von Vermittlungsdiensten informieren die Nutzer über etwaige wesentliche Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Richtet sich ein Vermittlungsdienst in erster Linie an Minderjährige oder wird er überwiegend von Minderjährigen genutzt, so erläutert der Anbieter von Vermittlungsdiensten die Bedingungen und jegliche Einschränkungen für die Nutzung des Dienstes so, dass Minderjährige sie verstehen können.

3. Die Anbieter von Vermittlungsdiensten gehen bei der Anwendung und Durchsetzung der in Absatz 1 genannten Beschränkungen sorgfältig, objektiv und verhältnismäßig vor und berücksichtigen dabei die Rechte und berechtigten Interessen aller Beteiligten sowie die Grundrechte der Nutzer, die in der Charta verankert sind, etwa das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Freiheit und den Pluralismus der Medien und andere Grundrechte und -freiheiten.

4. Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Suchmaschinen stellen den Nutzern eine kompakte, leicht zugängliche und maschinenlesbare Zusammenfassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der verfügbaren Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsmechanismen in klarer und eindeutiger Sprache zur Verfügung.

5. Sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen im Sinne von Artikel 33 veröffentlichen ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Amtssprachen aller Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Dienste anbieten.

Bedeutung:
Der Webhoster muss in seinen AGB Angaben machen, wie er mit rechtswidrigen Inhalten umgeht und wie ein solches Verfahren in groben Zügen aussieht.

Wir empfehlen, die AGB um einen neuen Paragrafen zu erweitern. In dieser neuen Vorschrift kann der Webhoster dann die entsprechenden Informationen erläutern.

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Neue Pflicht: Jährliche Veröffentlichung von Transparenzberichten (Art. 15 DSA)

Gesetzestext: 

Zunächst der konkrete Gesetzestext des DSA im Wortlaut:

Artikel 15
Transparenzberichtspflichten der Anbieter von Vermittlungsdiensten

(1) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten stellen mindestens einmal jährlich in einem maschinenlesbaren Format und auf leicht zugängliche Art und Weise klare, leicht verständliche Berichte über die die von ihnen in dem betreffenden Zeitraum durchgeführte Moderation von Inhalten öffentlich zur Verfügung. Diese Berichte enthalten - soweit zutreffend - insbesondere folgende Angaben:

a) bei Anbietern von Vermittlungsdiensten die Anzahl der von Behörden der Mitgliedstaaten erhaltenen Anordnungen einschließlich der gemäß den Artikeln 9 und 10 erlassenen Anordnungen, aufgeschlüsselt nach der Art der betroffenen rechtswidrigen Inhalte, dem die Anordnung erlassenden Mitgliedstaat und der Medianzeit, die benötigt wurde, um die die Anordnung erlassende Behörde bzw. die anderen in der Anordnung angegebenen Behörden über den Eingang der Anordnung zu unterrichten und der Anordnung nachzukommen;

b) bei Hostingdiensteanbietern die Anzahl der nach Artikel 16 gemachten Meldungen, aufgeschlüsselt nach der Art der betroffenen mutmaßlich rechtswidrigen Inhalte, die Anzahl der durch vertrauenswürdige Hinweisgeber übermittelten Meldungen, alle aufgrund der Meldungen ergriffenen Maßnahmen, unterschieden danach, ob dies auf gesetzlicher Grundlage oder gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters erfolgt ist, die Anzahl der ausschließlich automatisch verarbeiteten Meldungen und die Mediandauer bis zur Ergreifung der Maßnahmen;

c). bei Anbietern von Vermittlungsdiensten aussagekräftige und verständliche Informationen über die auf Eigeninitiative des Anbieters durchgeführte Moderation von Inhalten einschließlich der Nutzung automatisierter Werkzeuge, der Maßnahmen zur Schulung und Unterstützung der für die Moderation von Inhalten zuständigen Personen, der Anzahl und Art der ergriffenen Maßnahmen, die sich auf die Verfügbarkeit, Erkennbarkeit und Zugänglichkeit der von den Nutzern bereitgestellten Informationen auswirken, und der Fähigkeit der Nutzer, solche Informationen über den Dienst bereitzustellen, und anderer entsprechender Beschränkungen des Dienstes; die gemeldeten Informationen werden nach der Art der rechtswidrigen Inhalte oder des Verstoßes gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Diensteanbieters, nach der zur Aufspürung verwendeten Methode und der Art der angewendeten Beschränkung aufgeschlüsselt;

d) bei Anbietern von Vermittlungsdiensten die Anzahl der Beschwerden, die gemäß den allgemeinen Geschäftsbe­dingungen des Anbieters über die internen Beschwerdemanagementsysteme und darüber hinaus - bei Anbietern von Online-Plattformen - gemäß Artikel 20 eingegangen sind, die Grundlage dieser Beschwerden, die zu diesen Beschwerden getroffenen Entscheidungen, die bis zur Entscheidung benötigte Mediandauer und die Anzahl der Fälle, in denen diese Entscheidungen rückgängig gemacht wurden.

e. die etwaige Verwendung automatisierter Mittel zur Moderation von Inhalten, mit einer qualitativen Beschreibung, mit Angabe der genauen Zwecke, mit Indikatoren für die Genauigkeit und mit der möglichen Fehlerquote der bei der Erfüllung dieser Zwecke verwendeten automatisierten Mittel und mit angewandten Schutzvorkehrungen.

(2) Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für Anbieter von Vermittlungsdiensten, bei denen es sich um Kleinst­ oder Kleinunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG handelt und die nicht als sehr große Online-Plattform im Sinne von Artikel 33 dieser Verordnung gelten.

(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie Vorlagen für Form, Inhalt und sonstige Einzelheiten der Berichte nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels einschließlich harmonisierter Berichtszeiträume festlegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 88 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Bedeutung:
Jedes Webhosting-Unternehmen muss 1x im Jahr einen Bericht über die von ihm getroffenen Maßnahmen hinsichtlich der Inhalts-Moderationen erstellen und online stellen.

Der Bericht muss einen bestimmten Mindestinhalt haben, der sich aus Art. 15 Abs. 1 a) - d) DSA ergibt.

Wichtig: Die Berichtspflicht gilt nicht für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen. Dabei gilt folgende Bewertung:

Kleinstunternehmen = Zahl der Beschäftigten (bis 9 Mitarbeiter) und Umsatz/Jahr bis 2 Mio. EUR oder Bilanzsumme/Jahr bis 2 Mio. EUR

kleines Unternehmen = Zahl der Beschäftigten (bis 49 Mitarbeiter) und Umsatz/Jahr bis 10 Mio. EUR oder Bilanzsumme/Jahr bis 10 Mio. EUR

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Neue Pflicht: Einrichtung eines Melde- und Abhilfeverfahrens für rechtswidrige Inhalte (Art. 16 DSA)

Gesetzestext: 

Zunächst der konkrete Gesetzestext des DSA im Wortlaut:

Artikel 16
Melde- und Abhilfeverfahren

(1)    Die Hostingdiensteanbieter richten Verfahren ein, nach denen Personen oder Einrichtungen ihnen das Vorhandensein von Einzelinformationen in ihren Diensten melden können, die die betreffende Person oder Einrichtung als rechtswidrige Inhalte ansieht. Diese Verfahren müssen leicht zugänglich und benutzerfreundlich sein und eine Übermittlung von Meldungen ausschließlich auf elektronischem Weg ermöglichen.
(2)    Mit den in Absatz 1 genannten Verfahren muss das Übermitteln hinreichend genauer und angemessen begründeter Meldungen erleichtert werden. Dazu ergreifen die Hostingdiensteanbieter die erforderlichen Maßnahmen, um die Übermittlung von Meldungen zu ermöglichen und zu erleichtern, die alle folgenden Elemente enthalten:
a)    eine hinreichend begründete Erläuterung, warum die betreffende Person oder Einrichtung die fraglichen Informationen als rechtswidrige Inhalte ansieht;
b)    eine eindeutige Angabe des genauen elektronischen Speicherorts dieser Informationen, etwa die präzise URL-Adresse bzw. die präzisen URL-Adressen, oder, soweit erforderlich, weitere, hinsichtlich der Art der Inhalte und der konkreten Art des Hostingdienstes zweckdienliche Angaben zur Ermittlung der rechtswidrigen Inhalte;
c)    den Namen und die E-Mail-Adresse der meldenden Person oder Einrichtung, es sei denn, es handelt sich um Informationen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie eine in den Artikeln 3 bis 7 der Richtlinie 2011/93/EU genannte Straftat betreffen;
d)    eine Erklärung darüber, dass die meldende Person oder Einrichtung in gutem Glauben davon überzeugt ist, dass die in der Meldung enthaltenen Angaben und Anführungen richtig und vollständig sind.
(3)    Die im vorliegenden Artikel genannten Meldungen bewirken, dass für die Zwecke des Artikels 6 von einer tatsächlichen Kenntnis oder einem Bewusstsein in Bezug auf die betreffende Einzelinformation ausgegangen wird, wenn sie es einem sorgfältig handelnden Anbieter von Hostingdiensten ermöglichen, ohne eingehende rechtliche Prüfung festzustellen, dass die einschlägige Tätigkeit oder Information rechtswidrig ist.
(4)    Enthält die Meldung die elektronische Kontaktangabe der meldenden Person oder Einrichtung, so schickt der Hostingdiensteanbieter dieser Person oder Einrichtung unverzüglich eine Empfangsbestätigung.
(5)    Ferner teilt der Anbieter der betreffenden Person oder Einrichtung unverzüglich seine Entscheidung in Bezug auf die gemeldeten Informationen mit und weist dabei auf die möglichen Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung hin.
(6)    Die Hostingdiensteanbieter bearbeiten alle Meldungen, die sie im Rahmen der in Absatz 1 genannten Verfahren erhalten, und entscheiden zeitnah, sorgfältig, frei von Willkür und objektiv über die gemeldeten Informationen. Wenn sie zu dieser Bearbeitung oder Entscheidungsfindung automatisierte Mittel einsetzen, machen sie in ihrer Mitteilung nach Absatz 5 auch Angaben über den Einsatz dieser Mittel.
 

Bedeutung:
Der Webhoster muss entsprechende Kontaktformulare bereitstellen, mit denen Dritte bestimmte rechtswidrige Inhalte melden können.

Das Kontaktformular muss dabei folgenden Mindestinhalt haben:

- Abfrage, warum Inhalt rechtswidrig sein soll
- konkrete URL
- Name und E-Mail-Adresse des meldenden Dritten (Ausnahme)
- Bestätigung, dass meldender Dritter in gutem Glauben handelt

Dabei ist es wichtig festzuhalten, dass es sich dabei um keine Pflichfelder handeln darf. D.h., gibt der Dritte beispielsweise keine E-Mail-Adresse an, so muss das Absenden des Formulars gleichwohl möglich sein. Die Regelung ist vielmehr so zu verstehen, dass der Webhoster das Formular dahingehend aufbereiten muss, dass dem User die Meldung so einfach wie möglich ist.

Enthält die Meldung eine elektronische Kontaktangabe, muss der Webhoster den Eingang der Meldung dem Dritten bestätigen (Art. 16 Abs. 4 DSA).

Eine Entscheidung über die Meldung hat schnellstmöglich zu erfolgen. Der meldende Dritte muss über den Ausgang der Entscheidung informiert und auf etwaige Rechtsbehelfe hingewiesen werden.

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Neue Pflicht: Begründung für Beschränkungen (Art. 17 DSA)

Gesetzestext: 

Zunächst der konkrete Gesetzestext des DSA im Wortlaut:

Artikel 17
Begründung

(1)    Die Hostingdiensteanbieter legen allen betroffenen Nutzern eine klare und spezifische Begründung für alle folgenden Beschränkungen vor, die mit der Begründung verhängt werden, dass es sich bei den vom Nutzer bereitgestellten Informationen um rechtswidrige Inhalte handelt oder diese nicht mit ihren Nutzungsbedingungen vereinbar sind:
a)    etwaige Beschränkungen der Anzeige bestimmter Einzelinformationen, die vom Nutzer bereitgestellt werden, einschließlich Entfernung von Inhalten, Sperrung des Zugangs zu Inhalten oder Herabstufung von Inhalten;
b)    Aussetzung, Beendigung oder sonstige Beschränkung von Geldzahlungen;
c)    Aussetzung oder Beendigung der gesamten oder teilweisen Bereitstellung des Dienstes;
d)    Aussetzung oder Schließung des Kontos des Nutzers.
(2)    Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn dem Anbieter die einschlägigen elektronischen Kontaktangaben bekannt sind. Er findet spätestens ab dem Datum Anwendung, zu dem die Beschränkung verhängt wird, ungeachtet dessen, warum oder wie sie verhängt wurde.
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn es sich um einen irreführenden, umfangreichen kommerziellen Inhalt handelt.
(3)    Die in Absatz 1 genannte Begründung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a)    Angaben darüber, ob die Entscheidung die Entfernung der Information, die Sperrung des Zugangs zu der Information, die Herabstufung der Information oder die Einschränkung der Anzeige der Information oder die Aussetzung oder Beendigung von Zahlungen in Verbindung mit dieser Information betrifft oder mit der Entscheidung andere in Absatz 1 genannte Maßnahmen im Zusammenhang mit der Information verhängt werden, und den etwaigen räumlichen Geltungsbereich der Entscheidung und die Dauer ihrer Gültigkeit;
b)    die Tatsachen und Umstände, auf denen die Entscheidung beruht, gegebenenfalls einschließlich Angaben darüber, ob die Entscheidung infolge einer nach Artikel 16 gemachten Meldung oder infolge freiwilliger Untersuchungen auf Eigeninitiative getroffen wurde sowie, falls unbedingt notwendig, die Identität der meldenden Person;
c)    gegebenenfalls Angaben darüber, ob automatisierte Mittel zur Entscheidungsfindung verwendet wurden, einschließlich Angaben darüber, ob die Entscheidung in Bezug auf Inhalte getroffen wurde, die mit automatisierten Mitteln erkannt oder festgestellt wurden;
d)    falls die Entscheidung mutmaßlich rechtswidrige Inhalte betrifft, einen Verweis auf die Rechtsgrundlage und Erläuterungen, warum die Informationen auf dieser Grundlage als rechtswidrige Inhalte angesehen werden;
e)    falls die Entscheidung auf der mutmaßlichen Unvereinbarkeit der Informationen mit den allgemeinen Geschäftsbe¬dingungen des Hostingdiensteanbieters beruht, einen Verweis auf die betreffende vertragliche Bestimmung und Erläuterungen, warum die Informationen als damit unvereinbar angesehen werden;
f)    klare und benutzerfreundliche Informationen über die dem Nutzer gegen die Maßnahme zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe, insbesondere - je nach Sachlage - interne Beschwerdemanagementverfahren, außergerichtliche Streitbeilegung und gerichtliche Rechtsmittel.
(4)    Die von den Hostingdiensteanbietern nach diesem Artikel übermittelten Informationen müssen klar und leicht verständlich und so genau und spezifisch sein, wie dies unter den gegebenen Umständen nach vernünftigem Ermessen möglich ist. Die Informationen müssen insbesondere so beschaffen sein, dass der betreffende Nutzer damit nach vernünftigem Ermessen in der Lage ist, die in Absatz 3 Buchstabe f genannten Rechtsbehelfe wirksam wahrzunehmen.
(5)    Dieser Artikel gilt nicht für in Artikel 9 genannte Anordnungen.
 

Bedeutung:
Unternimmt der Webhoster bestimmte Inhalte-Beschränkungen, muss er diese gegenüber den betroffenen Usern entsprechend begründen.

Es wird ein bestimmter Mindestinhalt aufgestellt (Art. 17 Abs. 2 und Abs. 3 DSA).

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Neue Pflicht: Meldepflichten für Webhosting-Unternehmen bei besonderen Straftaten (Art. 18 DSA)

Gesetzestext: 

Zunächst der konkrete Gesetzestext des DSA im Wortlaut:

Artikel 18
Meldung des Verdachts auf Straftaten

(1) Erhält ein Hostingdiensteanbieter Kenntnis von Informationen, die den Verdacht begründen, dass eine Straftat, die eine Gefahr für das Leben oder die Sicherheit einer Person oder von Personen darstellt, begangen wurde, begangen wird oder begangen werden könnte, so teilt er seinen Verdacht unverzüglich den Strafverfolgungs- oder Justizbehörden des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten mit und stellt alle vorliegenden einschlägigen Informationen zur Verfügung.

(2) Kann der Hostingdiensteanbieter den betreffenden Mitgliedstaat nicht mit hinreichender Gewissheit ermitteln, so unterrichtet er die Strafverfolgungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist oder in dem sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, oder Europol oder beide Stellen.

Für die Zwecke dieses Artikels gilt als betreffender Mitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem die Straftat begangen wurde, begangen wird oder begangen werden könnte, oder der Mitgliedstaat, in dem der Verdächtige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, oder der Mitgliedstaat, in dem das Opfer seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat.

Bedeutung:
Erhält ein Webhosting-Unternehmen Informationen zu bestimmten Straftaten, so ist es verpflichtet, unverzüglich die Behörden zu informieren.

Bei den Straftaten muss es sich um solche handeln, “die eine Gefahr für das Leben oder die Sicherheit  einer Person” darstellen.

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Welche Sanktionen drohen bei einem Verstoß?

Bei einem Verstoß gegen den DSA können Bußgelder bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes des Webhosters verhängt werden (Art. 52 Abs. 3 DSA). Der Betrag ist gedeckelt auf 5 % des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes oder der durchschnittlichen weltweiten Tageseinnahmen im vorangegangenen Geschäftsjahr (Art. 52 Abs. 4 DSA).

Bei unterlassenen Meldepflichten (z.B. Nichtmeldung schwerer Straftaten), besteht zudem das Risiko, im Einzelfall möglicherweise eine Straftat durch Unterlassen zu begehen. 

Ob Verstöße gegen den DSA auch Wettbewerbsverletzungen sind und somit auch von Mitbewerbern abgemahnt werden können, wird erst die Zeit zeigen, wenn die ersten Gerichtsurteile hierzu vorliegen.

Ebenso unklar ist, ob ein einzelner Kunde möglicherweise Schadensersatzansprüche hat, wenn der Webhoster nicht bestimmte Pflichten (z.B. keine Begründung nach Art. 17 DSA) erfüllt.

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