Rechts-FAQ: Spielzeugrichtlinie
Welche Vorgaben enthält die Spielzeugrichtlinie?
Die Spielzeugrichtlinie enthält unter anderem ein strenges Verbot der Verwendung krebserregender Stoffe und / oder solcher Stoffe, die das Erbgut verändern. Sie verbietet des Weiteren die Verwendung von insgesamt 55 allergenen Duftstoffen. Unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallende Spielzeuge dürfen außerdem nicht mehr fest mit Lebensmitteln verbunden sein. Ein weiterer wichtiger Bestandteil der Spielzeugrichtlinie sind die spezifischen Warnhinweise für einzelne Spielzeugkategorien.
Anzumerken ist, dass es sich bei den zuvor genannten Vorgaben lediglich um Teilvorgaben der Spielzeugrichtlinie handelt. Eine umfassende Darstellung der Vorgaben ist an dieser Stelle allein schon aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht möglich. Sollten Sie unsicher sein, welche genauen Vorgaben ein bestimmtes Spielzeug einzuhalten hat, ist eine dezidierte Prüfung erforderlich.
Welche Produkte fallen unter die Spielzeugrichtlinie?
Der Definition der Richtlinie nach fallen unter diese grundsätzlich solche Produkte, die
"ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden".
Dies bedeutet, dass die Vorgaben der Richtlinie in aller Regel von den Produkten eingehalten werden müssen, die von Kindern unter 14 Jahren widmungsgemäß zum Spielen verwendet werden. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie Aufzählungen von Produkten enthält, die von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind. Dies ist z.B. bei Spielplatzgeräten der Fall.
Eine ausführliche Aufzählung dieser Produkte finden Sie aus Platzgründen gesondert unter Ziffer 13. - Ausnahmen vom Anwendungsbereich.
Zur Beantwortung der Frage, ob ein spezifisches Produkt die Vorgaben der Richtlinie einzuhalten hat, ist somit eine Einzelfallprüfung erforderlich. Grundsätzlich kann hiervon jedoch bei Gegenständen, die von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet werden sollen, ausgegangen werden.
Ab wann gelten die Vorschriften der Spielzeugrichtlinie?
Die Richtlinie musste bis zum 20.07.2011 im deutschen Recht umgesetzt werden. Dies ist dann auch durch den Erlass der zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, die an dem zuvor genannten Termin in Kraft trat, geschehen. Sämtliche von der Richtlinie Betroffene müssen sich somit ab dem 20.07.2011 an deren Vorgaben halten.
Was bezweckt die Spielzeugrichtlinie?
Die Spielzeugrichtlinie erhöht die Anforderungen an die Sicherheit von neu hergestelltem Spielzeug. Sie bezweckt, hierdurch den Schutz der Gesundheit der mit den Produkten spielenden Kindern zu vergrößern.
Wer hat die Vorgaben der Spielzeugrichtlinie einzuhalten?
Die Spielzeugrichtlinie sieht einzelne Pflichten für Hersteller, Bevollmächtigte der Hersteller, Einführer und Händler vor. Daraus, dass auch Vorgaben für „Händler“ in der genannten Richtlinie vorhanden sind, folgt, dass diese auch für Inhaber von Online-Shops von Relevanz ist. Die Spielzeugrichtlinie verpflichtet Händler unter anderem dazu, vor dem Angebot eines Spielzeugs zum Verkauf zu überprüfen,
"ob das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitätskennzeichnung versehen ist und ob ihm die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in einer Sprache oder Sprachen beigefügt sind, die von den Verbrauchern in dem Mitgliedstaat, in dem das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden können."
Des Weiteren darf ein Händler, wenn er Grund zur Annahme hat, dass ein Spielzeug die von der Richtlinie vorgegebenen wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt, dieses erst dann auf den Markt bringen, wenn diese Anforderungen zweifelsfrei erfüllt werden. Geht von dem Spielzeug eine Gefahr aus, hat der Händler den Hersteller, den Einführer und die Überwachungsbehörden hierüber zu informieren.
Sind Warnhinweise auch im Online-Angebot wiederzugeben?
Wie bereits erwähnt wurde, bilden die Vorschriften über die Erteilung von Warnhinweisen ein Kernstück der Spielzeugrichtlinie. Für Online-Händler ist insbesondere von großer Bedeutung, ob ihrerseits bereits bei der Produktpräsentation im Shop etwaige Warnhinweise zu erteilen sind. Dies ist zu bejahen. In der Spielzeugrichtlinie wird diesbezüglich folgendes ausgeführt:
"Für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgebliche Warnhinweise, wie etwa zur Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anhang V, sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein, auch bei einem Online-Kauf."
Wie sind die Warnhinweise zu gestalten?
Die Warnhinweise beginnen stets mit dem Wort
"Achtung".
Darüber hinaus sollte der in der Spielzeugrichtlinie vorgegebene Wortlaut der jeweils zu erteilenden Warnhinweise eins zu eins übernommen werden.
Welche Warnhinweise sieht die Spielzeugrichtlinie vor?
Die Spielzeugrichtlinie unterscheidet zwischen "allgemeinen" und "besonderen" Warnhinweisen.
Allgemeine Warnhinweise
Die allgemeinen Warnhinweise sind dann zu erteilen, wenn diese zur Gewährleistung einer sicheren Verwendung des Spielzeugs erforderlich sind. Im Zweifelsfall wird dies stets der Fall sein. Die Allgemeinen Warnhinweise haben nach dem Wortlaut der Spielzeugrichtlinie folgendes zu beinhalten:
"das Mindest- oder Höchstalter der Benutzer sowie, wo angemessen, die erforderlichen Fähigkeiten der Benutzer, das Höchst- oder Mindestgewicht des Benutzers sowie den Hinweis, dass das Spielzeug ausschließlich unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt werden darf."
Hieraus folgt, dass zukünftig stets das Mindest- oder Höchstalter derjenigen Kinder, die das Spielzeug verwenden sollen, angegeben werden sollte. Die weiteren allgemeinen Warnhinweise (z.B. Fähigkeiten, Gewicht), sind nur dann anzugeben, wenn dies für eine Gewährleistung einer sicheren Verwendung erforderlich ist.
Besondere Warnhinweise
Die Vorgaben zu den besonderen Warnhinweisen sehen einerseits vor, dass
"Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein könnte, einen Warnhinweis tragen muss".
Dieser ist wie folgt zu gestalten:
"Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet"
Außerdem muss ein kurzer Hinweis erfolgen, warum dieses Spielzeug für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein kann. Dieser Hinweis kann auch in der Gebrauchsanweisung abgedruckt werden.
Die Spielzeugrichtlinie sieht des Weiteren für spezifische Spielzeugkategorien verschiedene Warnhinweise vor. So müssen Inline-Skates z.B. mit dem Hinweis versehen werden:
"Mit Schutzausrüstung zu benutzen. Nicht im Straßenverkehr zu verwenden."
Die in der Spielzeugrichtlinie vorgegebenen besonderen Warnhinweise sind wortwörtlich wiederzugeben.
Eine vollumfängliche Darstellung der besonderen Warnhinweise für die spezifischen Spielzeugkategorien finden Sie unter Ziffer 13 - Besondere Warnhinweise für spezifische Spielzeugkategorien. Sollten Sie Spielzeuge vertreiben, von denen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ähnlichem grundsätzlich Gefahren ausgehen, sollte eine detaillierte Prüfung im Hinblick auf die besonderen Informationspflichten erfolgen.
Folgen der Nichterteilung von Warnhinweisen
Sollten Online-Händler die vorgeschriebenen Warnhinweise nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise erteilen, können diese von ihren Mitbewerbern oder hierzu berechtigten Verbänden wegen eines Wettbewerbsverstoßes mittels einer Abmahnung in Anspruch genommen werden.
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Die Spielzeugrichtlinie gilt nicht für folgende Spielzeuge:
a) Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung;
b) Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung;
c) mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge;
d) Spielzeugdampfmaschinen und
e) Schleudern und Steinschleudern.
Außerdem gelten nicht als Spielzeug im Sinne der Richtlinie:
1. Dekorative Gegenstände für festliche Anlässe und Feierlichkeiten;
2. Produkte für Sammler, sofern auf dem Produkt oder seiner Verpackung ein sichtbarer und leserlicher Hinweis angebracht ist, wonach das Produkt für Sammler, die mindestens 14 Jahre alt sind, bestimmt ist. Zu dieser Kategorie gehören:
a) original- und maßstabsgetreue Kleinmodelle,
b) Bausätze von original- und maßstabsgetreuen Kleinmodellen,
c) Folklore- und Dekorationspuppen und ähnliche Artikel,
d) Nachbildungen von historischem Spielzeug und
e) Nachahmungen echter Schusswaffen.
3. Sportgeräte einschließlich Rollschuhe, Inlineskates und Skateboards für Kinder mit einem Körpergewicht über 20 kg.
4. Fahrräder mit einer maximalen Sattelhöhe von mehr als 435 mm, gemessen als vertikaler Abstand vom Boden bis hin zum oberen Teil der Sitzfläche, mit dem Sitz in horizontaler Position und mit dem Sitzkissen in seiner kleinsten Einraststellung.
5. Roller und andere Fortbewegungsmittel, die als Sportgeräte konzipiert sind oder die für die Fortbewegung auf öffentlichen Straßen oder öffentlichen Wegen bestimmt sind.
6. Elektrisch betriebene Fahrzeuge, die zur Fortbewegung auf öffentlichen Straßen und Wegen oder auf den öffentlichen Gehsteigen bestimmt sind.
7. Wassersportgeräte zur Verwendung in tiefem Wasser und Schwimmlernmittel für Kinder, wie Schwimmsitze und Schwimmhilfen.
8. Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen.
9. Mit Druckgas betriebene Gewehre und Pistolen mit Ausnahme von Wassergewehren und -pistolen sowie Bogen zum Bogenschießen, die über 120 cm lang sind.
10. Feuerwerkskörper einschließlich Amorces, die nicht speziell für Spielzeug bestimmt sind.
11. Produkte und Spiele mit spitz zulaufenden Wurfgeschossen, wie Pfeilspiele, bei denen Pfeile mit Metallspitzen verwendet werden.
12. Funktionelle Lernprodukte, wie Kochherde, Bügeleisen und andere funktionelle Produkte, die mit einer Nennspannung von mehr als 24 Volt betrieben und ausschließlich für didaktische Zwecke zur Verwendung unter Aufsicht eines Erwachsenen verkauft werden.
13. Produkte, die für den Unterricht an Schulen und für sonstige Ausbildungssituationen unter der Aufsicht eines erwachsenen Ausbildners bestimmt sind, wie wissenschaftliche Geräte.
14. Elektronische Geräte wie Personalcomputer und Spielkonsolen zum Zugriff auf interaktive Software und angeschlossene Peripheriegeräte, sofern die elektronischen Geräte oder die angeschlossenen Peripheriegeräte nicht speziell für Kinder konzipiert und für diese bestimmt sind, wie speziell konzipierte Personalcomputer, Tastaturen, Joysticks oder Lenkräder.
15. Interaktive Software für Freizeit und Unterhaltung wie Computerspiele und ihre Speichermedien (etwa CDs).
16. Schnuller für Säuglinge.
17. Leuchten, die von Kindern für Spielzeug gehalten werden können.
18. elektrische Transformatoren für Spielzeug.
19. Mode-Accessoires für Kinder, die nicht als Spielzeug gedacht sind.
Besondere Warnhinweise für spezifische Spielzeugkategorien
Für die folgenden Spielzeugkategorien gelten die im Nachfolgenden wiedergegebenen Warnhinweise:
1. Aktivitätsspielzeug
Aktivitätsspielzeug muss den folgenden Warnhinweis tragen:
"Nur für den Hausgebrauch."
Aktivitätsspielzeug, das an einem Gerüst montiert ist, sowie anderem Aktivitätsspielzeug muss gegebenenfalls eine Gebrauchsanweisung beiliegen, in der auf die Notwendigkeit einer regelmäßigen Überprüfung und Wartung der wichtigsten Teile hingewiesen wird (Aufhängung, Befestigung, Verankerung am Boden usw.) und darauf, dass bei Unterlassung solcher Kontrollen Kipp- oder Sturzgefahr bestehen kann.
Ebenso müssen Anweisungen für eine sachgerechte Montage gegeben werden sowie Hinweise auf die Teile, die bei falscher Montage zu einer Gefährdung führen können. Es ist anzugeben, wie eine Aufstellungsfläche für das Spielzeug beschaffen sein muss.
2. Funktionelles Spielzeug
Funktionelles Spielzeug muss den folgenden Warnhinweis tragen:
"Benutzung unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen."
Ihm muss darüber hinaus eine Gebrauchsanweisung beiliegen, die die Anweisungen für die Verwendung sowie die vom Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln enthält mit dem Warnhinweis, dass sich der Benutzer bei ihrer Nichtbeachtung den - näher zu bezeichnenden — Gefahren aussetzt, die normalerweise mit dem Gerät oder Produkt verbunden sind, deren verkleinertes Modell oder Nachbildung das Spielzeug darstellt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass dieses Spielzeug außer Reichweite von Kindern unter einem bestimmten — vom Hersteller festzulegenden - Alter gehalten werden muss.
3. Chemisches Spielzeug
Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen, die in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe und Gemische vorgesehen sind, verweist die Gebrauchsanweisung für Spielzeug, das an sich gefährliche Stoffe oder Gemische enthält, auf den gefährlichen Charakter dieser Stoffe oder Gemische sowie auf die von dem Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln, damit die mit dem Gebrauch des Spielzeugs verbundenen Gefahren, die je nach dessen Art kurz zu beschreiben sind, ausgeschaltet werden.
Es werden auch die bei schweren Unfällen aufgrund der Verwendung dieser Spielzeugart erforderlichen Erste- Hilfe-Maßnahmen angeführt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug außer Reichweite von Kindern unter einem bestimmten - vom Hersteller festzulegenden - Alter gehalten werden muss.
Neben den in Absatz 1 vorgesehenen Angaben muss chemisches Spielzeug auf der Verpackung den folgenden Warnhinweis tragen:
"Nicht geeignet für Kinder unter … Jahren (*). Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen."
Als chemisches Spielzeug gelten hauptsächlich: Kästen für chemische Versuche, Kästen für Kunststoff-Vergussarbeiten, Miniaturwerkstätten für Keramik-, Email- und photographische Arbeiten und vergleichbares Spielzeug, das zu einer chemischen Reaktion oder vergleichbaren Stoffänderung während des Gebrauchs führt.
4. Schlittschuhe, Rollschuhe, Inline-Skates, Skate-Boards, Roller und Spielzeugfahrräder für Kinder
Werden diese Produkte als Spielzeug verkauft, so müssen sie folgenden Warnhinweis tragen:
"Mit Schutzausrüstung zu benutzen. Nicht im Straßenverkehr zu verwenden."
Außerdem ist in der Gebrauchsanweisung darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug mit Vorsicht zu verwenden ist, da es große Geschicklichkeit verlangt, damit Unfälle des Benutzers oder Dritter durch Sturz oder Zusammenstoß vermieden werden. Angaben zur geeigneten Schutzausrüstung (Schutzhelme, Handschuhe, Knieschützer, Ellbogenschützer usw.) sind ebenfalls zu machen.
5. Wasserspielzeug
Wasserspielzeug muss folgenden Warnhinweis tragen:
"Nur im flachen Wasser unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden."
6. Spielzeug in Lebensmitteln
In Lebensmitteln enthaltenes Spielzeug oder zusammen mit einem Lebensmittel angebotenes Spielzeug muss folgenden Warnhinweis tragen:
"Enthält Spielzeug. Beaufsichtigung durch Erwachsene empfohlen."
7. Imitationen von Schutzmasken oder -helmen
Imitationen von Schutzmasken oder -helmen müssen folgenden Warnhinweis tragen:
"Dieses Spielzeug bietet keinen Schutz."
8. Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden
Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden, trägt folgenden Warnhinweis auf der Verpackung, der auch dauerhaft an dem Spielzeug angebracht ist:
"Um mögliche Verletzungen durch Verheddern zu verhindern, ist dieses Spielzeug zu entfernen, wenn das Kind beginnt, auf allen vieren zu krabbeln."
9. Verpackung für Duftstoffe in Brettspielen für den Geruchsinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn
Die Verpackung von Duftstoffen in Brettspielen für den Geruchssinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn, die die in den Nummern 41 bis 55 der Liste in Anhang II Teil III Nummer 11 Absatz 1 aufgeführten Duftstoffe sowie die in den Nummern 1 bis 11 der Liste in Absatz 3 der genannten Nummer aufgeführten Duftstoffe enthalten, muss folgenden Warnhinweis tragen:
"Enthält Duftstoffe, die Allergien auslösen können."