Rechts-FAQ: Wettbewerbsrecht allgemein
Was ist eine Schutzschrift ?
Eine Schutzschrift ist ein vorbeugendes Rechtsinstrument. Häufig werden einstweilige Verfügungen ohne Anhörung des Beklagten erlassen. Die Schutzschrift reicht der Beklagte bei Gericht ein, wenn er davon ausgehen kann, dass die Gegenseite bald eine Verfügung beantragen wird.
Das Gericht berücksichtigt dann bei seiner Entscheidung die Argumente der Schutzschrift und lehnt u.U. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab, dem es ansonsten zugestimmt hätte.
Was ist eine einstweilige Verfügung ?
Eine einstweilige Verfügung ist ein gerichtlicher Rechtsbehelf.
Sie ist Teil des sog. einstweiligen Rechtsschutzes, d.h. eine Art beschleunigtes Gerichtsverfahren für besonders dringende Fälle. Dies ist vor allem in Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrechtsstreitigkeiten häufig der Fall.
Anders als im herkömmlichen Gerichtsverfahren überprüft das Gericht hier nur summarisch die einzelnen Rechtspositionen des Klägers und Beklagten und trifft eine vorübergehende Entscheidung. Normalerweise schließt sich dann das Hauptsacheverfahren an, in dem dann der Rechtsstreit endgültig und verbindlich entschieden wird.
In der Praxis ist es jedoch häufig so, dass die Beteiligten die einstweilige Verfügung trotz ihres eigentlich nur vorübergehenden Charakters als abschließende Lösung hinnehmen. Ein Hauptsacheverfahren wird nicht mehr betrieben.
Gerade in eiligen Fällen hat es sich inzwischen etabliert, dass das Gericht eine einstweilige Verfügung sogar ohne Anhörung des Gegners erlässt, alleine auf den Antrags des Klägers stützend.
Damit es gar nicht so weit kommt, kann der Beklagte schon im Vorwege tätig werden und eine sog. Schutzschrift bei Gericht einreichen.
Nach Erlass einer einstweiligen Verfügung kann der Beklagte Beschwerde einlegen und so eine mündliche Verhandlung erzwingen, bei der er dann angehört wird.
Wie reagiere ich richtig auf eine erhaltene Abmahnung ?
Gerade im Internet gibt es häufig Fälle, in denen Abmahnungen nur deswegen ausgesprochen werden, um die Abmahnkosten zu kassieren. Derartige Abmahnungen sind grundsätzlich missbräuchlich und somit unzulässig (§ 8 Abs. 4 UWG). Eine der bekanntesten Beispiele hierfür sind die Webspace-Abmahnungen, denen z.B. das LG München (Urteil v. 08. Dezember 1999 - Az: 7 HK O 14840/99) eine klare Absage erteilt hat.
Unabhängig davon, ob der Abgemahnte die Abmahnung für rechtsmäßig oder rechtswidrig hält, gilt es alleine schon aus formalen Gründen zu reagieren und die Abmahnung zurückzuweisen oder anzuerkennen.
Unberechtigte Abmahnungen kann der Abgemahnte wiederum selber kostenpflichtig abmahnen. Er kann auch negative Feststellungsklage erheben, d.h. vor Gericht feststellen lassen, dass der vom Abmahner geltend gemachte Anspruch in Wirklichkeit tatsächlich nicht besteht.
Ab einem bestimmten Streitwert empfiehlt es sich in jedem Fall einen Anwalt heranzuziehen, um nicht schon aus formalen Gründen zu unterliegen und um seine eigenen Ansprüche hinreichend abzusichern.
Rechtsanwalt Dr. Bahr hat speziell zum Thema "Missbrauch der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung im Internet" promoviert. Seine anwaltlichen Interessenschwerpunkte sind das Recht der Neuen Medien und das Wettbewerbsrecht.
Seine Dissertation gibt es hier kostenlos zum Download.
Was ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ?
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist ein außergerichtlicher Rechtsbehelf. Sie dient dazu, den vermeintlichen Verletzer zu verwarnen und ihm die Chance zu geben anstatt eines langes Gerichtsverfahrens seine Rechtsverletzung sofort und augenblicklich einzustellen.
Der Abmahnende kann grundsätzlich die anfallenden Abmahnkosten vom Abgemahnten ersetzt verlangen. Hierzu zählen auch die Anwaltskosten.
Die Höhe der Anwaltskosten richtet sich nach dem jeweiligen Streitwert. Gerade bei wettbewerbs- oder markenrechtlichen Streitigkeiten sind 50.000,- oder 100.000,- Euro keine Seltenheit.
Gerade im Internet gibt es jedoch häufig Fälle, in denen Abmahnungen nur deswegen ausgesprochen werden, um die Abmahnkosten zu kassieren. Derartige Abmahnungen sind grundsätzlich missbräuchlich und somit unzulässig (§ 8 Abs. 4 UWG). Eine der bekanntesten Beispiele hierfür sind die Webspace-Abmahnungen, denen z.B. das LG München (Urteil v. 08. Dezember 1999 - Az: 7 HK O 14840/99) eine klare Absage erteilt hat.
Unabhängig davon, ob der Abgemahnte die Abmahnung für rechtsmäßig oder rechtswidrig hält, gilt es alleine schon aus formalen Gründen zu reagieren und ggf. die Abmahnung zurückzuweisen.
Unberechtigte Abmahnungen kann der Abgemahnte wiederum selber kostenpflichtig abmahnen. Er kann auch negative Feststellungsklage erheben, d.h. vor Gericht feststellen lassen, dass der vom Abmahner geltend gemachte Anspruch in Wirklichkeit tatsächlich nicht besteht. Einen ausführlichen Aufsatz von RA Dr. Bahr über die Ansprüche des zu Unrecht Abgemahnten finden Sie hier.
Ab einem bestimmten Streitwert empfiehlt es sich in jedem Fall einen Anwalt heranzuziehen, um nicht schon aus formalen Gründen zu unterliegen und seine eigenen Ansprüche hinreichend abzusichern.
Rechtsanwalt Dr. Bahr hat speziell zum Thema "Missbrauch der wettbewerbsrechtlich Abmahnung im Internet" promoviert. Seine anwaltlichen Interessenschwerpunkte sind das Online-Recht und das Wettbewerbsrecht.
Seine Dissertation gibt es hier kostenlos zum Download.
Einführung in das Wettbewerbsrecht
Das Wettbewerbsrecht ist gesetzlich geregelt im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Wichtigste Norm ist § 3 UWG, der lautet:
"Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig."
Es handelt sich dabei um eine sog. Generalklausel. D.h. der Gesetzgeber hat sich hier bewusst für einen sehr weiten Anwendungsbereich entschieden, um den doch z.T. sehr schnell wechselnden Verhältnissen des Marktes juristisch jederzeit beikommen zu können.
Im Laufe der Zeit haben sich eine Vielzahl von Unterkategorien herausgebildet, ähnlich der Einzelfall-Rechtsprechung (case law) aus den englischsprachigen Ländern.
Es ist in absehbarer Zeit eine Reform des Wettbewerbsrechts angedacht: Vgl. hierzu die Rechts-FAQ: Fragen zum neuen Wettbewerbsrecht.