Kanzlei Dr. Bahr
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Unsere Leistungen im Wettbewerbsrecht

Unsere Leistungen im Wettbewerbsrecht

Schutz vor unlauteren Geschäftshandlungen und das Interesse an einem unverfälschten Wettbewerb - das sind die beiden Ziele des Wettbewerbsrechts. Was Unternehmer dabei beachten müssen, regeln maßgeblich das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und die Preisangabenverordnung (PAngV).

Daneben gilt es ferner zahlreiche weitere Bestimmungen zu beachten, die in anderen, spezifischen Gesetzen enthalten sind. Wir helfen Ihnen dabei, sich selbst wettbewerbskonform zu verhalten und dass sich auch Ihre Mitbewerber an die Buchstaben des Wettbewerbsrechts halten.

Wettbewerbsrecht allgemein

  • Abmahnungen
  • Analyse vergleichender Werbung
  • Begleitung in Fällen der Gewinnabschöpfung
  • Beratung bei der Abwerbung von Mitarbeitern/Arbeitnehmern
  • Beratung im Direktmarketing
  • Beratung in Fällen des Verrats von Geschäftsgeheimnissen
  • einstweilige Verfügungen
  • Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
  • Erstellung von Agenturverträgen (Werbe- und/oder Internetagentur)
  • Firmenberatung (insb. Existenzgründer und Neue Medien)
  • Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
  • Onlineshop-Check (insbesondere Preisangaben und Informationspflichten)
  • Prüfung von Werbemaßnahmen
  • Überprüfung und Durchsetzung von strafbewehrten Unterlassungserklärungen
  • Verfolgung von Rechtsverstößen

Heilmittelwerberecht

  • Beratung bei der Erstellung von Werbeauftritten für Arztpraxen
  • Erläuterung der Pflichtangaben bei Arzneimittelwerbungen
  • Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Klinikwerbungen
  • Beratung bei der Erstellung von Werbeträgern mit Heilmittelbezug
  • Beratung zur Zulässigkeit einzelner Werbeträger in Heilberufe
24. April 2025
Ein Modeschmuckhersteller kann sich nicht auf Nachahmungsschutz berufen, wenn sein Design nur durchschnittlich eigenartig ist und keine…
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22. April 2025
Online-Shops müssen klar mitteilen, ob ein Widerrufsrecht besteht. Abstrakte Formulierungen ("Wenn Sie ein Verbraucher sind...") reichen nicht aus.
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21. April 2025
Krebspatienten dürfen ausnahmsweise weiter mit einem nicht zugelassenen Medikament behandelt werden, wenn keine andere Therapiemöglichkeit besteht.
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21. April 2025
Die Werbung eines Heilpraktikers ist dann erlaubt, wenn klar wird, dass der Behandlungserfolg individuell ist und kein Heilversprechen gegeben wird.
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