Verstößt ein Unternehmen gegen eine gerichtlich untersagtes Werbeverbot (hier: Werbung mit Vorher-Nacher-Bildern bei einer Nasen-OP), so ist ein Ordnungsgeld von 10.000,- EUR angemessen (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 12.10.2022 - Az.: 2-03 O 397/18).
Der Beklagten, die kosmetische Nasen-Operationen anbietet, war in der Vergangenheit gerichtlich verboten worden, für ihre Tätigkeit mit Vorher-Nacher-Fotos zu werben. Nun präsentierte sie auf ihrem Instagram-Account erneut Ablichtungen von den Zuständen vor und nach dem operativen Eingriff.
Dies sah das Gericht als kerngleichen Verstoß und somit als Verletzung des ursprünglichen Urteils an:
"Nach diesen Grundsätzen liegt ein kerngleicher Verstoß vor.
Nach dem Wortlaut der Beschlussverfügung war es der Schuldnerin untersagt, im geschäftlichen Verkehr für operative plastisch chirurgische Eingriffe (...) durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes (...) zu werben. (...). Aus den Entscheidungsgründen geht hervor, dass es um einen Verstoß gegen § 11 I S. 3 HWG geht, wonach grundsätzlich nicht für operative plastisch-chirurgische Eingriffe durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden darf. (...)
So liegt der Fall hier. Es geht aus den Bildern und den diesen beigefügten Textaussagen nicht hervor, dass die chirurgischen Eingriffe medizinisch indiziert gewesen sind. Vielmehr wird durch die Gegenüberstellung der Bilder der Eindruck vermittelt, dass die auf den Bildern ersichtliche Nasenbegradigung aus ästhetischen Gründen erfolgte."
Das Gericht bewertete ein Ordnungsgeld iHv. 10.000,- EUR für angemessen:
"Die Kammer hat das beantragte Ordnungsgeld nach billigem Ermessen auf € 10.000,00 festgesetzt. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich um eine fortdauernde Verletzungshandlung handelt und sich auf Instagram eine durchaus beachtliche und vor allem zielgruppenspezifische Reichweite er-zielen lässt. Immerhin wurden die Fotos ausweislich der Anlage ... von 526 Nutzern mit dem „Gefällt“- Zeichen versehen.
An die Stelle eines nicht beitreibbaren Ordnungsgeldes tritt die Ordnungshaft (§ 890 I S. 1 ZPO). In entsprechender Anwendung strafrechtlicher Vorschriften kann das Ordnungsgeld durch Festsetzung eines Tagessatzes und der zur Ahndung erforderlichen Tagessatzanzahl bestimmt werden (...). Im vorliegenden Fall erscheint die Verhängung von 4 Tagessätzen angemessen, wobei ein Tagessatz € 2.500,00 beträgt.
Dementsprechend ist die Höhe der Ersatzordnungshaft auf einen Tag Ordnungshaft für jeweils € 2.500,00 Ordnungsgeld festzusetzen."