Übernimmt ein Gewerbetreibender für seine Homepage ungefragt ein Bild, ist für den urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch ein Streitwert von 15.000,- EUR angemessen <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG München, Beschl. v. 10.04.2015 - Az.: 6 W 2204/14).
Die Beklagte vertrieb u.a. online Modulhäuser und verwendete unerlaubt ein Foto auf drei Unterseiten ihrer Webseite, an denen die Klägerin die Rechte besaß. Es stellte sich nun die Frage, welcher Streitwert für den geltend gemachten urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch angemessen war,
Die einzelnen Gerichte entscheiden hier sehr unterschiedlich und widersprüchlich.
Das OLG München wies zunächst darauf hin, dass es in jüngerer Zeit eine Höhe von 6.000,- EUR (OLG München, Beschl. v. 21.6.2011 - 6 W 435/11), von 9.000,- EUR (OLG München, Beschl. v 16.12.2009 - 6 W 2266/11: Für zwei Fotos) oder von 10.000,- EUR (OLG München, Beschl. v. 21.6.2001 - 6 W 1049/11: Gewerbliche Nutzung eines Fotos) für angemessen eingestuft hatte.
Auch im vorliegenden Fall bewertete das OLG München die Streitwertfestsetzung von 15.000,- EUR für verhältnismäßig. Insbesondere sei der Fall nicht vergleichbar mit der Nutzung im Rahmen eines eBay-Angebots. Denn während die Verwendung im Rahmen eines Verkaufsangebots bei eBay von vornherein zeitlich beschränkt sei, gelte dies für die Nutzung auf der eigenen Homepage nicht. Hier sei von einer zeitlich unbefristeten Nutzungsabsicht auszugehen.