Wer bei eBay für seine eigene private Auktion unerlaubt ein fremdes Foto verwendet, begeht eine Urheberrechtsverletzung und muss einen Schadensersatz von 20,- EUR zahlen <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(AG Düsseldorf, Urt. v. 08.08.2014 - Az.: 57 C 3783/14).
Nach Ansicht des Gerichts sind die Tabellen der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing (MFM) nicht anwendbar, da diese nicht auf die Nutzung im Privatbereich übertragbar seien.
Ein Anspruch wegen fehlender Urheberbenennung lehnte das Gericht ebenfalls ab. Es erscheine schon bereits fraglich, ob ein solcher Aufschlag bei Verletzung des Urheberrechts im Rahmen einer eBay-Versteigerung vorzunehmen sei, weil eine Urhebernennung hier weder marktüblich noch im Hinblick auf die kurze Dauer der Nutzung zum Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechts ansonsten geboten sei.
Jedenfalls stehe ein solcher Aufschlag aber nicht dem ausschließlich Nutzungsberechtigten zu, denn das Recht auf Namensnennung hat seine Grundlage im Urheberpersönlichkeitsrecht, der ausschließlich Nutzungsberechtigte sei durch die fehlende Namensnennung nicht berührt.