Das LG Hamburg (Urt. v. 19.12.2013 - Az.: 310 S 6/13) hat entschieden, dass die Deckelung auf 100,- EUR Abmahnkosten (§ 97 a Abs.2 UrhG a.F.) nicht gilt, wenn bei eBay privat urheberrechtswidrige Bildtonträger angeboten werden.
Die Beklagte bot bei eBay privat einen Bildtonträger der Musikgruppe Pink Floyd an. Sie hatte diese DVD vorher selbst erworben. Auf dem Album befanden sich zwölf Aufnahmen von musikalischen Darbietungen der Band. Die Aufzeichnungen erfolgten ohne Genehmigung von Pink Floyd.
Das AG Hamburg entschied in der 1. Instanz, dass die Abmahnkosten auf 100,- EUR zu deckeln seien, da nur eine unerhebliche Rechtsverletzung vorliege (§ 97 a Abs.2 UrhG a.F.).
Das LG Hamburg hat dem klar widersprochen und eine Anwendung des § 97 a Abs.2 UrhG a.F. abgelehnt.
Bereits das Vorhandensein eines einzelnen, nicht lizensierten Titels schließe nach ständiger Rechtsprechung des OLG Hamburg die Annahme eines Bagatellverstoßes aus. Im vorliegenden Fall befänden sich mehr als zwölf unerlaubte Aufnahmen auf der DVD. Die Musikgruppe sei zudem sehr erfolgreich und bekannt. Auch müsse berücksichtigt werden, dass durch die Weiterverbreitung der Aufnahmen ganz erheblich in die Entscheidungsfreiheit der Künstler eingegriffen werden. Denn nur diesen stehe die Entscheidungsfreiheit zu, ob und welche Aufnahmen sie verbreiten möchten.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte (möglicherweise) "gutgläubig" gehandelt habe und es sich nur um eine Privatauktion drehe.
Es sei von einem Streitwert von 10.000,- EUR auszugehen, was Abmahnkosten iHv. 651,80 EUR bedinge. Dieser Streitwert sei mehr als angemessen, da in die Rechte der ausübenden Künstler eingegriffen werde.