Ab dem 01.10.2021 tritt ein neuer § 7a UWG in Kraft, der vorschreibt, dass Einwilligungen in Telefon-Werbung entsprechend dokumentiert und zudem fünf Jahre lang aufbewahrt werden müssen.
Wie wir schon in unserer Kanzlei-News v. 29.06.2021 berichtet haben, hat der Gesetzgeber vor kurzem das "Gesetz für faire Verbraucherverträge" verabschiedet. Diese Novellierung ist am 17.08.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden, sodass die neue Vorschrift ab dem 01.10.2021 wirksam wird.
Die Vorschriften für das Direkt-Marketing sind der komplett neue § 7a UWG und eine Ergänzung des bisherigen § 20 UWG:
"§ 7a UWG: Einwilligung in Telefonwerbung
(1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren.
(2) Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen."§ 20 UWG: Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 oder 3 mit einem Telefonanruf oder unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt,
2. entgegen § 7a Absatz 1 eine dort genannte Einwilligung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
3. entgegen § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4b Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
4. einer Rechtsverordnung nach § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4d Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, in den übrigen Fällen das Bundesamt für Justiz.“
In Kürze die wichtigsten Fakten noch einmal dargestellt:
1. Für das Telefon-Marketing gibt es ab dem 01.10.2021 nun auch eine wettbewerbsrechtliche Pflicht, die Werbe-Einwilligungen zu dokumentieren.
Hinweis/Empfehlung: Die aus der DSGVO bereits bestehende Verpflichtung bleibt hiervon unberührt.
2. Unklar ist, welche genauen Anforderungen an die Dokumentation gestellt werden. Der Gesetzestext spricht von "in angemessener Form zu dokumentieren", ohne jedoch nähere Ausführungen zu machen.
Hinweis/Empfehlung: Wenn Sie schon bislang aufgrund UWG und DSGVO diese Informationen gespeichert haben, ist dies nichts Neues für Sie. Für alle anderen Unternehmen besteht spätestens jetzt akuter Handlungsbedarf.
3. Die Dokumentation muss 5 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsdauer von 5 Jahren gilt ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder neuen Verwendung der Einwilligung.
Hinweis/Empfehlung: Egal, ob Sie Verkäufer oder Käufer von Adressdaten für das Telefon-Marketing sind. Die vertraglichen Vereinbarungen sind entsprechend anzupassen. Adresshändler müssen nunmehr Vorsorge treffen, dass die Nachweise ausreichend lange aufbewahrt werden, solange der Kunde die Daten nutzt (X + 5 Jahre). Der Kunde, der Adressdaten zum Telefon-Marketing nutzt, sollte angesichts der neuen Strafen seinen Adresslieferanten noch sorgfältiger aussuchen.
4. Kann keine vollständige oder keine richtige Dokumentation vorgelegt werden, kann pro Fall ein Bußgeld von bis zu 50.000,- EUR verhängt werden.
Hinweis/Empfehlung: Die bisherigen Strafen nach UWG und DSGVO bleiben daneben bestehen.