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LG Köln: Abgrenzung von Schleichwerbung und redaktionellem Inhalt bei Instagram-Influencerin

Das LG Köln hat sich zur Frage geäußert, wie bei Online-Influencern die wettbewerbswidrige Schleichwerbung von der erlaubten redaktionellen Berichterstattung abzugrenzen ist (LG Köln, Urt. v. 21.07.2020 - Az.: 33 O 138/19).

Die Beklagte wurde gerichtlich verfolgt, weil sie als Influencerin bei Instagram  entsprechende Postings vorgenommen hatte, ohne hinreichend auf den Werbeinhalt ihrer Nachrichten hinzuweisen.

Das Landgericht Köln hatte nun zu entscheiden, wie die erlaubte redaktionelle Berichterstattung von der verbotenen Schleichwerbung abzugrenzen ist.

Das Gericht vertritt dabei einen sehr strengen Standpunkt und bejaht eine Wettbewerbsbezogenheit bereits dann, wenn der Werbeinhalt überwiegt:

"Das Fehlen einer kommerziellen Absicht der Beklagten ist nicht daraus abzuleiten, dass die Tags insoweit einen (geringen) redaktionellen Inhalt haben, als mit ihnen Follower über die Hersteller der getragenen Outfits bzw. der getragenen Make-Up-Marke informiert werden. 

Denn die auf die Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs gerichtete Absicht braucht nicht der alleinige Beweggrund einer geschäftlichen Handlung zu sein; ausreichend ist es vielmehr, wenn die Handlung bei der gebotenen objektiven Betrachtung jedenfalls vorrangig dem Ziel der Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen dient (...)

Bei Vorliegen eines redaktionellen Beitrags scheidet der (...) Förderungszusammenhang erst dann aus, wenn der Beitrag ausschließlich der Information und Meinungsbildung seiner Adressaten dient (...)."

Es liege auch keine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Medienunternehmen vor. So würden Modezeitschriften, die innerhalb des redaktionellen Teils ihrer Hefte Angaben zu Herstellern oder Bezugsquellen von Bekleidung machten, nicht die Absicht verfolgen, potenzielle Werbepartner anzuziehen und insoweit den Absatz des eigenen Angebots zu steigern.

Der kommerzielle Zweck des Postings ergebe sich auch nicht aus den Umständen.

Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Instagram-Posts der Beklagten sich an ein jugendliches Publikum richten würden, das typischerweise weniger kritisch sei als ein erwachsenes. Schließlich sei darüber hinaus zu bedenken, dass das Konzept von Influencern gerade darin bestehe, private und kommerzielle Inhalte zu vermischen, was Lesern die entsprechende Unterscheidung erschwere, weil sich die Follower für die Influencer als Privatperson interessierten, nicht jedoch als Werbebotschafterin von Unternehmen.

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