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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Amazon-Händler haftet auch im Ordnungsmittelverfahren für Wettbewerbsverstöße von Amazon

Ein Amazon-Händler haftet auch im Ordnungsmittelverfahren für Wettbewerbsverstöße von Amazon <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG Köln, Beschl. v. 04.09.2014 - Az.: 81 0 87/13 SH I).

Ein Amazon-Händler wurde vom OLG Köln verurteilt, es zu unterlassen, mit veralteten UVP-Preisen auf Amazon zu werben. Dabei hatte nicht der Händler diese falschen Informationen bereitgestellt, sondern sie stammten von Amazon selbst.

Der Gläubiger des Urteils beantragte nun die Verhängung eines Ordnungsgeldes, da der Online-Händler weiterhin mit falschen UVP-Preisen warb.

Der betroffene Unternehmer verwies darauf, dass ihn kein Verschulden treffe. Die Wettbewerbsverstöße stammten von Amazon. Er habe 3.500 Artikel online gestellt und könne nicht jedes Produkt hinsichtlich dieses Punktes überwachen. Würde er tatsächlich für die Handlungen von Amazon haften, müsste er den Verkauf über diese Online-Plattform einstellen, da er keine reale Zugriff- und Änderungsmöglichkeit auf die UVP-Preise habe.

All dies ließ das LG Köln nicht gelten.

Selbst wenn man dem Händler zugestehen würde, so das Gericht, dass er möglicherweise nicht mit Erfolg auf eine Änderung der UVP-Preise hinwirken könne, müsse er für seine Angebote eine hinreichend effiziente Kontrolle einführen. Wie diese im Einzelnen beschaffen sein müsse, ob also z.B. Stichprobenkontrollen genügten oder ob der Schuldner Einwirkungen von Amazon ausnahmslos kontrollieren müsse, könne hier dahinstehen, da der Händler im vorliegenden Fall nichts weiter unternommen habe.

Es reiche nämlich nicht aus, sich einfach mit der Vielzahl der angebotenen Waren zu entschuldigen. Das genüge nicht, um möglichen Wettbewerbsverstößen durch die Praxis von Amazon vorzubeugen.

Gegen den Online-Händler wurde ein Ordnungsgeld iHv. 2.000,- EUR verhängt.

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