Ein Amazon-Händler haftet auch ohne Kenntnis für urheberrechtswidrige Bootleg-DVD, die er anbietet <link http: www.online-und-recht.de urteile streitwert-bei-illegaler-bootleg-cd-amtsgericht-hamburg-20160218 _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v.18.02.2016 - Az.: 25b C 342/15).
Die Beklagte bot auf Amazon eine illegale Bootleg-DVD (mit 14 Aufnahmen) und Bootleg-LP (mit 12 Aufnahmen) eines weltweit bekannten Musikers zum Verkauf an. Dieser mahnte die Beklagte ab und forderte u.a. Abmahnkosten ein.
Die Beklagte berief sich als Verkäuferin auf ihr Medienprivileg und gab an, von der Urheberrechtswidrigkeit der Medien keine Ahnung gehabt zu haben.
Dies ließen die Hamburger Richter nicht gelten und verurteilten die Beklagte zur Zahlung der Abmahnkosten. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des OLG Hamburg sei der Anspruch angemessen und nicht zu beanstanden.
Die Verkäuferin könne sich auch nicht auf ein etwaiges Medienprivileg berufen, denn der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei verschuldenslos.
Auch sei es nicht notwendig, dass die Beklagte von der Rechtswidrigkeit der von ihr verkauften Exemplare überhaupt Kenntnis hatte. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die rechtswidrigen Inhalt erst bei aufwendiger Recherche erkennbar wären und dies für einen Händler eine unzumutbare Belastung darstellen würde.
Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Denn Bootlegaufnahmen ließen sich wesentlich leichter identifizieren als eine Rechtsverletzung in einem Printmedium identifizieren. Solche Aufnahmen seien in Fachkreisen bekannt, die Titel und die Alben würden im Internet auf einschlägigen Websites als Bootlegs genannt und fänden sich nicht in den Discografien.