Ein Amazon-Händler haftet nicht für die Wettbewerbsverstöße von Amazon (hier: wettbewerbswidrige Weiterempfehlungsfunktion) <link http: www.online-und-recht.de urteile marketplace-haendler-haftet-nicht-fuer-wettbewerbsverstoess-hier-wettbewerbswidrige-weiterempfehlungsfunktion-die-durch-amazon-begangen-werden-landgericht-arnsberg-20141030 _blank external-link-new-window>(LG Arnsberg, Urt. v. 30.10.2014 - Az.: I-8 O 121/14).
Ein Händler bot auf Amazon einen Sonnenschirm an. Im Rahmen des Angebots wurde auch die übliche Amazon-Weiterempfehlungsfunktion angezeigt. Verwendete der User dieses Tool, erhielt der angeschriebene Dritte eine ungewollte Werbe-Mail. Wurde das dort beworbene Produkt angeklickt, wurde der User auf das Amazon-Angebot des Händlers geführt. Bei unterschiedlichen Tests über mehrere Monate hinweg wurde stets nur die konkrete Webseite des Händlers beworben, nie die Webseite eines anderen Amazon-Verkäufers.
Unsere Mandantin, eine Mitbewerberin, hielt dies für rechtswidrig, da trotz Kenntnis der wettbewerbswidrigen Weiterempfehlungsfunktion der Händler keine weiteren Handlungen ergriffen hatte.
Das LG Arnsberg teilte diese Ansicht nicht, sondern lehnte eine Verantwortlichkeit des Händlers ab. Als Begründung führt das Gericht den Umstand an, dass dem Händler jede Einwirkungsmöglichkeit fehlt:
"Im Übrigen ist zu beachten, dass der Beklagten als Kundin der Amazon keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die Benutzung der Weiterempfehlungsfunktion zukamen (...).
Dementsprechend bestand für die Beklagte nur die Möglichkeit, den Erfolg - Aktivierung der Weiterempfehlungsfunktion - dadurch zu verhindern, dass sie völlig von der Nutzung der Plattform "amazon.de" absah. Das kann aber weder rechtlich gefordert werden noch ist das geschäftlich zumutbar."
Das OLG Köln (<link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>Beschl. v. 23.09.2014 - Az.: 6 U 115/14; Urt. v. 28.05.2014 - Az.: 6 U 178/13) und das LG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 24.06.2014 - Az.: 33 O 21/14) hatten vor kurzem exakt gegenteilig entschieden und die Haftung eines Amazon-Händlers für Wettbewerbsverstöße des amerikanischen Online-Riesens ausdrücklich bejaht.
Unsere Mandantin teilt diese Ansicht der Kölner Richter und ist der Meinung, dass ein Tätigwerden des Händlers spätestens ab Kenntnis der rechtswidrigen Situation erforderlich ist.
Wir sind damit beauftragt, gegen die Entscheidung des LG Arnsberg Berufung einzulegen und werden in diesem Fall weiter berichten.