In einem weiteren Urteil hat das LG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 02.10.2014 - Az.: 81 O 74/14) entschieden, dass Amazon für fehlerhafte UVP-Preise in seinen Angeboten haftet. Der Online-Riese kann sich nicht mit dem Argument verteidigen, es handle sich um bloße Ausreißer.
Amazon hatte in seinen Angeboten zu hohe und damit falsche UVP-Preise angegeben. Als das Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde, argumentierte es, bei dem Rechtsverstoß handle es sich um einen der wenigen Ausreißer. Bei mehr als 10 Millionen Angeboten in ihrem Sortiment seien derartige Fehler nicht auszuschließen. Darüber hinaus würden die UVP-Preise durch Dritt-Firmen eingepflegt, die Amazon vertraglich die Ordnungsgemäßheit der Daten zugesichert hätten.
Dies ließen die Kölner Richter nicht gelten Auch wenn Amazon selbst 10 Millionen Produkte anbiete, so die Robenträger, entbinde dies das Unternehmen nicht zur entsprechenden Sorgfalt bei der Erstellung der Verkaufsdaten. Es reiche nicht aus, sich durch Dritte die Richtigkeit der angelieferten Informationen vertraglich bestätigen zu lassen.
Darüber hinaus sei de pauschale Behauptung, es handle es sich bei den Wettbewerbsverstößen um bloße Einzelfälle und Ausreißer, ungenügend. Amazon treffe die Beweislast für diese Behauptungen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Der Hinweis auf die Entscheidung stammt von <link http: hkmw-rechtsanwaelte.de _blank external-link-new-window>Kollegen Rechtsanwalt Mörger, der die Klägerin im vorliegenden Fall vertrat.
Amazon ist erst vor kurzem vom LG Köln <link http: www.dr-bahr.com news amazon-wegen-fehlender-textilkennzeichnung-und-fehlender-grundpreisangaben-verurteilt.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 06.11.2014 - Az.: 31 O 512/13) wegen fehlender Textilkennzeichnung und fehlender Grundpreisangaben verurteilt worden.