Der Online-Riese Amazon haftet für urheberrechtswidrige Bilder seiner Marketplace-Verkäufer (LG Berlin, Urt. v. 26.01.2016 - Az.: 16 O 103/14).
Es ging um Produktfotos zum Parfüm "The Game" von Davidoff. Auf den Webseiten von Amazon tauchten entsprechende Fotos auf, an denen die Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte hatte. Daraufhin mahnte die Klägerin die Plattform Amazon wegen des Urheberrechtsverstoß ab.
Amazon verteidigte sich damit, dass es sich um fremde Inhalte seiner Marketplace-Verkäufer handeln würde, so dass es frühestens ab Kenntnis hafte. Darüber hinaus sei das Vorgehen der Klägerin kartellrechtsrechtswidrig und rechtsmissbräuchlich. Denn hier werde hier versucht, den freien Online-Verkauf von Parfümprodukten zu unterbinden. Außerdem handle es sich bei einzelnen Marketplace-Verkäufern um Vertragspartner der Klägerin. Nach den Amazon-AGB hätten sie entsprechende Nutzungsrechte an den Fotos Amazon eingeräumt.
Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte Amazon zur Unterlassung.
Es handle sich um keine fremden Inhalte für den Online-Riesen, so die Richter, denn mittels eines eigenen Algorithmus bestimmte das Unternehmen, welche von den Verkäufern hochgeladenen Inhalte ausgewählt und angezeigt würden. Damit greife Amazon in die Autonomie des einzelnen Marketpkace-Händlers ein, der möglicherweise ein ganz anderes, nicht rechtsverletzendes Foto gewählt hatte.
Ein Rechtsmissbrauch sei nicht ersichtlich. Denn selbst wenn das sonstige Handeln der Klägerin möglicherweise kartellrechtlich problematisch sei, lasse sich hieraus keine Berechtigung herleiten, dass Vertragspartner der Klägerin Nutzungsrechte an Dritte einräumen dürften. Da den Kooperationspartnern nur die Verwendung für eigene Zwecke erlaubt gewesen seien, habe Amazon zu keiner Zeit entsprechende Nutzungsrechte erlangen können. Denn es könnten Rechte nur in dem Umfang eingeräumt werden, in dem man sie selbst besitze.