Amazon haftet nicht für die Markenverletzungen seiner Marketplace-Verkäufer <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG München, Urt. v. 29.09.2017 - Az.: 29 U 745/16).
Ein Marketplace-Verkäufer veräußerte über Amazon seine Produkte, die gegen Markenrechte verstießen. Daraufhin nahm der Rechteinhaber auch Amazon auf Unterlassung in Anspruch.
Zu Unrecht wie das OLG München nun entschied.
Als Störer könne bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beitrage. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden dürfe, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen hätten, setzte die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimme sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten sei.
Ähnlich wie dem Betreiber einer Internetplattform sei es Amazon unzumutbar sämtiche Verkaufsangebote der Marketplac-Händler im vorwege auf mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Eine Verantwortlichkeit trete erst dann ein, wenn Amazon auf eine klare Verletzung von Markenrechten im konkreten Einzelfall hingewiesen werde.