Zeigt bei Eingabe eines markenrechtlich geschützten Begriffs (hier: ORTLIEB) die interne Amazon-Suche nicht nur Produkte des Markeninhabers an, sondern auch Waren der Konkurrenz, so handelt es sich hierbei um eine Markenverletzung (OLG München, Urt. v. 12.05.2016 - Az.: 29 U 3500/15).
Der Inhaber de geschützten Kennzeichens "ORTLIEB" ging gegen Amazon vor. Bei Eingabe des Begriffs "ORTLIEB" in der Amazon-Suche erschienen neben den Ortlieb-Produkten auch Waren anderer Hersteller, nämlich sowohl Eigenangebote von Amazon als auch Angebote von sonstigen Dritten.
Das OLG München stufte dies - wie bereits die Vorinstanz LG München I (Urt. v. 18.08.2015 - Az.: 33 O 22637/14) - als klare Markenverletzung ein.
Es werde wird die "Lotsenfunktion" der rechtlich geschützten Marke dazu missbraucht, den angesprochenen Verkehr zu Angeboten Dritter zu führen und folglich die Herkunftsfunktion der Klagemarke zu beeinträchtigen.
Der Verbraucher erwarte bei den Suchergebnissen nur Produkte von Ortlieb bzw. mangels Erhältlichkeit eine entsprechende Fehlanzeige vorzufinden. Anders als bei einer allgemeinen Suchmaschine im Internet beschränke sich die interne Suchmaschine eines Online-Händlers auf das von ihm präsentierte Warenangebot.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Frage, ob "fehlerhafte" Amazon-Suchergebnisse eine Markenverletzung darstellen, ist derzeit Gegenstand widersprüchlicher Gerichtsentscheidungen.
Das LG Berlin (Urt. v. 02.06.2015 - Az.: 91 O 47/15) verneint dies, das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 11.02.2016 - Az.: 6 U 6/15), das OLG Köln (Urt. v. 20.11.2015 - Az.: 6 U 40/15) und das OLG München (Beschl. v. 26.10.2015 - Az.: 29 W 1861/15) hingegen bejahen die Frage und nimmt einen Rechtsverstoß an.
Siehe dazu auch den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Rechtliche Probleme beim Amazon Marketing Services".