Zeigt bei Eingabe eines markenrechtlich geschützten Begriffs die interne Amazon-Suche nur Produkte von Mitbewerbern an, handelt es sich hierbei um eine Markenverletzung. Ein Rechtsverstoß liegt nur dann nicht vor, wenn ein ausdrücklicher Hinweis darauf erfolgt, dass keines der angezeigten Ergebnisse der Eingabe entspricht <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 20.11.2015 - Az.: 6 U 40/15).
Die Klägerin beanstandete, dass bei Eingabe eines für sie markenrechtlich geschützten Begriffes auf der Online-Plattform Amazon nur Produkte von Mitbewerbern angeboten wurden. Sie selbst veräußert nicht über Amazon.
Die Kölner Richter stuften dies als Verstoß gegen geltendes Markenrecht ein.
Denn es werde durch Anzeige der Suchergebnisse der Eindruck erweckt, es handle sich um Produkte der Klägerin. Amazon vernüpfe durch die Ausgestaltung seiner Suchergebnisse den kennzeichenrechtlich geschützten Begriff mit dem Angebot eines Konkurrenzproduktses. Durch den Einsatz des Algorithmus, um interessierte Kunden auf bestimmte Angebote zu lenken, verlasse die Rolle einer reinen Plattformbetreiberin und könne sich daher nicht darauf zurückziehen, die betreffenden Angebote seien nicht von ihr, sondern Dritten auf ihrer Plattform eingestellt worden.
Die Entscheidung des LG Berlin <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile amazon-verletzt-keine-fremden-marken-wenn-suchergebnis-auch-mitbewerber-produkte-anzeigt-landgericht-berlin-20150602 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 02.06.2015 - Az.: 91 O 47/15) überzeuge nicht, da es diese Zusammenhänge nicht genügend berücksichtige.