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Kategorie: Onlinerecht

OLG Karlsruhe: Anbieter Verivox muss auf eingeschränkten Online-Vergleich hinweisen

Das Online-Portal Verivox  muss die User darauf hinweisen, wenn im Rahmen eines Vergleichs für Privathaftpflichtversicherungen nicht alle Anbieter einbezogen werden, sondern der Test auf einer eingeschränkten Marktauswahl beruht (OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.09.2021 - Az.: 6 U 82/20).

Verivox  bot auf seinem Portal einen Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen an. Dabei waren jedoch nur ca. 50 % des Marktes berücksichtigt. Zahlreiche namhafte Versicherer nahmen an dem Vergleich nicht teil.

Dies stufte das OLG Karlsruhe - wie schon das LG Heidelberg in der 1. Instanz - als wettbewerbswidrig ein.

Denn Verivox  als Versicherungsvermittler sei verpflichtet, den Kunden explizit darauf hinzuweisen, dass der Bewertung nur eine eingeschränkte Auswahl von Versicherern zugrunde liege.

"Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte (...) keine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legt, so dass sie nach fachlichen Kriterien eine Empfeh­lung dahin abgeben könnte, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürf­nisse des Nutzers ihres beanstandeten Internetangebots als Versicherungsnehmer zu erfüllen. 

Das Landgericht hat sich insbesondere mit Recht darauf gestützt, dass die hinreichende Zahl von Versicherungsverträgen und Versicherern daran zu messen ist, ob eine ausgewogene (...) Untersuchung stattfindet (...). 

Daran fehlt es hier. Die Beklagte legt dem vorlie­genden Privathaftpflichtversicherungsvergleich nur diejenigen Versicherer zugrunde, mit denen sie eine Provisionsabrede getroffen hat. Sie berücksichtigt damit den Markt - ausgehend von der vom Kläger aufgegriffenen Darstellung durch die Beklag­te - nur etwa zur Hälfte (nämlich bezogen auf die Vertragszahlen zu 48 % bei einer Schätzung auf der Grundlage nicht marktumfassenden Aufstellung der 67 wichtigsten Gesellschaften der Statistik der BaFin)."

Die nur unzureichende Quote sei auch nicht durch den Umstand zu rechtfertigen, dass einzelne Versicherungen gegenüber Verivox die notwendigen Informationen verweigern würden.

"Die Beklagte weist zwar darauf hin, dass es ihr unmöglich sei, einige Versi­cherer in den Vergleich einzubeziehen, weil diese sich öffentlich oder gegenüber der Beklagten ablehnend geäußert hätten.

Eine solche Verweigerungshaltung von Versi­cherern kann den Versicherungsmakler aber (...)  nicht davon befreien, sich grundsätzlich am Maß­stab des § 60 Abs. 1 Satz 1 WG messen zu lassen, und bestimmt auch nicht die nach dieser Vorschrift geforderte Beratungsgrundlage.

Auch wenn ungefähr die Hälf­te der am Markt auftretenden Versicherer - aus welchen Gründen auch immer - von der Beklagten nicht genannt werden möchten oder nicht bereit ist, ein von der Be­klagten als Versicherungsmaklerin unterbreitetes Angebot auf Abschluss eines Ver­sicherungsvertrags anzunehmen, schuldet die Beklagte als Maklerin den an der entsprechenden Versicherung interessierten Kunden grundsätzlich die Einbeziehung von deren Konditionen in die Marktanalyse."

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