Das Online-Portal Verivox muss die User darauf hinweisen, wenn im Rahmen eines Vergleichs für Privathaftpflichtversicherungen nicht alle Anbieter einbezogen werden, sondern der Test auf einer eingeschränkten Marktauswahl beruht (OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.09.2021 - Az.: 6 U 82/20).
Verivox bot auf seinem Portal einen Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen an. Dabei waren jedoch nur ca. 50 % des Marktes berücksichtigt. Zahlreiche namhafte Versicherer nahmen an dem Vergleich nicht teil.
Dies stufte das OLG Karlsruhe - wie schon das LG Heidelberg in der 1. Instanz - als wettbewerbswidrig ein.
Denn Verivox als Versicherungsvermittler sei verpflichtet, den Kunden explizit darauf hinzuweisen, dass der Bewertung nur eine eingeschränkte Auswahl von Versicherern zugrunde liege.
"Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte (...) keine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legt, so dass sie nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben könnte, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Nutzers ihres beanstandeten Internetangebots als Versicherungsnehmer zu erfüllen.
Das Landgericht hat sich insbesondere mit Recht darauf gestützt, dass die hinreichende Zahl von Versicherungsverträgen und Versicherern daran zu messen ist, ob eine ausgewogene (...) Untersuchung stattfindet (...).
Daran fehlt es hier. Die Beklagte legt dem vorliegenden Privathaftpflichtversicherungsvergleich nur diejenigen Versicherer zugrunde, mit denen sie eine Provisionsabrede getroffen hat. Sie berücksichtigt damit den Markt - ausgehend von der vom Kläger aufgegriffenen Darstellung durch die Beklagte - nur etwa zur Hälfte (nämlich bezogen auf die Vertragszahlen zu 48 % bei einer Schätzung auf der Grundlage nicht marktumfassenden Aufstellung der 67 wichtigsten Gesellschaften der Statistik der BaFin)."
Die nur unzureichende Quote sei auch nicht durch den Umstand zu rechtfertigen, dass einzelne Versicherungen gegenüber Verivox die notwendigen Informationen verweigern würden.
"Die Beklagte weist zwar darauf hin, dass es ihr unmöglich sei, einige Versicherer in den Vergleich einzubeziehen, weil diese sich öffentlich oder gegenüber der Beklagten ablehnend geäußert hätten.
Eine solche Verweigerungshaltung von Versicherern kann den Versicherungsmakler aber (...) nicht davon befreien, sich grundsätzlich am Maßstab des § 60 Abs. 1 Satz 1 WG messen zu lassen, und bestimmt auch nicht die nach dieser Vorschrift geforderte Beratungsgrundlage.
Auch wenn ungefähr die Hälfte der am Markt auftretenden Versicherer - aus welchen Gründen auch immer - von der Beklagten nicht genannt werden möchten oder nicht bereit ist, ein von der Beklagten als Versicherungsmaklerin unterbreitetes Angebot auf Abschluss eines Versicherungsvertrags anzunehmen, schuldet die Beklagte als Maklerin den an der entsprechenden Versicherung interessierten Kunden grundsätzlich die Einbeziehung von deren Konditionen in die Marktanalyse."