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Kategorie: Markenrecht

BPatG: Anmeldung von Marke bösgläubig bei Erschwerung der Benutzung

Eine Markenanmeldung ist bösgläubig, wenn die Registrierung nur erfolgt, um einem Dritten die Nutzung des Begriffs zu erschweren oder gänzlich zu verhindern (<link http: http www.online-und-recht.de urteile boesglaeubige-markenanmeldung-bei-nutzung-nur-zum-wettbewerbskampf-26-w-pat-516-10-bundespatentgericht--20110223.html _blank external-link-new-window>BPatG, Beschl. v. 23.02.2011 - Az.: 26 W (pat) 516/10).

Der Kläger begehrte die Eintragung der Wort-Bild-Marke "Xpress - Wir können sofort" für Transportdienstleistungen. Er fotografierte die Marke zuvor von einem Mitbewerber ab, der das Bild einige Tage vorher auf seinen LKWs angebracht hatte. Angemeldet hatte der Mitbewerber die Marke noch nicht.

Die Richter des BPatG hielten dies für bösgläubig.

Bösgläubigkeit sei immer dann gegeben, so die Juristen, wenn der Anmelder sittenwidrig oder ersichtlich rechtsmissbräuchlich handle.

Dies sei hier zu bejahen. Der Kläger habe die Marke angemeldet, obwohl er wusste, dass sein unmittelbarer Konkurrent dieses Zeichen erst einige Tage zuvor auf seinen LKWs angebracht habe. Dies spreche bereits für ein sittenwidriges Vorgehen.

Darüber hinaus sei es rechtsmissbräuchlich, eine Marke nur deshalb anzumelden, um anderen die Benutzung zu erschweren oder gänzlich zu verhindern.

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