Ein Apotheker, der das Stechen von Ohrlöchern anbietet, handelt wettbewerbswidrig, da es sich hierbei um keine apothekenüblichen Dienstleistungen iSd. Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) handelt <link http: www.online-und-recht.de urteile stechen-von-ohrloechern-durch-apotheker-wettbewerbswidrig-landgericht-wuppertal-20150213 _blank external-link-new-window>(LG Wuppertal, Urt. v. 13.02.2015 - Az.: 12 O 29/15).
Die verklagten Apotheker boten an, Ohrlöcher zu stechen und warben wie folgt dafür:
"Ohrlochstechen inkl. Stecker
Hygienisch - sicher - schmerzfrei
Wenn Sie auf Qualität und Sicherheit setzen, sind Sie bei uns richtig. Mit dem System (...) bieten wir Ihnen ein professionelles und absolut hygienisches Ohrlochstechsystem: (...)"
Die Wuppertal Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein.
Apothekern sei nach der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) nur erlaubt, apothekenüblichen Dienstleistungen anzubieten. Das Ohrstechen falle nicht hierunter.
Daher liege eine Verletzung der ApBetrO vor, die einen Wettbewerbsverstoß begründe, da es sich um eine Marktverhaltensregel handle.