Ein Arbeitgeber darf nicht ungefragt den E-Mail-Account eines ausgeschiedenen Mitarbeiters löschen. Vielmehr muss er, wenn sich noch private E-Mail im Mail-Postfach befinden, den Ex-Mitarbeiter vorab um Zustimmung bitten (OLG Dresden, Beschl. v. 05.09.2012 - Az.: 4 W 961/12).
Das OLG Dresden entschied, dass ein Arbeitgeber auch auf die Interessen seines ausgeschiedenen Mitarbeiters Rücksicht zu nehmen habe.
Zu den vertraglichen Nebenpflichten gehöre es, so die Richter, Schäden von Rechtsgütern des anderen Vertragspartners fern zu halten, die aus der eigenen Sphäre entstehen könnten. Wird im Rahmen eines Vertragsverhältnisses von einem Vertragspartner für den anderen ein E-Mail-Account angelegt, auf dem dieser auch private Mails speichert, entspricht es den vertraglichen Nebenpflichten, von einer Löschung des Accounts nach Beendigung des Vertragsverhältnisses solange abzusehen, bis klar ist, dass die andere Partei an der Nutzung des Accounts kein Interesse mehr hat.
Siehe zum artverwandten Problem aus Sicht des Arbeitgebers unseren Law-Vodcast <link http: www.law-vodcast.de was-tun-mit-den-e-mail-accounts-ausgeschiedener-mitarbeiter _blank external-link-new-window>"Was tun mit den E-Mail-Accounts ausgeschiedener Mitarbeiter?"