Ein Arbeitgeber hat gegen seinen ehemaligen Mitarbeiter grundsätzlich keinen Anspruch auf Übertragung des Facebook-Accounts (AG Brandenburg, Urt. v. 31.01.2018 – 31 C 212/17).
Der Beklagte war längere Zeit bei dem Kläger angestellt. Während dieser Zeit registrierte er auch einen Facebook-Account. Unter dem Punkt "Info" verlinkte er dabei auf die Webseite des Klägers.
Als das Arbeitsverhältnis endete, verlangte der Arbeitgeber die Zugangsdaten zur Facebook-Seite heraus, weil er der Ansicht war, dass die Webseite im Rahmen der angestellten Tätigkeit des Beklagten erfolgt sei. Der Beklagte bestritt dies.
Das AG Brandenburg lehnte den Anspruch des Arbeitgebers ab.
Da es im vorliegenden Fall an einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien fehle, müsse anhand der objektiven Gestaltung und der Inhalte der Facebook-Seite bestimmt werden, wem diese gehöre.
Die Sachlage sei nicht eindeutig, viele Umstände sprächen aber (auch) für eine private Nutzung.
So habe der Beklagte den Account nicht mit einer dienstlichen E-Mail-Adresse angelegt und genutzt, sondern mit einer privaten. Auch seien die Inhalte teilweise privater Natur, da der Beklagte persönliche Fotos veröffentlicht habe.