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Kategorie: Onlinerecht

LG Karlsruhe: Arzt darf auf Instagram nicht als Influencer für fremde Produkte werben

Ein Arzt darf auf Instagram keine Produktwerbung machen, wenn er sich dabei erkennbar als Arzt präsentiert.

Ein Arzt darf auf Instagram keine Werbung für Produkte machen, sofern er sich dabei als Arzt darstellt (LG Karlsruhe, Urt. v. 06.11.2025 - Az.: 14 O 19/25 KfH).

Der Beklagte war Assistenzarzt in einem Kinderkrankenhaus und betrieb auf Instagram den Account “deinkinderdoc” mit über 400.000 Followern. 

Dort veröffentlichte er Beiträge, in denen er Produkte wie Sonnencreme von La Roche Posay und Batterien von Duracell positiv darstellte. Dabei nannte er die Marken ausdrücklich und zeigte sich vor entsprechenden Logos oder Verpackungen. 

Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung und klagte auf Unterlassung.

Das LG Karlsruhe nahm eine Wettbewerbsverletzung an.

In dem Verhalten des Arztes liege ein Verstoß gegen die Berufsordnung für Ärzte. Diese erlaube keine gewerblich geprägte Werbung im Kontext der ärztlichen Tätigkeit. Dies gelte insbesondere, wenn der Arzt durch seinen Beruf besonderes Vertrauen genieße und dieses für Produktwerbung nutze.

Der Beklagte habe sich auf Instagram eindeutig als Arzt dargestellt und durch diese Rolle seine Reichweite gezielt erhöht. Auch wenn er den Account nicht direkt betreibe, habe er aktiv an den Beiträgen mitgewirkt.

Die Werbung sei nicht als bloße Empfehlung erlaubt, da sich die Inhalte nicht an Patienten richteten und weder Sonnencreme noch Batterien als Gesundheitsleistung gelten. Auch der Hinweis, dass solche Werbeformate üblich seien, ändere nichts an ihrer Wirkung:

"Der Beklagte ist als Arzt aufgetreten bzw. in Verbindung mit seiner Berufsbezeichnung. Ob bereits die Bezeichnung des Accounts "deinkinderdoc" genügt, um den Beklagten bei seinen Videoauftritten, die zudem überwiegend medizinische Themen beinhalten, als Arzt anzusehen, liegt nahe, kann aber dahinstehen. 

Wie aus Anlage (…) hervorgeht, bezeichnet sich der Beklagte im Account selbst als Arzt, führt den akademischen Grad "Doctor medic" vor dem Namen an und beschreibt sich als Assistenzarzt in Weiterbildung. Der Beklagte tritt somit als Arzt auf nimmt gerade hierdurch besondere Vertrauenswürdigkeit und Seriosität für sich in Anspruch. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt hier keine reine Tätigkeit als Medfluencer vor, da er sich gerade dabei seine Eigenschaft als Arzt zunutze und zu eigen macht, um Reichweite zu generieren."

Und weiter:

“Es kann auch dahinstehen, ob der Beklagte letztlich Betreiber des Kanals/Accounts ist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 BOÄ-BW ist es dem Arzt verboten, seinen Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben oder es zuzulas-sen, dass von seinem Namen oder beruflichen Ansehen in solcher Weise Gebrauch gemacht wird.”

Und schließlich:

"Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei den streitgegenständlichen Posts um Werbung und nicht um erlaubte Empfehlungen nach § 34 Abs. 5 BO-Ä RP. 

Danach dürfen Ärzte ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärztinnen oder Ärzten, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder an diese verweisen.

b) Weder handelt es sich bei dem Empfängerkreis um Patienten des Beklagten noch unterfallen gewöhnliche Batterien oder Sonnencreme unter gesundheitliche Leistungen. Soweit der Beklagte auf die Entscheidung BGH GRUR 2002, 271- Hörgeräteversorgung abstellt, so ging es dort um die Empfehlung eines Vertriebswegs durch einen auswärtigen Hörgeräteakustiker und nicht um eine konkrete Produktempfehlung.

c) Der Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, die Fotowand mit Firmenaufdruck stelle keine Werbung dar. Diese Art der Präsentation mag zwar mittlerweile bei allen Veranstaltungen üblich sein, indes gerade zum Zweck der Werbung. Die Werbewirkung wird vorliegend verstärkt durch den schriftlichen Beitrag des Beklagten, der auf Sonnencreme des Herstellers verweist."

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es läuft das Berufungsverfahren vor dem OLG Karlsruhe (6 U 126/2).

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