LG Hamburg: Auch Biergebinde können urheberrechtlich geschützt sein

10.08.2016

Auch Biergebinde können urheberrechtlich geschützt sein. Da es sich bei Biergebinden um die Gestaltung von Konsumgütern und somit um Werke der angewandten Kunst handelt, sind die Anforderungen an die erforderliche Schöpfungshöhe nicht allzu hoch (LG Hamburg, Urt. v. 07.07.2016 - Az.: 310 O 212/14).

Die Klägerin, eine Designagentur, machte Ansprüche auf der Verletzung ihrer Urheberrechte geltend. Sie hatte das Produktdesign für eine bestimmte Bierreihe entwickelt (Biergebinde).

Diese nutzte die Beklagte nun ohne Erlaubnis, hiergegen ging die Klägerin vor. Die rechtliche Frage dabei war u.a., ob die Biergebinde urheberrechtlich geschützt waren.

Dies bejahte das LG Hamburg ohne weiteres.

An die Voraussetzungen der notwendigen Schöpfungshöhe seien im vorliegenden Fall keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Denn nach der neuesten BGH-Rechtsprechung seien an Werke der angewandten Kunst rundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen sind als an sonstige Werke, z.B. der bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens.

Daher genüge es, so die Richter, wenn diese Werke eine Gestaltungshöhe erreichten, die es nach allgemeiner Einschätzung rechtfertigen, von einer "künstlerischen" Leistung zu sprechen.

Dies bejahten die Richter in dem vorliegenden Rechtsstreit.