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Kategorie: Onlinerecht

OGH: Auch bloße statistische Wahrscheinlichkeiten sind personenbezogene Daten, auf die die DSGVO anwendbar ist

Auch bei bloßen statistischen Wahrscheinlichkeiten kann es sich um sind personenbezogene Daten handelt, auf die die DSGVO anwendbar ist. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Angaben falsch oder richtig sind (OGH, Urt. v. 18.02.2021 - Az.: 6Ob127/20z).

Hintergrund des Rechtsstreits ist die Auseinandersetzung um die Frage, ob die Österreichische Post  unerlaubt besondere personenbezogene Daten von österreichischen Bürgern verarbeitet hat. Die Problematik ist dabei, inwieweit Informationen, die aus statistischen Wahrscheinlichkeiten errechnet werden, einen Personenbezug aufweisen. 

Dies führte u.a. dazu, dass Ende 2019 die Österreichische Datenschutzbehörde  gegen das Unternehmen ein DSGVO-Bußgeld iHv. 18 Mio. EUR verhängte, vgl. unsere News v. 30.10.2019. Dieses Bußgeld wurde jedoch später vom BVerwG (Erkenntnis v. 26.11.2020 - Az. W258 2227269-1) aufgehoben, jedoch weitgehend aus formalen Gründen. vgl. unsere News v. 03.12.2020. Inhaltlich nahm das BVerwG einen DSGVO-Verstoß an.

Im vorliegenden Fall ging es um die Klage eines österreichischen Anwalts, der gegen die Österreichische Post  vorging.

Gegenstand der Auseinandersetzung waren folgende Informationen:

"Die genannten Affinitäten stell(t)en lediglich die Zuordnung einer bestimmten Person aufgrund der Zuschreibung bestimmter Marketing-Klassifikationen im Wege eines Marketing-Analyseverfahrens zu einer Marketinggruppe dar.

Der eigentliche Aussagegehalt etwa des Attributs „Investmentaffin“ war daher nicht, dass damit über eine bestimmte Person Daten über deren Finanzgebarung erhoben und bewertet würden, sondern lediglich, dass diese Person aufgrund bestimmter soziodemographischer Umstände (Alter, Wohnort, Bildungsgrad udgl) einer Marketinggruppe zugeordnet wurde, hinsichtlich der das Vorliegen des Attributs (investmentaffin) mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit angenommen worden sei.

Das bedeutet(e), dass das Attribut im konkreten schwach oder sogar gar nicht ausgeprägt, die betroffene Person sogar investmentaverse gewesen sein könnte und dennoch die Zuordnung zur Marketinggruppe als solcher statisch richtig vorgenommen wurde. "

In der 1. Instanz bekam der Rechtsanwalt Recht, in der zweiten 2. Instanz verlor er.

Nun entschied der OGH, dass das Urteil der 1. Instanz zutreffend gewesen war und verurteilte das Unternehmen.

Ganz allgemein führt das Gericht in die Problematik ein:

"Art 4 Nr 1 DSGVO definiert „personenbezogene Daten“ als alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Der Begriff ist weit zu verstehen (...)

Deshalb weisen auch innere Zustände wie Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile sowie statistische Wahrscheinlichkeitsaussagen, die nicht bloße Prognose- oder Planungswerte darstellen, sondern subjektive und/oder objektive Einschätzungen zu einer identifizierten oder identifizierbaren Person liefern, einen Personenbezug auf (...). Damit umfasst der Begriff der „Information“ nicht nur Aussagen zu überprüfbaren Eigenschaften oder sachlichen Verhältnissen der betroffenen Person, sondern auch Einschätzungen und Urteile über sie, wie etwa „X ist ein zuverlässiger Mitarbeiter“ (...). In diesem Sinne sind Daten mit Bezug zu einer Person auch dann personenbezogen, wenn sie unzutreffend sind (...); der Wahrheitsgehalt ist für die Betrachtung unerheblich (...).

Wahrscheinlichkeitsangaben haben Personenbezug, gleich ob sie sich auf Sachverhalte in der Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft beziehen (...).

 Aggregierte oder statistische Daten sind hingegen dann nicht personenbezogen, wenn sie keine Rückschlüsse mehr auf eine einzelne Person zulassen, was im Einzelfall anhand der gewählten Gruppengröße, des Aggregationsniveaus oder der in der Statistik ausgewiesenen Merkmale zu beurteilen ist (...).

Es kommt daher darauf an, ob eine Sammelangabe über eine Personengruppe gemacht oder ob eine Einzelperson als Mitglied einer Personengruppe gekennzeichnet wird, so etwa bei der Klassifizierung von zu Werbezwecken gespeicherten Daten, wenn Bewohner einer Straße aufgrund der Bevölkerungsstruktur einer bestimmten Käufergruppe oder Kaufkraftklasse zugeordnet werden (...); anderes würde hingegen etwa bei der Aussage gelten, dass der Krankenstand der Mitarbeiter des Unternehmens A um X % zugenommen hat, wenn das Unternehmen eine Vielzahl von Mitarbeitern beschäftigt (...)."

Auf den konkreten Sachverhalt bezogen äußern sich die Robenträger dann wie folgt:

"Im Sinn des (...) wiedergegebenen Meinungsstands unterliegen die hier zu beurteilenden Informationen dem Regime der DSGVO, sind sie doch dem Kläger direkt zugeordnet und enthalten Aussagen etwa über seine Vorlieben und Einstellungen; ob die Einschätzungen tatsächlich zutreffend sind, ist dabei hingegen unerheblich.

Auch dass die Daten (lediglich) über statistische Wahrscheinlichkeiten errechnet sind, ändert nichts am Vorliegen personenbezogener Daten. Die „Affinitäten“ enthalten eine Wahrscheinlichkeitsaussage über bestimmte Interessen und Vorlieben des Klägers. Dem steht auch nicht die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) entgegen (Rs C-141/12 und C-372/12 [ECLI:EU:C:2014:2081]), auf die sich die Beklagte in ihrer Revision beruft, ist doch dort ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den in der Analyse über den Aufenthaltstitel verwendeten Daten sehr wohl um personenbezogene Daten handelt.

  Zum selben Ergebnis gelangte im Übrigen erst jüngst das Bundesverwaltungsgericht (W 258 2217446-1) im Verfahren über einen die Beklagte betreffenden Bescheid der Datenschutzbehörde, der ebenfalls die „besondere[n] Kategorien personenbezogener Daten im Rahmen der Ausübung des Gewerbes 'Adressverlage und Direktmarketingunternehmen' mangels Einwilligung der betroffenen Personen“ zum Gegenstand hatte."

Und weiter:

"Das Bundesverwaltungsgericht hielt dabei fest (ErwGr 3.2.3), dass die Verknüpfung der Parteiaffinität mit einer einzelnen Person das Inhaltselement einer personenbezogenen Information erfüllte; so enthalte, auch wenn die tatsächliche politische Meinung des Betroffenen nicht bekannt ist, die Parteiaffinität eine unmittelbare Aussage über die konkrete Person, nämlich mit welcher Wahrscheinlichkeit sie sich für Werbung von einer bestimmten politischen Partei interessiert; diese Aussage sei, auch wenn sie auf Grund der Ermittlungsmethode einer statistischen Schwankungsbreite unterliegt, nicht völlig zufällig, sondern leite sich aus Korrelationen ab, die aus Meinungsumfragen und Wahlergebnissen gewonnen worden seien; es handle sich um eine statistisch fundierte Einschätzung der Person in Bezug auf ihr Interesse an Werbung für eine bestimmte politische Partei."

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