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Kategorie: Datenschutzrecht

LAG Chemnitz: Auch stellvertretender Datenschutzbeauftragter genießt DSGVO-Kündigungsschutz

Auch der stellvertretende Datenschutzbeauftragter genießt den Kündigungsschutz nach der DSGVO (LAG Chemnitz, Urt. v. 17.03.2023 - Az.: 4 Sa 133/22).

Der Kläger wehrte sich gegen eine arbeitsrechtliche Kündigung und berief sich auf den besonderen datenschutzrechtlichen Kündigungsschutz nach § 6 Abs. 4 S.2 BDSG, da er stellvertretender Datenschutzbeauftragter war.

Das LAG Chemnitz stimmte dem zu. Nicht nur eigentliche Datenschutzbeauftragter, sondern auch sein Stellvertreter würden in den Genuss der Privilegierung kommen:

"Die ordentliche Kündigung vom 23.06.2021 erscheint in Hinblick auf die Stellung des Klägers als stellvertretender Datenschutzbeauftragter ebenfalls unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht führt in einer aktuellen Entscheidung vom 25.08.2022 – 2 AZR 225/2020 – Rn 41 ff dazu folgendes aus:

„§ 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG erlaubt allein eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Dem genügt die von der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 13. Juli 2018 nicht. a) Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Damit greift der Gesetzgeber die Formulierung aus § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG auf, die sich wiederum an § 626 Abs. 1 BGB anlehnt, wo der Fall einer außerordentlichen Kündigung geregelt ist.

Für die Wirksamkeit einer solchen außerordentlichen Kündigung reicht es nicht aus, dass ein wichtiger Grund für sie „objektiv“ vorgelegen hat, wenn nur eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde (vgl. BAG 19. Juni 1980 - 2 AZR 660/78 - zu 3 a der Gründe, BAGE 33, 220). Auch zu § 15 Abs. 1 KSchG ist anerkannt, dass allein das Bestehen eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung nicht ausreicht, sondern eine solche auch ausgesprochen sein muss (vgl. BAG 23. April 1981 - 2 AZR 1112/78 - zu II 2 a der Gründe; 5. Juli 1979 - 2 AZR 521/77 - zu III 2 der Gründe).

Mit dem Schreiben vom 13. Juli 2018 hat die Beklagte nur eine ordentliche und keine außerordentliche Kündigung ausgesprochen. Das folgt nicht nur aus der gewählten Frist für eine ordentliche Kündigung, sondern aus der ausdrücklichen Bezeichnung als „ordentliche“ Kündigung in Absatz 1 des Schreibens.

In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze erscheint die ordentliche Kündigung vom 23.06.2021 wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 4 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz auch in Hinblick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 27.07.2017 – 2 AZR 812/17 – und die Entscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 23.02.2021 – 3 Sa 239/20 – rechtsunwirksam."

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