Auch unter der DSGVO muss eine Auskunftei eine Restschuldbefreiung grundsätzlich erst nach Ablauf von 3 Jahren löschen (LG Aschaffenburg, Urt. v. 07.10.2020 - Az.: 15 O 46/20).
Der Kläger, der Familienvater war, verlangte von der Beklagten, einer Auskunftei, die Löschung seiner eingetragenen Restschuldbefreiung vor Ablauf der dreijährigen Speicherfrist. Er argumentierte, es liege ein besonderer Ausnahmegrund vor, der eine vorzeitige Löschung rechtfertige.
Seine bei ihm lebende Tochter sei schwerbehindert und müsste entsprechend von ihm versorgt werden. Es sei ein Umzug in eine andere Wohnung notwendig. Dies sei jedoch aufgrund der Restschuldbefreiung unmöglich, sodass Leib und Leben seiner Tochter gefährdet sei.
Er verlangte daher nach Art. 17 DSGVO Löschung der Restschuldbefreiung.
Das LG Aschaffenburg wies die Klage ab.
Es sei nicht ausreichend vorgetragen worden, dass ein Härtefall vorliege, so das Gericht.
Die Daten seien rechtmäßig erhoben und gespeichert worden. Auch ihr Inhalt stimme.
Eine Löschung komme nur dann in Betracht, wenn ein besonderer Härtefall gegeben sei:
"Bloße wirtschaftliche Interessen zur Erlangung eines Kredits genügen hier nicht.
Im Übrigen hat der Kläger hier auch nicht hinreichend dargetan, inwiefern er tatsächlich in seinen Möglichkeiten zur Neuanmietung einer Wohnung etc. eingeschränkt war. Die Angaben des Klägers beschränkten sich auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung auf einzelne Versuche, zum Teil deutlich nach Klageerhebung, zur Erlangung eines Kredits für ein Fahrzeug oder eine Anfrage bei der Stadt. Schriftliches hierzu existiert lediglich vereinzelt oder gar nicht. Verstärkte Bemühungen sind weder dargelegt noch liegen hierzu Nachweise vor.
Soweit der Kläger Probleme bei der Wohnungssuche angesprochen hat, fehlt es an einer hinreichenden Darstellung. Hierzu war bereits zu beachten, dass eine behindertengerechte Wohnung schon per se nicht sehr einfach zu erlangen sein wird. Der Kläger hat sich hierzu bereits bei der Stadt auf eine Warteliste setzen lassen. Inwiefern andere Anstrengungen unternommen wurden, ist nicht hinreichend klar."
Und weiter.
"Der Umstand, dass der Kläger an Besichtigungsterminen teilgenommen haben will, ohne in die engere Wahl gekommen zu sein, belegt zwar, dass er zu Wohnungsbesichtigungen eingeladen wird. Soweit er anschließend aber nach Kenntnis des Eintrages direkt aus der Auswahl ausscheiden soll, wie er vorträgt, teilt er dieses Schicksal mit all denjenigen anderen Bewerbern mit negativen Schufa-Eintragen.
Seine Situation ist nach diesem Vorbringen also gleichfalls nicht besonders, sondern eben gerade typisch für denjenigen, der eine Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung durchlaufen hat.
Vor allem aber fehlt jeder konkrete Bezug zu den jeweiligen Wohnungsangeboten. Zu den konkreten Wohnungsangeboten, für welche er sich erfolglos beworben haben will, tragt der Kläger aber nichts vor. Auch kann keineswegs als gerichtsbekannt unterstellt werden, dass die Suche nach Wohnraum mit negativem Schufa-Eintrag von vorneherein und gleichsam allgemeingültig zum Scheitern verurteilt sei, wenn - wie der Kläger vorträgt - ein ausreichendes Einkommen vorliegt, um die Mietzahlungen auch zu gewährleisten."
Da das Gericht somit keinen solchen Härtefall erkennen konnte, wies es den Anspruch ab.