Auf der Auto-Fachmesse IAA (Internationale Automobil-Ausstellung, die sich vorrangig an Nicht-Verbraucher richtet, gelten nicht die Preisangabepflichten der PAngVO <link http: www.lareda.hessenrecht.hessen.de jportal portal t page _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a., Beschl. v. 29.11.2013 - Az.: 6 W 111/13).
Die Beklagte stellte auf der bekannten Auto-Fachmesse IAA mehrere Fahrzeuge aus, ohne die Preisangabepflichten nach der PAngVO zu beachten. Ein bekannter Sportwagen-Hersteller sah hierin einen Wettbewerbsverstoß.
Das OLG Frankfurt a.M. teilte nicht diese Einschätzung, sondern verneinte vielmehr eine Rechtsverletzung.
Die PAngVO gelte nur im Verhältnis des Gewerbetreibenden gegenüber Letztverbrauchern.
Eine solche Konstellation sei bei der IAA nicht gegeben. Diese Messe sei vielmehr eine Leistungsschau der Automobilindustrie, bei der insbesondere Produktpremieren präsentiert würden. Sie richte sich nicht vorrangig an Verbraucher. Vielmehr sei es so, dass die Messe nur an besonderen Tagen für Endkunden überhaupt zugänglich sei.
Auch sei es nicht ausreichend, wenn die Beklagte bei einzelnen Nachfragen auf der Messe in Kaufgespräche eingestiegen wäre. Hierbei würde es sich um Einzelfälle handeln, die nicht zur Anwendbarkeit der PAngVO führen würden.