Ist bei einem Smartphone die Nutzung des mobilen Internets nicht möglich, rechtfertigt dies keinen Anspruch auf Nutzungsausfall <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-nutzungsausfallentschaedigung-fuer-defektes-smartphone-landgericht-hagen-20170209 _blank external-link-new-window>(LG Hagen, Urt. v. 09.02.2017 - Az.: 7 S 70/16).
Die Klägerin hatte bei dem Beklagten ein neues Smartphone erworben und zudem einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen, der sie gegen Zahlung einer monatlichen Pauschalgebühr zur unbegrenzten Telefonie, zum unbegrenzten Austausch von SMS-Nachrichten und zur Nutzung des mobilen Internets berechtigte.
In der Folgezeit kam es zu einem Defekt an dem Smartphone, so dass die Klägerin das Gerät nicht mehr nutzen konnte. Bei ihrem Ersatz-Smartphone war die Nutzung des mobilen Internets nicht möglich. Sie konnte nur noch über ihren Festnetzanschluss zu Hause surfen. Die Klägerin verlangte daraufhin Entschädigung für diesen Nutzungsausfall.
Das LG Hagen wies die Klage ab.
Es handle sich um keinen ersatzfähigen Schaden. Die Klägerin sei nicht gänzlich vom Internet ausgeschlossen, sondern nur von der mobilen Nutzung des World Wide Web.
Relevant sei, ob die Verwendung eines Smartphones einen elementaren Bestandteil der Lebensführung darstelle, denn nur dann komme eine Entschädigung in Betracht. Zwar habe ein großer Teil der Bevölkerung die Nutzung des mobilen Internets zum Standard seiner Lebenshaltung gemacht. Maßgeblich sei jedoch, ob durch die Nicht-Nutzung eine signifikante Einschränkung in der eigenen Lebensführung geschehe.
Diese Frage lehnte das Gericht ab. Die Klägerin habe andere Möglichkeiten (insb. den Festnetz-Anschluss) gehabt, sich zu informieren und ihre Angelegenheit zu regeln. Es bestünde daher kein Anspruch auf Nutzungsausfall.