Das KG Berlin (Urt. v. 07.02.2013 - Az.: 10 U 118/12) hat entschieden, dass eine Auskunftei die Informationen über eine Restschuldbefreiung mindestens 3 Jahre lang speichern darf.
Der Kläger verlangte von der verklagten Auskunftei die Löschung der Daten über seine Restschuldbefreiung. Nach den insolvenzrechtlichen Regelungen bestünde, so seine Behauptung, nur eine Veröffentlichungsfrist von 6 Monaten. Danach sei eine weitere Speicherung unberechtigt, so dass eine Löschung zu erfolgen habe.
Das Gericht wies die Klage ab und sprach der Auskunftei das Recht zu, die Daten mindestens 3 Jahre lang zu speichern und zum Abruf für Dritte bereit zu halten.
Im Rahmen einer Interessensabwägung bestehe ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit an diesen Daten. Denn sie würden Informationen über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers, der am Wirtschaftsleben teilnehme, bereithalten. Etwaige Vertrags- und Geschäftspartner hätten ein sachliches Interesse an diesen Daten.