Besteht auf Instagram ein Fake-Account, auf dem eine Person beleidigt wird, hat der Betroffene einen Auskunftsanspruch gegen das Portal auf Mitteilung sämtlicher relevanten Daten, die zu dem Fake-Account vorliegen (u.a. IP-Adresse, Datum, Uhrzeit, E-Mail-Adresse des Anmelders) (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.02.2019 - Az.: 2-03 O 174/18).
Die Anspruchsstellerin begehrte die Gestattung eines Auskunftsanspruchs gegen Instagram.
Auf einem Fake-Account wurde der Name der Frau benutzt und zudem ein Foto von ihr verwendet. U.a. hieß es auf dem Profil:
"Ich bin eine schlampe, ich bin fett und habe eine große Nase, ich bin hässlich! Alle ficken mich wenn Du eine gute sex willst, dann bitte kontaktiere mich"
Die Klägerin wollte nun eine entsprechende Auskunft von Instagram, u.a. IP-Adresse, Datum, Uhrzeit, E-Mail-Adresse des Anmelders.
Instagram wandte u.a. ein, dass der Anspruch zu weitreichend sei. Denn von der Anspruchsgrundlage (§ 14 Abs. 3 TMG) seien nur solche Daten erfasst, die zur Durchsetzung von Zivilklagen erforderlich sein. Hierunter würden nur die Bezeichnung der Partei und der Wohnort des Beklagten fallen.
Das Gericht folgte dieser Ansicht nicht, sondern sprach der Anspruchssteller die Auskunft zu.
Da Instagram ein soziales Netzwerk sei, greife § 14 Abs. 3 TMG iVm. § 1 Abs.3 NetzDG ein, sodass die Gläubigerin ein entsprechendes Auskunftsrecht habe.
Der Anspruch erfasse auch solche Informationen wie IP-Adresse, Datum, Uhrzeit und E-Mail-Adresse, denn diese Daten seien als Nutzungsdaten aufgrund der Verweisung in § 15 Abs. 5 S. 4 TMG ebenfalls mit erfasst. Der Gesetzgeber habe gerade keine Beschränkung auf den Name und die Anschrift beabsichtigt.