Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO umfasst nicht die eigenen E-Mails, da diese dem Betroffenen bereits bekannt sind (LAG Hannover, Urt. v. 09.06.2020 - Az.: 9 Sa 608/19).
Der Kläger war ein ehemaliger Arbeitnehmer der verklagten Arbeitgeberin und verklagte diese nach Entlassung u.a. auf einen Auskuntfsanspruch nach Art. 15 DSGVO. Unter anderem verlangte er auch die Vorlage einer Kopie sämtlicher E-Mails, die er während seiner beruflichen Tätigkeit verfasst hatte.
Dies lehnte das LAG Niedersachsen ab. Da der Kläger die elektronischen Nachrichten selbst verfasst habe, seien ihm diese bekannt, sodass sein Begehren unbegründet sei:
"Ein Anspruch auf die Überlassung gesamter Inhalte (z. Bsp. von Personalakten) besteht nicht, da es sich insoweit nicht um personenbezogene Daten i. S. v. Art. 15 DSGVO handelt.
Die weitergehende Auffassung, die den Anspruch auf ganze Datensätze erstreckt (OLG Köln vom 26.07.2019, 20 U 75/18, Rn. 299 ff. ) überzeugt nicht. Der Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 DSGVO spricht lediglich von Daten, die „Gegenstand der Verarbeitung“ sind, bezieht sich also auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Es ist ein gewisser Grad an Aussagekraft der Daten über die betroffene Person zu fordern. Das ergibt sich aus Erwägungsgrund 63 zur DSGVO. Danach kann der Verantwortliche dann, wenn er eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeitet, verlangen, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvor- gänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, bevor er ihr Auskunft erteilt. Über dies beschränkt sich der Auskunftsanspruch auf solche Dokumente, die den Auskunftsersuchenden nicht bereits vorliegen hin."
Und weiter:
"Auskunftsersuchende haben danach ihr allgemeines Auskunftsverlangen auf bestimmte Dokumente näher zu konkretisieren und unter anderem zu begründen, warum ihm das jeweilige Dokument nicht bereits vorliegt (im Sinne eines gestuften Vorgehens auch Paal, in Paal-Pauly, DSGVO BDSG, 2. Auflage 2018 DSGVO Art. 15, Rn. 33, Dausend, ZD 2019, 102/106). Dem Kläger ist der E-Mail-Verkehr, den er selbst geführt oder erhalten hat, bekannt, sodass es nach dem Schutzzweck keinen Anlass gibt, diesen gesamten E-Mail-Verkehr zur Verfügung zu stellen.
Sinn und Zweck der Auskunftserteilung und Zurverfügungstellung einer Kopie ist es, den betroffenen Per- sonen eine Überprüfung der Datenverarbeitung zu ermöglichen, nicht aber vollständige Kopien aller Unterlagen zu erhalten, in denen personenbezogene Daten über sie enthal- ten sind (EuGH vom 17.07.2014, C-141/12 u.a. ZD 2014, 515, Rn. 60 zur früheren Datenschutzrichtlinie 95/46)."
Zudem hatte das Gericht zu beurteilen, ob die Übersendung verschlüsseltere ZIP-Dateien mit getrennter Zusendung des Passwortes ausreichend war, der datenschutzrechtlichen Auskunftspflicht nachzukommen.
Die Arbeitgeberin hatte nämlich einen Teil der Informationen im ZIP-Format verschlüsselt verpackt und dem Kläger übersandt. Getrennt erhielt der Kläger das Passwort.
Dies reiche im vorliegenden Fall nicht aus, so das LAG Hannover:
"Der Anspruch auf Erteilung von Kopien hinsichtlich der personenbezogenen Daten (...) die mit Auskunft vom 21.05.2019 erteilt wurde, ist noch nicht erfüllt.
Leistungsort der Aus- kunft ist grundsätzlich der Wohnort des Anspruchstellers, ggfs. auch bei Überlassung einer elektronischen Datenkopie. In Erwägungsgrund Nr. 63 zur DSGVO wird eine zusätz liche Möglichkeit der Auskunft bzw. Datenkopie angesprochen, nämlich der Fernzugriff des Betroffenen auf ein sicheres System, in dem die personenbezogenen Daten direkt abrufbar sind. Das ersetzt aber nur dann die Übersendung der Auskunft bzw. Datenkopie im Wege der Schickschuld per Post oder auf elektronischem Wege, wenn sich der Anspruchsteller hiermit einverstanden erklärt.
Es ist daher ausgeschlossen, dass der Verantwortliche sich gegen den Willen des Anspruchstellers darauf zurückzieht, die angeforderten Daten nur über einen Fernzugriff zur Verfügung zu stellen, da der Fernzugriff gerade für in IT-Sachverhalten unerfahrene Personen zu Hürden führen kann und damit die praktische Relevanz von Art. 15 DSGVO durch den Verantwortlichen unzulässig beschränkt werden könnte (...).
Aus diesem Grund war das zur Verfügung stellen von ZIP-Dateien, die durch den Kläger nicht geöffnet werden konnten, keine ausreichende Erfüllung. Die Erklärung der Beklagten, sie habe dem Kläger per Post die Kopien übersandt, beinhaltet nicht die Erklärung, welche Kopien damit übersandt wurden. Der Kläger hat zwar bestätigt, dass er Kopien erhalten hat. Es war aber nicht nachvollziehbar, ob damit Kopien hinsichtlich sämtlicher Daten, über die Auskunft erteilt wurde, übersandt wurden."