Besteht der konkrete Verdacht, dass ein Anbieter bei eBay Fälschungen eines markenrechtlich geschützten Parfüms verkauft, ist die Bank, über die das Geschäft abgewickelt wird, verpflichtet, Auskunft über die Konto- und Adressdaten des Mitglieds zu geben <link http: www.online-und-recht.de urteile bank-zur-auskunft-ueber-verkaeufer-daten-bei-faelschungen-verpflichtet-7-o-545-11-landgericht-magdeburg-20110928.html _blank external-link-new-window>(LG Madgeburg, Urt. v. 28.09.2011 - Az.: 7 O 545/11).
Ein Verkäufer bot über eBay gefälschte Markenware von Davidoff an. Die Klägerin, die die Rechte an dem Kennzeichen hatte, verlange daraufhin von dem Finanzunternehmen Auskunft über die Daten des Verkäufers. Dies lehnte die Bank.
Zu Unrecht wie die Magdeburger Richter nun entschieden.
Es liege eine offensichtliche Rechtsverletzung vor, welche die Klägerin berechtige, einen markenrechtlichen Auskunftsanspruch geltend zu machen. Die Fälschung sei nämlich auch für potentielle Laien mehr als offensichtlich.
Die Bank gehöre vorliegend auch nicht zu dem Kreis der zur Zeugnisverweigerung berechtigten Personen. Die rechtsgeschäftliche Vereinbarung einer Verschwiegenheitsverpflichtung reiche hierfür nicht aus.
Hinweis v. 10.11.2011:
In unser ursprünglichen News wurde behauptet, dass eBay die verklagte Person sei. eBay hat uns freundlicherweise auf den Irrtum hingewiesen, dass es sich vielmehr um die Bank, über die das Geschäft abgewickelt wurde, handelte. Leider sind die gerichtlichen Entscheidungsgründe nicht eindeutig, so dass es zu dem Fehler kam.